Vorsorgevollmacht

Ein Unfall, Demenz oder andere Krankheiten können eine Situation herbeiführen, in der Sie oder eine angehörige Person nicht mehr in der Lage sind, Rechtsgeschäfte auszuüben oder tragfähige Entscheidungen zu treffen. Der Abschluss einer Vorsorgevollmacht sorgt für diesen Worst Case vor und legt fest, wer dann medizinische Entscheidungen treffen, Bankgeschäfte durchführen oder über Ihren Aufenthaltsort bestimmen darf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Vorsorgevollmacht legt fest, wer Entscheidungen für Sie trifft, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind.
  • Da auch Kinder oder Lebens- bzw. Ehepartner dieses Recht nicht automatisch haben, empfiehlt sich der Abschluss einer derartigen Vollmacht für jede erwachsene Person, die verhindern will, dass gegebenenfalls ein gesetzlich berufener Betreuer Entscheidungen trifft.
  • Eine Alternative zur Vorsorgevollmacht kann die Betreuungsverfügung sein. Aufgrund der Kontrolle durch ein Gericht besteht bei dieser ein geringeres Missbrauchspotenzial.
  • Wenngleich eine notarielle Beurkundung nicht verpflichtend ist, erscheint diese dennoch ratsam, um die Seriosität zu steigern.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Durch eine Vorsorgevollmacht beauftragt eine Person, der Vollmachtgeber, eine andere, „als Vertreter in seinem Interesse zu handeln, falls er selbst nicht mehr entscheiden kann“. (Stiftung Warentest)

Der Abschluss dieser Vollmacht muss im Vollbesitz der geistigen Kräfte erfolgen, d. h., Voraussetzung für die Benennung eines Bevollmächtigten sind ein klarer Verstand und eine bewusste Entscheidung. Einzelheiten sind in §§ 1896 ff. BGB geregelt.

Für wen ist der Abschluss einer Vorsorgevollmacht sinnvoll?

Die Vorsorgevollmacht eignet sich keineswegs nur für alte Menschen, bei denen Demenz oder Pflegebedürftigkeit drohen. Schließlich kann jeder durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit in die Lage geraten, keine eigenen Entscheidungen mehr treffen zu können.

Während bei Kindern klar ist, dass dann die gesetzlichen Vertreter, d .h. in der Regel die Eltern, die Entscheidungen treffen, verhält sich das bei Erwachsenen anders. Selbst Ehe- oder Lebenspartner haben nicht das Recht, für die andere Person Entscheidungen zu treffen, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Wer verhindern möchte, dass im Ernstfall ein Gericht darüber entscheidet, wer als Interessensvertreter einspringt, stellt eine Vorsorgevollmacht aus.

Wahl des Bevollmächtigten

Die Entscheidungen, die der Bevollmächtigte im tatsächlichen Ernstfall fällt, sind unter Umständen von großer Tragweite. Das können Kontoüberweisungen sein, aber auch die Auswahl eines Pflegeheims oder eine Einwilligung in medizinische Behandlungen. Das erfordert vor allem ein absolutes Vertrauen in die bevollmächtigte Person. Umgekehrt muss der bevollmächtigte Vertreter dazu bereit sein, eventuell viel Zeit in seine Aufgabe zu stecken.

Aus Gründen der Gleichbehandlung mag es erstrebenswert sein, alle Kinder zu Ihren Bevollmächtigten zu ernennen und eine einstimmige Entscheidung festzulegen. In der Praxis erweist sich eine derartige Regelung jedoch eher als hinderlich, wenn schnelle Entschlüsse gefragt sind. Sinnvoller ist es, nur eine bevollmächtigte Person und gegebenenfalls eine Vertretung zu benennen.

Denkbar ist es darüber hinaus auch, verschiedene Vollmachten für unterschiedliche Bereiche zu erstellen, sodass beispielsweise eine Person für das Vermögen sorgt, eine andere Person medizinische Entscheidungen übernimmt.

Geltungsbereich der Vollmacht

Die Vollmacht gilt nicht automatisch für alle Rechtsgeschäfte. Vielmehr steht es Ihnen frei, zu bestimmen, für welche Angelegenheiten die Vollmacht gültig ist. Das können beispielsweise die folgenden Bereiche sein:

  • finanzielle Angelegenheiten
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Gesundheitsvorsorge
  • medizinische Behandlungen
  • Vertragsangelegenheiten
  • Schenkungen

Doch gibt es auch Rechtsgeschäfte, die gesetzlich verboten sind. So kann sich eine bevollmächtigte Person nicht selbst aus Ihrem Vermögen heraus beschenken.

Die Wirksamkeit der Vollmacht ist nach der beidseitigen Unterzeichnung ab sofort gegeben, doch können Sie eine bevollmächtigte Person anweisen, dass sie erst dann davon Gebrauch macht, wenn Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind.

Die Vollmacht endet nicht zwingend mit dem Tod der Person, sondern muss bei einer entsprechenden Vereinbarung durch die Erben widerrufen werden. Damit ist es unter Umständen auch wichtig, dass die Vollmacht Regelungen für den Todesfall enthält.

Wollen Sie eine bereits erteilte Vollmacht widerrufen, dann ist es sinnvoll, sich das Original durch die bevollmächtigte Person aushändigen zu lassen.

Vorsorgevollmacht für den Gesundheitsbereich

Ähnlich wie bei einer Patientenverfügung ist es hilfreich, wenn Sie die Vorsorgevollmacht möglichst detailliert formulieren. Das gilt insbesondere auch für Angelegenheiten der Gesundheit. Wichtige Punkte sind hier z. B.:

  • Berechtigung der bevollmächtigten Person, weitere Untervollmachten auszustellen
  • Entbindung der Ärzte von ihrer Schweigepflicht
  • Einsicht in die Pflegedokumentation bei Pflegebedürftigkeit
  • Bestellen der bevollmächtigten Person als gesetzliche*n Betreuer*in
  • Angaben zu medizinischen Eingriffen, Therapien und freiheitsentziehenden Maßnahmen

Abschluss der Vorsorgevollmacht

Das Aufsetzen einer Vorsorgevollmacht ist im Prinzip ganz einfach, denn es gibt vorgefertigte Vordrucke (z. B. durch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz), durch die Sie die wichtigsten Punkte schon mal nicht vergessen können. Bestandteile, die in der Vollmacht enthalten sein müssen, sind:

  • Name, Geburtsdatum und Anschrift des Bevollmächtigten
  • eigenhändige Unterschrift beider Parteien
  • Ort und Datum
  • notarielle Beglaubigung (z. B. bei einem Geltungsbereich auf Grundstücksgeschäften, Verkauf von Firmenanteilen, Erbausschlagung oder dem Abschluss von Kreditgeschäften)

Wenn Vollmachtgeber und Bevollmächtigte*r das Formular gemeinsam unterschrieben haben, verbleibt das Original bei der bevollmächtigten Person und sollte gleichermaßen sicher und jederzeit griffbereit aufbewahrt werden.

In den meisten Fällen bedarf es keiner Beglaubigung der Vollmacht durch einen Notar, sondern eine einfache Unterschrift von beiden Parteien reicht aus. Es gibt nur wenige Fälle, in denen tatsächlich eine öffentliche Beglaubigung vonnöten ist. Neben Notaren dürfen auch Betreuungsbehörden und -stellen eine solche Beglaubigung ausführen. Die Kosten sind hier günstiger als bei einem Notar, wenngleich die Rechtssicherheit nicht ganz so hoch ist. Die Aufnahme eines Kredites mit der Beglaubigung durch eine Betreuungsbehörde ist beispielsweise nicht möglich.

Wer wirklich auf der sicheren Seite sein möchte und im Ernstfall Schwierigkeiten vermeiden will, lässt die Vollmacht von einem Notar beglaubigen. Dieser muss sie bei einer vorzeitigen Auflösung dann gegebenenfalls auch für hinfällig erklären.

Registrierung im Vorsorgeregister

Gerichte fragen vor dem Einsetzen einer Betreuungsperson stets beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) nach, ob es Dokumente gibt und wer die bevollmächtigte Person ist. Es lohnt sich also, diesen Service zu nutzen und die Hinterlegung der Vollmacht online zu registrieren.

Infokarte nutzen

Kommt es durch einen Unfall zu einer Situation, in der die bevollmächtigte Person Entscheidungen treffen muss, stellt sich die Frage, wie diese Kenntnis von selbiger erhält. Hilfreich ist hier eine kleine Notfallkarte im Scheckkartenformat, auf der das Vorhandensein der Vorsorgevollmacht, die bevollmächtigte Person und deren Telefonnummer vermerkt sind.

Ergänzungen zur Vorsorgevollmacht

Eine sinnvolle Ergänzung oder eine Alternative zur Vorsorgevollmacht kann eine Betreuungsverfügung sein. Hierdurch legen Sie fest, wer Sie im Notfall vertreten soll. Ob eine benannte Person als Betreuung geeignet ist, legt dann letztlich ein Gericht fest, sodass hier im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht auch eine Kontrollinstanz vorhanden ist – was bei der Vorsorgevollmacht nicht der Fall ist.

Da viele Banken eine allgemeine Vorsorgevollmacht nicht anerkennen, ist es hilfreich, die bankeigenen Formulare zu nutzen und eine separate Kontovollmacht zu erstellen.

Patientenverfügungen nach § 1901a BGB sind hingegen Papiere, in denen Menschen festlegen, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht sind und welche abgelehnt werden. Das ist vor allem für lebenserhaltende Maßnahmen von Bedeutung. Die Entscheidung wird hier von einem Menschen für sich selbst getroffen.

Fazit

Mit einer Vorsorgevollmacht benennen Sie ganz bewusst einen Menschen, der im Ernstfall Entscheidungen von großer Tragweite für Sie trifft. Absolutes Vertrauen ist daher die wichtigste Voraussetzung für die Benennung einer bevollmächtigen Person. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich eine notarielle Beurkundung der Vollmacht sowie gegebenenfalls das Ausstellen einer separaten Kontovollmacht. So verhindern Sie die Zuweisung einer gesetzlichen Betreuung für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind und erleichtern z. B. auch Lebens- und Ehepartnern den Zugang zu ärztlichen Dokumenten.

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