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Pflege-Glossar

In der Pflegelandschaft gibt es viele Fachbegriffe – nicht immer ist auf den ersten Blick klar, was es mit den Bezeichnungen auf sich hat. Das Glossar liefert einen Überblick über die wichtigsten Pflegebegriffe. Von A wie aktivierende Pflege über G wie Grundpflege bis hin zu W wie Wohnraumanpassung – in unserem Glossar finden Sie einfache Erklärungen zu den häufigsten Pflegebegriffen.

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“24-Stunden-Pflege”

Bei der “24-Stunden-Pflege” kümmern sich Pflegekräfte in den eigenen vier Wänden des Pflegebedürftigen um die Versorgung. Vorteil dabei ist, dass Pflegebedürftige so rund um die Uhr einen Ansprechpartner und Unterstützung erhalten. Häufig übernehmen osteuropäische Pflegekräfte die “24-Stunden-Pflege”. Sie ziehen in das häusliche Umfeld ein und sind so immer vor Ort. Allerdings verfügen sie in der Regel nicht über die gleichen Qualifikationen, wie die hierzulande arbeitenden examinierten Pflegefachkräfte. Deshalb dürfen sie keine medizinischen Leistungen der Behandlungspflege durchführen. Grundsätzlich fallen die Themen Hygiene, Ernährung, Haushalt, Soziales und Arztbesuche in das Aufgabenspektrum der “24-Stunden-Pflege”. Pflegebedürftige können osteuropäische Pflegekräfte über eine Agentur erhalten oder selbst anstellen. Für die Finanzierung kommt das Pflegegeld, dass die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 zahlt, in Betracht.

A

Aktivierende Pflege

Die aktivierende Pflege ist fester Bestandteil des Pflegealltags. Sie hat das Ziel, die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen aufrechtzuerhalten bzw. zu fördern. Damit kann der zu Pflegende ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen. Pflegekräfte widmen sich bei der aktivierenden Pflege der Stärkung von körperlichen, geistigen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten. Damit das gelingt, ist eine vorherige Pflegeplanung mit Beantwortung folgender Fragen wichtig:

  • Welche Tätigkeiten kann der Pflegebedürftige selbst ausführen?
  • Wobei benötigt der Pflegebedürftige Beaufsichtigung bzw. Unterstützung?

Für die aktivierende Pflege sind Geduld und ein gutes Zeitmanagement gefragt. Außerdem können Hilfsmittel wie Bewegungshilfen, Haltegriffe und Ess- und Trinkhilfen die aktivierende Pflege unterstützen. Übrigens: Aktivierende Pflege wird nicht nur in stationären Einrichtungen gelebt, sondern auch bei ambulanten Pflegediensten. Pflegende Angehörige können die Pflegeperson in die Pflegearbeiten mit einbeziehen und so die aktivierende Pflege umsetzen.

Altenheim

Ein Altenheim, auch als Altersheim, Seniorenheim oder Seniorenresidenz bezeichnet, ist eine Wohnform für Senioren. Dort können sie zunächst unabhängig von ihrer Pflegebedürftigkeit oder des Vorhandenseins eines Pflegegrads leben. In der Praxis gibt es verschiedene Formen von Altenheimen.

  • Altenwohnheim: Hier steht das Wohnen im Mittelpunkt, das Angebot an Pflegemaßnahmen ist daher überschaubar.
  • Altenheim: Die Bewohner benötigen in der Regel Unterstützung bei der Haushaltsführung, die Pflegebedürftigkeit ist aber nur gering ausgeprägt. Daher leben die Bewohner weitestgehend selbstbestimmt.
  • Altenpflegeheim: Da die Bewohner eine deutliche Pflegebedürftigkeit aufweisen, bietet das Altenpflegeheim die vollstationäre Pflege an.

Die Leistungen eines Altersheims können Bewohner vollumfänglich in Anspruch nehmen. Zu dem Angebot gehören die Reinigung der Wohnumgebung, die Verpflegung mit Mahlzeiten oder die Erledigung des Einkaufs. Außerdem können sich die Senioren auf Pflegefachpersonal verlassen, dass ihnen rund um die Uhr zur Verfügung steht. Die Pflegekasse beteiligt sich bei dem Aufenthalt im Altenheim übrigens an den Pflegekosten, jedoch nur, wenn ein anerkannter Pflegegrad vorliegt.

Ambulanter Pflegedienst

Der ambulante Pflegedienst beschäftigt professionelle Pflegekräfte, die den Pflegebedürftigen zu Hause aufsuchen. Wie oft der Besuch ansteht, hängt von dem individuellen Pflegebedarf ab. So gibt es Patienten, die nur einmal die Woche die Unterstützung des ambulanten Pflegedienstes benötigen, manche Pflegebedürftige hingegen mehrmals täglich. Für die Kosten kommt die Pflegekasse bis zu einem monatlichen Maximalbetrag auf. Die Höhe der Kostenübernahme richtet sich nach dem vorliegenden Pflegegrad – allerdings erfolgt die Finanzierung über die Pflegekasse erst ab Pflegegrad 2.

Der ambulante Pflegedienst erfüllt zahlreiche Aufgaben.

Dazu zählen:

  • Unterstützung bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität
  • Tätigkeiten im Haushalt wie Einkaufen, Kochen, Putzen und Waschen
  • Betreuung und Beschäftigung des Pflegebedürftigen
  • Medizinische Behandlungspflege: beispielsweise Verbandswechsel, Injektionen, Medikamentengabe
  • Verhinderungspflege, wenn pflegende Angehörige abwesend sind
  • Beratungsleistungen für Pflegebedürftige und Angehörige
  • Qualitätssicherungsbesuche und Beratungsbesuche bei Angehörigen, die sich alleine um die Pflege kümmern (gem. § 37 Abs. 3 SGB XI)

B

Badewannenlift

Wenn im Alter die Mobilität nachlässt, lauern im Badezimmer einige Gefahren. Technische Pflegehilfsmittel können das Risiko von Stürzen und damit Verletzungen erheblich reduzieren. Ein Badewannenlift ist so konzipiert, dass er mobilitätseingeschränkte Personen beim Einstieg in die Badewanne unterstützt. Es gibt das Hilfsmittel in unterschiedlichen Bauweisen – das Gewicht, die Montage und der Preis fallen dabei ganz unterschiedlich aus. Neben dem klassischen Sitzlift können sich Pflegebedürftige für ein Badekissen oder einen Tuchlift entscheiden. Eine eingehende Beratung, zum Beispiel im Sanitätshaus, hilft dabei, das richtige Modell für den Pflegebedürftigen zu finden. Besteht eine medizinische Notwendigkeit, übernimmt die Kranken- bzw. Pflegekasse die Kosten für den Badewannenlift.

Barrierefreiheit

Die Barrierefreiheit ermöglicht es Menschen, gleichberechtigt und selbstständig am öffentlichen Leben teilzunehmen. Noch immer ist der Begriff Barrierefreiheit vor allem auf vorhandene Behinderungen gemünzt, aber auch Pflegebedürftige oder Senioren stoßen im Alltag auf viele Barrieren. Vielfach handelt es sich dabei um bautechnische Hindernisse wie hohe Türschwellen, Treppen vor der Eingangstür oder ein niedriger Toilettensitz. Um als Pflegebedürftiger möglichst selbstständig seinen Alltag zu gestalten, gibt es Zuschüsse. Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad erhalten beispielsweise im Rahmen der Wohnraumanpassung bis zu 4.000 Euro je Maßnahme von der Pflegekasse.

Barrierefreie Türen

Ein wichtiger Aspekt bei der Barrierefreiheit sind barrierefreie Türen. Sie sorgen dafür, dass mobilitätseingeschränkte Menschen mit einem Rollator oder einem Rollstuhl gefahrlos und problemlos die Räume wechseln können. Die Anforderungen an barrierefreie Türen regelt die DIN 18040.

Demnach zeichnen sich barrierefreie Türen unter anderem durch folgende Faktoren aus:

  • einfache Bedienung – entweder elektrische Türöffner oder gut erreichbare Klinken
  • die Türen lassen sich mit einem geringen Kraftaufwand öffnen oder schließen
  • keine Schwellen oder hohe Stufen, sofern erforderlich, maximal 2 cm hoch
  • ausreichende Breite (mindestens 80 cm, für Rollstuhlfahrer 90 cm)
  • gute Erkennbarkeit durch Kennzeichnung im optischen oder tastbaren Bereich

Wie hoch die Kosten für den Umbau sind, hängt maßgeblich von der vorliegenden Wohnsituation ab. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert den Einbau von barrierefreien Türen mit Förderprogrammen. Außerdem erhalten Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad bis zu 4000 Euro für notwendige Maßnahmen zur Wohnraumanpassung.

Behandlungspflege

Die Behandlungspflege umfasst Tätigkeiten, die auf ärztliche Verordnung hin von ausgebildeten Pflegekräften übernommen werden. Ziele der zugehörigen medizinischen Maßnahmen sind, Krankheiten zu bekämpfen, zu lindern oder begleitende Beschwerden zu reduzieren.

Folgende Leistungen fallen in den Bereich der Behandlungspflege:

  • Medikamentengabe, auch Injektionen
  • Verbandswechsel und Wundversorgung
  • Blutdruckmessung und Blutzuckermessung
  • ärztliche Assistenz
  • Pflege und Wechsel von Kathetern

Die Behandlungspflege führen Pflegekräfte sowohl ambulant als auch stationär durch. In der Regel übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Behandlungspflege. Die Praxis zeigt jedoch, dass eine Trennung häufig schwerfällt – wo der Geltungsbereich der Krankenversicherung endet und die Pflegekasse einspringt, ist nicht immer eindeutig. Die Krankenkasse prüft deshalb vorab in einem Genehmigungsverfahren, ob sie als Kostenträger infrage kommt. Liegt die Genehmigung vor, rechnet der ambulante Pflegedienst direkt mit der Krankenkasse ab.

Betreutes Wohnen

Da es sich bei der Bezeichnung „Betreutes Wohnen“ um keinen geschützten Begriff handelt, zählen dazu unterschiedliche Wohnformen. Diese unterscheiden sich sowohl mit Blick auf den Organisationsgrad als auch beim Wohnumfeld teilweise stark.

Folgende Wohnformen gibt es beim Betreuten Wohnen:

  • Wohnungen in Wohngebieten: Betrieben durch unabhängige Wohnungsanbieter, Betreuungsträger übernehmen pflegerische Tätigkeiten und weitere Dienstleistungen.
  • Wohnungen in alten Wohnanlagen: Betrieben durch einen Träger, der sowohl die Wohnung als auch die Betreuungsleistung bereitstellt. Häufig an Pflegeheime oder Dienstleister wie Sanitätshäuser angebunden.
  • Wohnungen in Mehrgenerationen-Wohnanlagen: Die Betreuungsleistungen werden hier selbstständig organisiert.
  • Gruppenwohnprojekte: Häufig in Form von Senioren WGs angelegt, gibt es dabei die Option, Mahlzeiten oder die Freizeit gemeinsam zu gestalten, die Unabhängigkeit der Bewohner steht hier im Vordergrund.

Die Bewohner profitieren beim Betreuten Wohnen, je nach Wohnform, von einer barrierefreien Wohnumgebung, Serviceleistungen, einem 24-Stunden-Hausnotruf und einem Hausmeisterdienst. Die Kosten für betreutes Wohnen richten sich unter anderem nach der Wohnform und dem Anbieter. Bei einem vorliegenden Pflegegrad beteiligt sich die Pflegekasse an den Pflegeaufwendungen.

Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung dient dazu, im Vorhinein festzulegen, wer die Betreuung übernehmen soll, wenn eine Person nicht mehr selbst in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Die Betreuungsverfügung kommt nur dann zur Anwendung, wenn das Gericht den Betreuungsbedarf offiziell festgestellt und die benannte Person bestätigt hat.

Folgendes fällt dann in das Aufgabengebiet der Betreuungsperson:

  • Vermögensverwaltung
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Gesundheitsfürsorge
  • Schriftverkehr und Vertragsangelegenheiten

Neben der Benennung der Betreuungsperson schafft die Betreuungsverfügung auch die Möglichkeit, weitere Wünsche anzugeben. So können Angaben zur Wahl des Pflegeortes, kulturelle Vorstellungen oder Hinweise zum Umgang mit Finanzen und Vermögen vermerkt werden. Eine vorgegebene Schriftform gibt es bei der Verfassung einer Betreuungsverfügung übrigens nicht – eine handschriftliche Verfassung und die regelmäßige Überprüfung auf die Notwendigkeit einer Aktualisierung sind allerdings empfehlenswert.

D

Demenzpflege

Bei der Demenz kommt es zu anhaltenden oder fortschreitenden Beeinträchtigungen. Diese betreffen das Gedächtnis, das Denken, das Erleben und andere Hirnleistungen. Eine Demenzerkrankung stellt besondere Anforderungen an die Pflege, weshalb sich der Begriff „Demenzpflege“ fest etabliert hat. Menschen mit Demenz können sowohl im häuslichen Umfeld als auch in einer stationären Einrichtung gepflegt werden. Außerdem gibt es die Möglichkeit, der Inanspruchnahme einer speziellen Wohngruppe. Die Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten für die Demenzpflege und ermöglicht Entlastungsleistungen für Angehörige, die sich in der häuslichen Pflege engagieren. Dazu zählen beispielsweise die “24-Stunden-Pflege” oder der Entlastungsbetrag. Um von den Leistungen zu profitieren, muss zunächst ein Pflegegrad bestimmt werden. Dafür nimmt der medizinische Dienst eine Begutachtung vor – neben motorischen Einschränkungen überprüft der Gutachter, inwieweit die Demenz den psychischen Zustand bereits beeinträchtigt. Besonders entscheidend bei der Demenzpflege sind dann die aktivierende Pflege und Maßnahmen, die einen festen Tagesrhythmus ermöglichen.

E

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist ein Leistungsanspruch, den Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad geltend machen können. Er dient dazu, entlastende Maßnahmen bei der häuslichen Pflege zu finanzieren. Jeden Monat können Pflegebedürftige so 125 Euro für zusätzliche, zweckgebundene Hilfeleistungen von der Pflegekasse erhalten. Ganz wichtig ist hier das Stichwort „zweckgebunden“, denn die Pflegekasse erkennt nur tatsächliche Unterstützungsleistungen bei dem Entlastungsbetrag an.

Dazu zählen:

  • Tagesbetreuung in Gruppen
  • Pflegeleistungen, die teilstationär ausgelegt sind, wie Tagespflege oder Nachtpflege
  • Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter oder Besuchsdienste
  • Entlastungsmaßnahmen im Rahmen der Verhinderungspflege
  • Unterstützung bei Haushaltstätigkeiten, zum Beispiel beim Einkaufen oder der Nahrungszubereitung
  • Beschäftigungsangebote oder Maßnahmen zur Aktivierung bzw. Mobilisation (Spaziergänge, Basteln, Backen und Co.)

Um die Aufwendungen in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich erstattet zu bekommen, müssen Pflegebedürftige keinen Antrag stellen. Stattdessen reichen Anspruchsinhaber einfach die Rechnungen bei der Pflegekasse ein.

G

Gedächtnistraining

Das menschliche Gehirn möchte ein Leben lang gefordert werden – so kann der Geist fit und wach bleiben. Regelmäßiges Gedächtnistraining kann dazu einen entscheidenden Beitrag leisten, denn dadurch verbinden sich die Synapsen mit anderen Nervenzellen. Das Ergebnis ist eine netzartige Struktur, die die Leistungsfähigkeit des Gehirns unterstützt. Im besten Fall werden beim Gedächtnistraining einzelne Methoden kombiniert, um die verschiedenen Gehirnareale anzusprechen. Dadurch lassen sich Fantasie und Kreativität, logisches Denken und Wahrnehmung schulen. Trotzdem ist es wichtig, dass die Übungen auf den Teilnehmenden zugeschnitten sind – eine Überforderung oder Unterforderung ist nicht wünschenswert. Für Pflegebedürftige kann Gedächtnistraining relativ einfach in den Pflegealltag eingebunden werden, zum Beispiel mit Kreuzworträtseln, Brettspielen, Gesprächen oder speziellen Handy-Apps.

Gehhilfen

Unter dem Begriff „Gehhilfen“ lassen sich verschiedene Hilfsmittel zur Mobilitätssteigerung zusammenfassen. Dazu zählen beispielsweise Unterarmgehstützen, Rollatoren oder Gehstöcke. Das Hilfsmittelverzeichnis Gehhilfen des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheidet dabei Produkte für den Innen- und Außenbereich. Außerdem orientieren sich die Gehhilfen an den Bedürfnissen des Anwenders. Sofern eine ärztliche Verordnung über die Notwendigkeit der Gehhilfe vorliegt, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für ein jeweiliges Standardmodell. Lediglich eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro je Hilfsmittel kommt auf den Versicherten zu.

Grundpflege

Die Grundpflege deckt Pflegetätigkeiten in den grundlegenden Bereichen des Alltags ab. Dazu zählen die Körperpflege, Ernährung, Mobilisation und hauswirtschaftliche Versorgung. Die Grundpflege kann sowohl vom Pflegefachpersonal als auch von Privatpersonen geleistet werden. Typische Maßnahmen in der Grundpflege wie eine Teilwaschung, Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme oder Mobilisation können somit auch Angehörige, Nachbarn oder Bekannte übernehmen. Die Grundpflege erfolgt aber nicht nur in der häuslichen Pflege, sondern auch im teilstationären oder vollstationären Umfeld. Bei einem vorliegenden Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse anteilig die Kosten. Die Abrechnung wird grundsätzlich über die Pflegesachleistungen oder das Pflegegeld sichergestellt.

H

Häusliche Pflege

Bei der häuslichen Pflege erfolgt die Versorgung des Pflegebedürftigen nicht in einer stationären Einrichtung, sondern in den eigenen vier Wänden bzw. in einer betreuten Wohnform. In der häuslichen Pflege engagieren sich pflegende Angehörige oder ambulante Pflegedienste. Auch “24-Stunden-Pflegekräfte” kümmern sich im häuslichen Umfeld um die Pflege. Welche Aufgaben auf private oder professionelle Pflegekräfte in der häuslichen Pflege zukommen, richtet sich nach dem individuellen Pflegebedarf. Typischerweise sind Pflegebedürftige auf die Unterstützung in den Bereichen Ernährung, Körperpflege und Mobilisation angewiesen. An den Kosten für die häusliche Pflege beteiligt sich, in Abhängigkeit vom vorliegenden Pflegegrad, die Pflegekasse. Zum Beispiel mit Pflegegeld oder Pflegesachleistungen.

Hausnotruf

Bei einem Hausnotrufsystem handelt es sich um ein elektronisches Meldesystem, das Pflegebedürftige direkt mit der Notrufzentrale verbindet. Auf diese Weise kann im Bedarfsfall, zum Beispiel bei einem Sturz, zeitnah Hilfe organisiert werden. Ein Hausnotrufsystem eignet sich vor allem für Pflegebedürftige, ältere und allein wohnende Menschen. Da das System dazu beiträgt, dass sich Hilfesuchende schnell bemerkbar machen können, ist es ein anerkanntes Pflegehilfsmittel. Die Pflegekasse beteiligt sich an den Anschlussgebühren und an den monatlichen Kosten mit bis zu 25,50 Euro, wenn ein Pflegegrad vorliegt. Da es verschiedene Ausführungen, beispielsweise ein mobiler Notrufknopf oder eine Version mit Videotelefonie, gibt, profitieren Pflegebedürftige bzw. ihre Angehörigen von einer eingehenden Beratung.

Hublift

Ein Hublift setzt sich aus einer befahrbaren Plattform und einem Bedienelement zusammen. Per Knopfdruck bewegt sich ein Hublift senkrecht in die Höhe und kann so Höhenunterschiede von bis zu drei Metern überwinden. Angebracht im Außen- oder Innenbereich funktioniert das Hilfsmittel wie ein Aufzug. Rollstuhlfahrer profitieren besonders von dem platzsparenden Einbau eines Hublifts. Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad erhalten bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen einen Zuschuss in Höhe von bis zu 4000 Euro für die Anschaffung. Liegt kein Pflegegrad vor, können KfW-Förderprogramme eine finanzielle Unterstützung leisten.

I

Inkontinenzmaterial

Bei einer Inkontinenz sind Betroffene nicht mehr in der Lage, die Ausscheidungen, also Harn oder Stuhl, selbst zu kontrollieren. Die körperliche Funktionsstörung hat viele Ursachen, unangenehm ist sie für Patienten aber in den meisten Fällen. Inkontinenzprodukte für Zuhause und unterwegs geben Betroffenen ein Gefühl von Sicherheit und ermöglichen ein selbstständigeres Leben.

Bei Inkontinenzmaterial gibt es folgende Produktgruppen:

  • aufsaugende bzw. ableitende Materialien
  • Hilfsmittel zum Trainieren der Muskulatur
  • Intraurethrale Kontinenttherapiesysteme
  • Intravaginale Inkontinenztherapiesysteme
  • Hilfsmittel zur kontrollierten Blasenentleerung

Für Patienten, die mindestens eine mittelschwere Inkontinenz besitzen, trägt die Krankenkasse die Kosten für die Inkontinenzmaterialien. Voraussetzungen dafür sind eine ärztliche Verordnung und die Wahl eines Produktes, das im Hilfsmittelkatalog aufgeführt ist.

K

Kombinationsleistungen

Pflegebedürftige, die mindestens Pflegegrad 2 besitzen, haben die Möglichkeit, Pflegesachleistungen und Pflegegeld miteinander zu kombinieren. Diese Kombination von Geld- und Sachleistungen in der häuslichen Pflege bezeichnet der Gesetzgeber als Kombinationsleistungen. Der Vorteil dabei ist, dass Pflegebedürftige, die ihre Pflegesachleistungen nicht vollständig ausschöpfen, mit dem Restanspruch ihr Pflegegeld prozentual anteilig erhöhen können. Der Anspruch auf die Leistungen entfällt also nicht, sondern macht sich bei einem höheren Pflegegeld bemerkbar. Viele Pflegekassen ermöglichen eine flexible Abrechnung oder stellen eine feste Quote zwischen Geldleistungen und Sachleistungen bereit. Für die Inanspruchnahme der Kombinationsleistungen ist eine Beantragung bei der Pflegekasse notwendig.

Kurzzeitpflege

Wenn die Pflege in der häuslichen Umgebung vorübergehend nicht möglich ist, springt die Kurzzeitpflege ein. Dabei wird der Pflegebedürftige für eine begrenzte Dauer in einer von der Pflegekasse zugelassenen stationären Einrichtung professionell gepflegt. Die Pflege ist somit auch sichergestellt, wenn der Pflegefall plötzlich eintritt, Umbaumaßnahmen in den eigenen vier Wänden nötig sind oder die Pflegeperson akut erkrankt ist. Die Kurzzeitpflege steht pflegebedürftigen Personen mit mindestens Pflegegrad 2 zu. Die Pflegekasse beteiligt sich jährlich mit einem festen Budget an den Kosten – derzeit sind dafür 1774 Euro vorgesehen.

L

Langzeitpflege

Eine allgemeingültige Definition für den Begriff „Langzeitpflege“ gibt es nicht, allerdings betrachten viele Menschen sie als Gegenteil von Kurzzeitpflege. Während die Kurzzeitpflege auf acht Wochen im Jahr beschränkt ist, liegt bei der Langzeitpflege ein anhaltender Pflegebedarf vor. Der Gesetzgeber legt mit dem Paragraf 14 SGB XI fest, dass der Pflegebedarf mindestens sechs Monate oder dauerhaft bestehen muss, damit der zu Pflegende Pflegeversicherungsleistungen erhält. Die Langzeitpflege kann im häuslichen Umfeld oder stationär, zum Beispiel in einem Pflegeheim erfolgen. Um den Bedarf in der Langzeitpflege feststellen zu können, ermittelt die Pflegekasse mithilfe eines Gutachters den vorliegenden Pflegebedarf.

Leibrente

Bei der Leibrente handelt es sich um eine besondere Form des Immobilienverkaufs. Hierbei veräußert der Eigentümer seine Immobilie, eine Eigentumswohnung oder ein Haus, an einen anderen. Anstatt eine Kaufsumme zu leisten, verpflichtet sich der Käufer, dem bisherigen Eigentümer ein lebenslanges Wohnrecht einzuräumen und eine monatliche Rente zu zahlen. Dadurch, dass die Immobilie nun den Eigentümer gewechselt hat, ist der Käufer in der Regel für die Instandhaltung und die Übernahme weiterer Gebühren wie der Grundsteuer zuständig. Die Leibrente bietet Menschen die Möglichkeit, in ihren eigenen vier Wänden zu verbleiben, auch wenn die Bezugsrente für die Kostendeckung eigentlich nicht ausreicht.

Live-in-Betreuung

Der Begriff Live-in-Pflege ist besser bekannt unter dem Namen „24-Stunden-Pflege“. Dabei zieht eine Pflegekraft, meist eine polnische Betreuungsperson, in das häusliche Umfeld des Pflegebedürftigen ein. Sie kümmert sich um alle Belange, die im Rahmen der Pflege und Betreuung anfallen. Dazu zählen unter anderem Tätigkeiten in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilisation. Als Gegenzug erhält die Pflegekraft freie Kost und Logis sowie einen vereinbarten Lohn. Der Begriff “24-Stunden-Pflege” lässt vermuten, dass die Betreuungspersonen rund um die Uhr arbeiten, allerdings ist die Wochenarbeitszeit in der Regel auf 40 Wochenstunden begrenzt. Auch wenn Live-in-Betreuung und “24-Stunden-Pflege” meist als Synonym genutzt werden, kann es einen kleinen Unterschied geben: Die “24-Stunden-Pflege” sieht meist vor, dass die Pflegeperson im Haushalt lebt, bei der Live-in-Care ist auch ein schichtweiser Wechsel des Pflegepersonals möglich.

M

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)

Um die Leistungen der Pflegekasse situationsgerecht verteilen zu können, bedarf es einer genauen Einschätzung der Pflegesituation. Das übernimmt der medizinische Dienst der Krankenversicherung, kurz MDK. Er wird von der Pflegekasse beauftragt, um die Einstufung der Pflegebedürftigkeit vorzunehmen. Dafür sendet der MDK einen Gutachter in das häusliche Umfeld der zu beurteilenden Person. Wichtig: Der MDK nimmt stets eine unabhängige Position ein. Neben der Beurteilung des Pflegegrads stellt der MDK notwendige Hilfsmittel für den Pflegealltag bereit. Außerdem führt der medizinische Dienst der Krankenversicherung Qualitätskontrollen in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen durch.

Mehrgenerationenhaus

Bei dem Mehrgenerationenwohnen leben mehrere Generationen unter einem Dach oder in einer unmittelbaren Nachbarschaft zueinander. Der Grundgedanke: Jung und Alt unterstützen sich gegenseitig – die älteren Personen können beispielsweise auf den Nachwuchs aufpassen, im Gegenzug erledigen die Jungen zum Beispiel schwere Einkäufe. Wie das Konzept genau aussieht, richtet sich nicht zuletzt nach den Fähigkeiten der Beteiligten. Das Mehrgenerationenwohnen kann sehr unterschiedlich ausgelegt werden, Bewohner können in einer WG, einer Doppelhaushälfte oder in einem Quartier zusammenleben. Bei dem Mehrgenerationenhaus handelt es sich um eine Form des Mehrgenerationenwohnens. Dabei wohnen Menschen unterschiedlicher Altersklassen in einer Doppelhaushälfte oder in einem gemeinschaftlich verwalteten Haus mit abgeschlossenen Wohneinheiten zusammen. Das Leben in einem Mehrgenerationenhaus ist keineswegs einer Familie vorbehalten, so finden auch Menschen unterschiedlicher Altersgruppen ohne familiäre Zugehörigkeit in einem gemeinsamen Wohnprojekt zueinander.

Mobiler Notruf

Bei dem mobilen Notruf kommt ein kleines Gerät zum Einsatz, das über eine integrierte SIM-Karte verfügt. Dadurch ist es in der Lage, Daten zu senden und zu empfangen. Anders als bei einem Mobiltelefon dient die Datenübertragung aber ausschließlich zur Bewältigung von Notsituationen. Je nach Modell, kann auch eine GPS-Ortung dazu beitragen, den Aufenthaltsort des Hilfesuchenden zu bestimmen. Das Gerät für den mobilen Notruf tragen Besitzer mit einem Anhänger, einer Kette oder einem Armband nahe am Körper, um im Bedarfsfall schnell reagieren zu können. Tritt eine Notsituation ein, können Pflegebedürftige eine eingespeicherte Telefonnummer anwählen oder werden mit einer 24-Stunden-Notrufzentrale verbunden. Welche Möglichkeiten der Hilfesuchende hat, hängt von dem System des mobilen Notrufs ab. Neben den klassischen Geräten gibt es mittlerweile auch gesonderte Notruf-Apps für das Smartphone. Per Knopfdruck stellen Pflegebedürftige so Kontakt zu einer Notrufzentrale her und übermitteln ihren Standort. Besitzt der Anwender einen anerkannten Pflegegrad, beteiligt sich die Pflegekasse mit 23 Euro an den monatlichen Kosten für den mobilen Notruf.

N

Nachtpflege

Die Nachtpflege ergänzt als teilstationäre Leistung die häusliche Pflege. Pflegebedürftige nehmen die Nachtpflege beispielsweise in Anspruch, wenn geistige oder körperliche Einschränkungen vorliegen und es nachts keine Pflegeperson zur Beaufsichtigung gibt. In dem Fall begibt sich die Pflegeperson für einige Stunden während der Nachtzeit in stationäre Pflege. Dazu wird die Pflegeperson in den Abendstunden abgeholt und nach Ablauf des Betreuungszeitraums wieder nach Hause gebracht. Die Rechtsgrundlage für die Nachtpflege ist im § 41 SGB XI (Sozialgesetzbuch, elftes Buch) niedergeschrieben. Einen gesetzlichen Anspruch besitzen Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad zwischen 2 und 5, Menschen mit Pflegegrad 1 können hingegen den Entlastungsbetrag zur Finanzierung verwenden.

O

Osteuropäische Pflegekräfte

Osteuropäische Pflegekräfte, häufig auch als polnische Pflegekräfte bezeichnet, unterstützen die Versorgung von Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld. Im Rahmen einer “24-Stunden-Pflege” ziehen sie bei der zu pflegenden Person ein und übernehmen Tätigkeiten in den Bereichen Körperpflege, Mobilisierung und Ernährung. Da viele osteuropäische Unterstützungspersonen jedoch keine hier anerkannte Pflegeausbildung besitzen, dürfen sie lediglich Betreuungstätigkeiten leisten. Die medizinische Behandlungspflege, zu der beispielsweise die Medikamentengabe oder das Blutzuckermessen gehört, obliegt Pflegefachkräften. Osteuropäische Pflegekräfte kommen nicht nur aus Polen, sondern auch aus den baltischen Staaten, der Slowakei, Rumänien oder Bulgarien. Die Beschäftigung von osteuropäischen Pflegekräften ist völlig legal – dafür sorgen die Bestimmungen der EU-Dienstleistungsfreiheit.

P

Palliativpflege

Die Palliativpflege richtet sich an Personen, die eine unheilbare Erkrankung und eine begrenzte Lebenserwartung besitzen. Da eine Genesung ausgeschlossen ist, setzt sich die Palliativpflege für eine bestmögliche Lebensqualität ein. Wichtige Aspekte sind dabei die Schmerzlinderung und die Erhaltung der Selbstbestimmtheit. Die Palliativpflege kann im häuslichen Umfeld oder stationär erfolgen. Außerdem haben Betroffene die Möglichkeit, in ein Hospiz einzuziehen. Dabei handelt es sich um ein Bindeglied zwischen ambulanter und stationärer Palliativpflege. Die Einrichtung ist sehr wohnlich gestaltet und bietet die Versorgung durch ein interdisziplinäres Team vor Ort. Ambulant ausgelegt, unterstützen pflegende Angehörige, Pflegedienste, Mediziner und Hospizdienste den Sterbenden. Ein ambulanter Hospizdienst ist grundsätzlich kostenfrei. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die ambulante und stationäre Palliativpflege.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Patienten dem ärztlichen bzw. pflegerischen Team in Schriftform mitteilen, wie sie im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit behandelt werden möchten. In einer Patientenverfügung geht es gezielt um medizinische Maßnahmen, die ergriffen oder unterlassen werden sollen. Jede einwilligungsfähige volljährige Person kann eine solche Verfügung verfassen. Die Widerrufung der verschriftlichten Vorstellungen ist jederzeit möglich. Einen Notar benötigen die Verfasser einer Patientenverfügung nicht zwangsläufig, allerdings sollten Menschen in der Umgebung unbedingt über den Aufenthaltsort der Patientenverfügung informiert werden.

Außerdem sollte eine Patientenverfügung folgende Angaben beinhalten:

  • Vorname und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Anschrift
  • Datum
  • Unterschrift
  • Beschreibung der Situation, in der die Patientenverfügung zum Einsatz kommen soll
  • Beschreibung der medizinischen Maßnahmen, die gewünscht oder unerwünscht sind

Tritt die beschriebene Situation ein, ist eine seriöse Patientenverfügung für alle Beteiligten wie Ärzte, Pflegepersonal, Betreuer und Angehörige verbindlich.

Polnische Pflegekräfte

Polnische Pflegekräfte setzen sich meist in der “24-Stunden-Pflege” ein, verfügen aber häufig nicht über eine Fachausbildung. Deshalb kümmern sie sich in der Regel vorwiegend um die Grundpflege und Betreuungsleistungen, während ein Pflegedienst hierzulande medizinische Maßnahmen der Behandlungspflege wie Blutzuckermessen oder Medikamentengabe durchführt. Eine polnische Pflegekraft hilft bei der Körperpflege oder Nahrungsaufnahme und fördert die Eigenständigkeit sowie Mobilität. Außerdem unterstützt sie den Pflegebedürftigen bei der Haushaltshilfe, zum Beispiel mit dem Einkaufen oder Putzen. Übliche Betreuungsleistungen sind gemeinsame Aktivitäten oder Unterhaltungen. Eine polnische Pflegekraft begleitet den Pflegebedürftigen auch zu Arztbesuchen oder Besuchen bei Freunden. Die unterstützende Person kann dank der Bestimmungen der EU-Dienstleistungsfreiheit völlig legal in Deutschland arbeiten. Zur Finanzierung können Pflegebedürftige beispielsweise das Pflegegeld nutzen.

Pflegegeld

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung seitens der Pflegekasse. Es wird Personen mit einem Pflegegrad von 2-5 genehmigt. Weitere Voraussetzungen sind, dass sich ein Angehöriger oder eine andere Person ehrenamtlich um die Pflege kümmert und die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet. Die Höhe des Pflegegelds richtet sich stets nach dem Pflegegrad – je höher der Pflegegrad, desto höher das Pflegegeld. Die Auszahlung erfolgt direkt auf das Konto des Pflegebedürftigen. Dieser kann im Anschluss frei über den Betrag verfügen. In der Regel leiten die Pflegebedürftigen das Geld an die Personen weiter, die sich ehrenamtlich in der häuslichen Pflege engagieren.

Pflegegrade

Grundsätzlich kann jeder einen Pflegegrad bei seiner Pflegekasse beantragen. Dafür reicht es, die Pflegekasse über den Pflegegrad-Wunsch in Kenntnis zu setzen- telefonisch, per E-Mail oder postalisch. Damit die Pflegekasse nachvollziehen kann, ob der Antragsteller tatsächlich pflegebedürftig ist und in welchem Umfang, beauftragt sie den MDK (medizinischen Dienst der Krankenversicherung). Dieser sendet einen Gutachter zu einem vereinbarten Termin in das häusliche Umfeld. Mit dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) macht sich der Gutachter ein Bild von der Selbstständigkeit der Person. Hierzu begutachtet er sechs verschiedene Lebensbereiche, wie Mobilität, Selbstversorgung und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. In jedem Lebensbereich (Modul) vergibt der Gutachter Punkte. Mit dem abschließenden Punktwert wird dann der Pflegegrad errechnet, das übernimmt die Pflegekasse mit den Daten des Gutachters. Antragsteller bekommen danach einen schriftlichen Bescheid mit dem vermerkten Pflegegrad zugesendet.

Pflegeheim

Ein Pflegeheim stellt die stationäre Versorgung für Menschen mit einem Pflegegrad sicher. Je nach Einrichtung bietet ein Pflegeheim aber nicht nur die klassische vollstationäre Versorgung an, zu der ein umfangreiches Pflegeangebot gehört, sondern auch andere Versorgungskonzepte.

Dazu zählen:

  • Kurzzeitpflege, im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder bei Abwesenheit der eigentlichen Pflegeperson
  • Verhinderungspflege als Alternative zur häuslichen Pflege
  • Tages- und Nachtpflege, also eine teilstationäre Ergänzung zur häuslichen Pflege
  • Palliativpflege, um die Lebensqualität von Sterbenden zu erhöhen

Die Pflegekasse beteiligt sich an den Pflegekosten und verringert so die finanziellen Mittel, die für eine Pflegeheim-Unterbringung notwendig sind. Allerdings zahlt die Pflegekasse erst ab Pflegegrad 2. Für Kost, Logis und weitere Aufwendungen müssen die Bewohner selbst aufkommen.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel dienen dazu, die Pflege im häuslichen Umfeld zu vereinfachen und die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen zu erhöhen. Der Gesetzgeber unterscheidet technische Pflegehilfsmittel von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Während kostspielige technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett in der Regel eine ärztliche Verordnung benötigen, kommen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ohne Rezept aus. Pflegebedürftige stellen lediglich einmalig einen Antrag bei der Pflegekasse. Bei Vorliegen eines anerkannten Pflegegrads erhalten Betroffene monatlich bis zu 40 Euro zur Anschaffung von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln wie Mundschutzmasken, Einmal-Handschuhen oder Schutzkitteln.

Pflegereform 2021

Die Beschlüsse, die mit der Pflegereform 2021 einhergehen, haben das Ziel, insgesamt drei Säulen der Pflege zu optimieren: die ambulante Pflege, die stationäre Pflege und die Pflegefachkräfte. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Pflegereform 2021 entschieden, dass Pflegebedürftige, die sich in der stationären Pflege befinden und mindestens Pflegegrad 2 besitzen, einen Leistungszuschlag erhalten. Die Höhe des Leistungszuschlags richtet sich nach der Aufenthaltsdauer im stationären Umfeld. Der ambulante Sektor profitiert von einer 5-prozentigen Erhöhung der Pflegesachleistungen. Außerdem wurde das Budget für die Kurzzeitpflege um 10 % aufgestockt. Eine weitere wesentliche Änderung ist, dass Pflegefachkräfte nun eine konkrete Empfehlung zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben können – eine ärztliche Verordnung ist dann nicht mehr zwangsläufig notwendig.

Pflegesachleistungen

Anders als häufig vermutet, handelt es sich bei Pflegesachleistungen nicht um Sachmittel, sondern um pflegerische Tätigkeiten, die ein professioneller Pflegedienst ausführt. Pflegesachleistungen umfassen beispielsweise Tätigkeiten in der Körperpflege, Ernährung oder Mobilisation. Auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten und Betreuungsleistungen zählen zu den Pflegesachleistungen. Die Pflegekasse gesteht Pflegebedürftigen Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2 zu. Wie viel Budget für Pflegebedürftige vorgesehen ist, richtet sich nach dem vorliegenden Pflegegrad. Generell gilt: je höher der Pflegegrad, desto höher das Budget für Pflegesachleistungen. Die Abrechnung der Leistung erfolgt übrigens direkt zwischen dem Pflegedienst und der Pflegekasse. Pflegebedürftige, die ihre monatlichen Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpfen, können sich den Rest auch anteilig als Pflegegeld auszahlen lassen (Kombinationsleistungen).

Pflegestärkungsgesetz

Insgesamt gibt es drei Pflegestärkungsgesetze (PSG I bis III). Die Pflegestärkungsgesetze trugen dazu bei, die Bedürfnisse aller Beteiligten an die gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Mit dem PSG I (2015) wurde die Pflegeunterstützung neu ausgerichtet. Das PSG II (2016) hingegen stellte die Weichen zur Einführung der Pflegegrade und des Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Eine Optimierung der Pflege auf kommunaler Ebene, die Verbindung von Pflegeleistungen und weitere pflegerelevante Sozialleistungen wurden mit dem PSG III (2017) umgesetzt. Die stufenweise Einführung der Pflegestärkungsgesetze hat das Leistungsangebot der Pflegekassen ausgeweitet und entlastet seither pflegende Angehörige stärker. Außerdem ist es nun möglich, Menschen mit Demenz und psychischen Beeinträchtigungen umfassende Leistungen in Aussicht zu stellen. Das wohl bekannteste Pflegestärkungsgesetz, das PSG II, macht sich in der Praxis häufig bemerkbar – es liefert die Basis zur Ermittlung des Pflegegrads mithilfe eines Kriterienkatalogs.

Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld stellt eine Lohnersatzleistung dar. Eine Pflegebedürftigkeit kann plötzlich eintreten, Angehörige stehen dann vor der Aufgabe, zeitnah die Pflege zu organisieren. Um Pflege und Beruf besser vereinbaren zu können, hat der Gesetzgeber das Pflegeunterstützungsgeld eingeführt. Das Pflegeunterstützungsgeld wird maximal zehn Tage ausgezahlt – die Pflegekasse trägt dazu 90 % des Nettoentgelts, Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie für die Arbeitslosenversicherung werden abgezogen. Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben nahestehende Angehörige, die mit beiden Beinen im Berufsleben stehen. Die Lohnersatzleistung wird aber nicht automatisch gewährt, dafür ist ein Antrag bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person erforderlich.

Pflegezusatzversicherung

Im Falle einer Pflegebedürftigkeit deckt der gesetzliche Versicherungsschutz nur einen Teil der anfallenden Kosten ab. Pflegebedürftige müssen also meist einen nicht unerheblichen Teil aus eigener Tasche zahlen. Eine Pflegezusatzversicherung kann dazu beitragen, die Belastungen zu verringern und Finanzierungslücken zu schließen. Das gelingt, indem sie den Eigenanteil deutlich reduziert oder sogar komplett übernimmt. Wie stark sich eine Pflegezusatzversicherung an den Kosten beteiligt, hängt von dem gewählten Modell ab. So ist es möglich, dass eine Pflegezusatzversicherung die tatsächlich anfallenden Kosten übernimmt, ein Tagesgeld bereitstellt oder eine Rentenzahlung zur freien Verfügung vornimmt. Da neben der Beitragshöhe auch die Flexibilität bei den Verträgen eine Rolle spielt, ist die Entscheidung für eine Pflegezusatzversicherung eine ganz Individuelle. Besonders beliebt mit Blick auf das Preis-Leistungs-Verhältnis und die Flexibilität ist die Pflegetagegeldversicherung.

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Rollator

Ein Rollator ist eine Gehhilfe, die bewegungseingeschränkten Menschen Stabilität beim Gehen verleiht. Außerdem verfügt ein Rollator über eine Auflage, die unterwegs zum Sitzen einlädt. Rollatoren zeichnen sich dadurch aus, dass sie über einen Rahmen aus Aluminium oder Carbon und vier Räder sowie zwei Handgriffe verfügen. Nutzer müssen die Gehhilfe somit bei der Fortbewegung nicht vom Boden abheben, was zusätzliche Sicherheit verspricht. Die Krankenversicherung erkennt Rollatoren als Hilfsmittel an und übernimmt im Bedarfsfall die Anschaffungskosten für ein Standardmodell. Dafür muss allerdings eine ärztliche Verordnung vorliegen.

Rollstuhl

Ein Rollstuhl ist vereinfacht gesagt ein Stuhl mit zwei seitlichen Rädern zur Fortbewegung und zwei kleineren Rädern zum Lenken. Außerdem verfügen Rollstühle über eine Fußstütze und Haltegriffe an der Rückenlehne. Menschen mit einer Gehbehinderung nutzen einen Rollstuhl, um ihre Selbstständigkeit zu erhöhen und am öffentlichen Leben aktiv teilzunehmen. Da bewegungseingeschränkte Personen ganz unterschiedliche Bedürfnisse haben, gibt es eine Vielzahl an Rollstuhl-Modellen. Dazu gehören solche, die klappbar oder faltbar sind und solche, die elektrisch betrieben werden. Sofern eine medizinische Notwendigkeit vorliegt, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für das Hilfsmittel. Anwender beteiligen sich lediglich mit einer geringen Zuzahlung in Höhe von maximal 10 Euro.

Rollstuhlrampen

Mit Rollstuhlrampen überwinden Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, stufenlos Höhenunterschiede. Rollstuhlrampen gibt es sowohl für den Außen- als auch für den Innenbereich – sie alle ermöglichen eine barrierefreie Umgebung. Wer sich für eine Rollstuhlrampe interessiert, hat die Wahl zwischen einer festverbauten oder mobilen Lösung. Flächenrampen zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine durchgehende, befahrbare Fläche bieten. Mit einer besonders hohen Stabilität sind sie für jede Gehhilfe befahrbar. Schienenrampen überbrücken ebenfalls Barrieren wie Treppen und setzen sich aus zwei Schienen zusammen. Diese können in einem passenden Abstand zueinander parallel verlegt werden und ermöglichen so die Überwindung mit einem Rollstuhl. Der Vorteil der Schienenrampen ist, dass sie vergleichsweise wenig Gewicht mitbringen. Menschen mit einem Pflegegrad müssen Rollstuhlrampen nicht selbst finanzieren – hier kommt die Pflegekasse in Betracht. Weitere Kostenträger können die Berufsgenossenschaft, Kranken- oder Unfallkassen sein.

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Seniorenresidenz

Der Begriff Seniorenresidenz ist gesetzlich nicht definiert, Anbieter bezeichnen damit allgemeinhin eine Einrichtung mit einer besonderen Form des betreuten Wohnens. Wesentliche Unterscheidungsmerkmale zu klassischen Altenheimen sind die überdurchschnittliche Ausstattung und das Angebot an attraktiven Freizeitmöglichkeiten. Seniorenresidenzen befinden sich in der Regel in privater Hand und sind oftmals optimal in die städtische Infrastruktur eingegliedert. Bewohner haben somit die Möglichkeit, sofern sie mobil sind, Einkaufsmöglichkeiten und Co. schnell zu erreichen. Die attraktive Lage und die gehobene Ausstattung führen dazu, dass eine Seniorenresidenz im Vergleich zu einem konventionellen Altenheim höherpreisiger ist. Ab Pflegegrad 2 beteiligt sich die Pflegekasse an den Aufwendungen für die Pflege.

Seniorenstift

Leben wie in einem Hotel und trotzdem vor Ort die nötige Pflege erhalten? Das ermöglicht ein Seniorenstift. Die besondere Form des betreuten Wohnens zeichnet sich nicht nur durch eine attraktive Lage, sondern auch durch eine gehobene Ausstattung aus. Großzügige Wohneinheiten, Kulturangebote, Zimmerservice, Apotheken und Bibliotheken sowie ein Schwimmbad vor Ort – davon können, je nach Anbieter, Bewohner in einem Seniorenstift profitieren. Da eine solche Einrichtung für Menschen mit einem Unterstützungsbedarf gedacht ist, gibt es meist auch ein reichhaltiges Pflegeangebot. Neben einem Hausnotruf, einer barrierefreien Ausstattung und einer Option zur gemeinsamen Nahrungsaufnahme ermöglicht der Betreiber eines Seniorenstifts auch ambulante Pflegeleistungen und einen Reinigungs- bzw. Wäscheservice. Da der Begriff Seniorenstift aber gesetzlich nicht definiert ist, unterscheiden sich die Einrichtungen mit Blick auf ihre Dienstleistungen stark. Die oftmals aus privater Hand betriebenen Einrichtungen sind im Vergleich zu klassischen Altenheimen höherpreisiger – ab Pflegegrad 2 beteiligt sich die Pflegekasse an den Pflegekosten.

Senioren-WG

Eine Wohngemeinschaft, kurz WG, erfreut sich auch bei Senioren einer immer größeren Beliebtheit. Die Senioren-WG funktioniert ähnlich wie bei Studierenden: Es gibt einen Privatbereich, zum Beispiel ein eigenes Zimmer oder ein abgeschlossenes Apartment, und daneben Gemeinschaftsräume, die für alle Bewohner zur Verfügung stehen. Anders als in einem Pflegeheim müssen die Bewohner keine Pflegebedürftigkeit aufweisen. Liegt ein Pflegebedarf vor, wird dieser in der Senioren-WG häufig gemeinschaftlich organisiert. Die Gründe, sich für eine Senioren-WG zu entscheiden, liegen auf der Hand – zum einen ist das Zusammenleben kostengünstiger, zum anderen erfahren Senioren hier gegenseitige Unterstützung und ein Gemeinschaftsgefühl. Zur Finanzierung der Wohngemeinschaft tragen die Rente und die Pflegekassen-Leistungen der Bewohner bei. Handelt es sich um eine ambulant betreute Wohngruppe, in der mindestens drei Personen einen Pflegegrad besitzen, könnte ein monatlicher Anspruch auf den sogenannten Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro bestehen.

Stehlift

Bei einem Stehlift handelt es sich um eine besondere Form des Plattformliftes. Er dient zur Überwindung von Höhenunterschieden und eignet sich durch seine kompakten Maße optimal dort, wo wenig Platz vorhanden ist, zum Beispiel in engen Treppenhäusern. Der Stehlift befördert Nutzer im Gegensatz zum Sitzlift lediglich im Stehen. Dazu stellt sich die Person auf die Plattform und nutzt das Bedienelement zum hoch- oder herunterfahren. Besonders praktisch: Die zugehörige Plattform kann bei Bedarf hochgeklappt werden, sodass das Treppenhaus frei bleibt. Ein Stehlift empfiehlt sich vor allem für Personen, denen das Sitzen Beschwerden verursacht. Bei Gelenkversteifungen und Gelenkerkrankungen kann ein Stehlift als deutlich komfortabler empfunden werden. An den Kosten für den Stehlift beteiligt sich unter bestimmten Voraussetzungen die Pflegekasse mit bis zu 4000 Euro – hier muss allerdings ein Pflegegrad vorliegen. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) bietet außerdem Förderprogramme zum Altersgerechten Bauen an.

Sitzlift

Mit einem Sitzlift können bewegungseingeschränkte Menschen problemlos zwischen Etagen wechseln. Der elektrisch betriebene Lifter setzt sich aus einer Sitzfläche mit angebauter Arm- und Rückenlehne zusammen. Außerdem verfügt der Sitzlifter über ein Fußbrett. Damit ein Sitzlifter funktioniert, müssen auf der Innen- oder Außenseite der Treppe Schienen angebracht werden. Egal, ob gerade oder krumm verlaufend – die Anbringung eines Sitzliftes ist beinahe bei jeder Treppe möglich. Die Kosten für einen Sitzlift variieren stark und reichen von 4000 bis 15.000 Euro. Liegt ein anerkannter Pflegegrad vor, beteiligt sich die Pflegekasse an den Kosten. Außerdem bietet die Kreditanstalt für Wiederaufbau, kurz KfW, Förderprogramme an, mit denen ein Sitzlift finanziert werden kann.

Stundenweise Seniorenbetreuung

Die stundenweise Seniorenbetreuung ist ein Angebot für Senioren und Angehörige. Hierbei unterstützen Betreuungspersonen die Hilfsbedürftigen lediglich für einige Stunden. Zum Beispiel dann, wenn Arzttermine oder Haushaltstätigkeiten anstehen. Die Betreuungspersonen führen aber keine pflegerischen Maßnahmen wie die Körperpflege durch. Zwar ist der Begriff „Seniorenbetreuer“ nicht geschützt, seriöse Betreuungspersonen verfügen aber in der Regel über eine Qualifikation (Ausbildung nach §§ 43b / 53c / § 45b). Die speziell ausgebildeten Personen setzen sich dafür ein, Angehörige zu entlasten und die Aktivität sowie Mobilität von Senioren zu erhalten. Anbieter dieser speziellen Seniorenbetreuung sind ambulante Pflegedienste, Betreuungsdienste und selbstständige Seniorenbetreuer. Menschen mit einem Pflegegrad haben verschiedene Möglichkeiten, die stundenweise Seniorenbetreuung zu finanzieren. Bereits ab Pflegegrad 1 können sie hierfür den Entlastungsbetrag nutzen.

Sturzsensoren

Die Sturzgefahr steigt im Alter deutlich an – durch nachlassende Muskelkraft und eine zunehmende Unbeweglichkeit. Sturzsensoren können zuverlässig einen Sturz erkennen und benachrichtigen im Sturzfall hinterlegte Notfallkontakte. Das stellt sicher, dass auch bei einer Bewusstlosigkeit schnelle Hilfe vor Ort ist. Es gibt verschiedene Modelle an Sturzsensoren – einige werden im Raum implementiert, andere werden direkt am Körper getragen.

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Tagespflege

Die Tagespflege ist genauso wie die Nachtpflege eine teilstationäre Leistung, die die häusliche Pflege ergänzt. Wenn geistige oder körperliche Einschränkungen vorliegen, kann die Inanspruchnahme der Tagespflege sinnvoll sein. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Pflegebedürftiger aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht alleine in den eigenen vier Wänden verbleiben kann. Sind pflegende Angehörige berufstätig, finden sie in der Tagespflege eine optimale Unterstützung, um die Betreuung während des Tages sicherzustellen. Die dafür vorgesehenen Tagespflegeeinrichtungen sind in der Woche von 8:00 bis 17:00 Uhr geöffnet, einige von ihnen auch am Feiertag oder am Wochenende. Eine Tagespflegeeinrichtung holt die Pflegebedürftigen mit einem Fahrdienst Zuhause ab und bringt sie nach Beendigung der Betreuungsleistung wieder nach Hause. In der Tagespflege können die pflegebedürftigen Angehörigen essen, Bewegungsangebote in Anspruch nehmen und werden bei Bedarf durch Pflegekräfte versorgt. Die Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten für die Tagespflege – der dafür zur Verfügung stehende Betrag hängt von dem vorliegenden Pflegegrad ab. Pflegebedürftige können die Tagespflege direkt bei ihrer Pflegekasse beantragen.

Treppenlift

Im Alter können Mobilitätseinschränkungen viele Barrieren in den eigenen vier Wänden schaffen. Insbesondere die Treppe stellt Pflegebedürftige vor große Herausforderungen. Mit einem Treppenlift können sie die Etagen problemlos wechseln. Pflegebedürftige können zwischen Sitzliften, Stehliften und Plattformliften wählen. Grundsätzlich gibt es bis auf wenige Ausnahmen für jede Treppe eine Lösung, sowohl für den Innen- als auch für den Außenbereich. Wie tief Interessierte für einen Treppenlift in die Tasche greifen müssen, hängt vor allem von dem Treppenverlauf ab. Generell gilt: Eine gerade Treppe ist günstiger als eine geschwungene Treppe. Das liegt daran, dass die Schienenkonstruktion bei kurvigen Treppen deutlich aufwendiger ist. Je nach Ausführung kosten Treppenlifte bis zu 15.000 Euro. Zuschüsse erhalten Pflegebedürftige von ihrer Pflegekasse oder durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW).

U

Umkehrhypothek

Bei der Umkehrhypothek nehmen Rentner Schulden auf, die sie allerdings zu Lebzeiten nicht mehr bei der Bank begleichen können. Ursprünglich stammt das Konzept der Immobilienverrentung aus den USA. Die Umkehrhypothek ist im Prinzip ein Kreditvertrag, bei dem Eigentümer ihre Immobilie als Sicherheit bei der Bank angeben. Der in Anspruch genommene Kredit wird dann entweder als Einmalbetrag oder monatlich ausgezahlt. Mit der Umkehrhypothek bleiben die Personen, die den Kredit in Anspruch nehmen, auch weiterhin Eigentümer. Da aber weder Zinsen noch Tilgung bedient werden, häufen sich weitere Schulden an. Die Umkehrhypothek ist durch die vergleichsweise hohen Zinsen und die niedrige Immobilienbewertung durch die Bank hierzulande eher unpopulär.

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Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege dient dazu, pflegende Angehörige oder andere ehrenamtliche Personen, die sich in der häuslichen Pflege engagieren, während ihrer Abwesenheit zu vertreten. Das kann nötig sein, wenn pflegende Angehörige krank sind, berufliche Verpflichtungen haben oder schlichtweg einen Urlaub machen. In dem Fall sorgt die Pflegekasse für einen Ersatz, indem sie die Kosten für die Verhinderungspflege übernimmt. Grundsätzlich haben alle Pflegebedürftigen (ab Pflegegrad 2) Anspruch auf eine Verhinderungspflege, sofern sie sich bereits sechs Monate in Pflege befinden. Im Jahr dürfen Pflegebedürftige die Verhinderungspflege für maximal 42 Kalendertage (max. 1612 Euro) einplanen – eine Abrechnung über einzelne Tage oder Stunden ist möglich. Während der Abwesenheit der eigentlichen Pflegeperson kann die Pflege durch ambulante Pflegedienste, Einzelpflegekräfte oder ehrenamtliche Pflegepersonen erfolgen. Alternativ ist auch eine Unterbringung in der Tages- und Nachtpflege denkbar.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht bestimmt eine Person, die im Interesse des Pflegebedürftigen handelt, wenn er Entscheidungen nicht mehr selbst fällen kann. Voraussetzung für den Abschluss einer Vollmacht ist, dass der Pflegebedürftige einen klaren Verstand besitzt und die Entscheidung bewusst trifft. Da die Vorsorgevollmacht nicht automatisch auf Kinder oder Lebenspartner übergeht, empfiehlt sich das Verfassen einer Vorsorgevollmacht grundsätzlich für jeden Erwachsenen. Zumindest für diejenigen, die nicht möchten, dass ein gesetzlich berufener Betreuer die Entscheidungsvollmacht besitzt. Eine Vorsorgevollmacht muss nicht zwangsweise durch einen Notar beurkundet werden. Im Zweifelsfall untermauert die notarielle Beurkundung aber die Seriosität des Dokuments und ist daher empfehlenswert.

W

Wohnraumanpassung

Bei der Wohnraumanpassung wird das Wohnumfeld besser an die Bedürfnisse pflegebedürftiger Personen angepasst. Das dient dazu, die häusliche Pflege zu erleichtern und die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen zu steigern. Menschen mit einem Pflegegrad können bei der Pflegekasse einen Zuschuss beantragen – mit bis zu 4000 Euro beteiligt sich der Kostenträger an wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. Allerdings setzt sich die Pflegekasse nur dann für den Umbau ein, wenn er tatsächlich die Pflege erleichtert oder eine selbstständige Lebensführung unterstützt. Beispiele für Wohnraumanpassung sind der Einbau von Rollstuhlrampen, der Umbau der Badewanne zur Dusche, der Einbau eines Treppenliftes oder die Verbreiterung von Türöffnungen.