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Entlastungsbudget 2025: Höhe und Beantragung

Pflegebedürftigen stehen zahlreiche Leistungen zu. Viele davon ergänzen sich oder schließen sich gegenseitig aus. Im Dschungel der teils komplexen Leistungsansprüche fühlen sich Betroffene und ihre Familien oft überfordert. Einen Beitrag zum Bürokratieabbau und zur Vereinfachung soll das Entlastungsbudget erfüllen. Dabei gibt es einen gemeinsamen Topf für die bisher getrennt finanzierten Leistungen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Wir erklären Ihnen, welche Voraussetzungen Ihr Familienmitglied dafür mitbringen muss und wie der Antrag gelingt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Entlastungsbudget startet zum 01. Juli 2025 für alle Menschen mit Pflegegrad 2, die häuslich versorgt werden.
  • Der Entlastungsbetrag und das Entlastungsbudget sind zwei verschiedene Leistungen der Pflegekasse und haben nichts miteinander zu tun.
  • Mit dem Entlastungsbudget werden zwei wichtige Leistungen finanziert: die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege.
  • Das Entlastungsbudget hat viele Vorteile – es ist flexibler und ermöglicht eine volle Ausschöpfung des Budgets.

Entlastungsbudget: Aktueller Stand und Start

Es ist soweit: Nach vielen Diskussionen im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) startet das Entlastungsbudget zum 01. Juli 2025. Junge Pflegebedürftige (bis zum 25. Lebensjahr) konnten die neue Leistung bereits ab dem 01. Januar 2024 abrufen, allerdings nur mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5. Der gemeinsame Jahresbetrag für die Leistungen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege steht ab Juli nun für alle mit den entscheidenden Voraussetzungen offen.

Entlastungsbudget in der Pflege: Vorteile

Das neue Entlastungsbudget ist nicht mehr so starr und unflexibel – es passt sich besser an die Bedürfnisse Pflegebedürftiger und ihrer Familien an.

Folgende Vorteile bringt das Entlastungsbudget durch die Pflegereform:

  • Bürokratieabbau: Mit einem Budget für zwei Leistungen entfällt das aufwendige Umwidmen oder Übertragen von Restbeträgen. Durch die schlanke Lösung sind zusätzliche Anträge oder Bewilligungen nicht nötig.
  • Flexibilität: Das Entlastungsbudget steht für die Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder die Kombination aus beidem zur Verfügung – damit erhalten Familien mehr unkomplizierten Entscheidungsfreiraum.
  • Weniger Voraussetzungen: Die bisher geltende sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt bei der Verhinderungspflege – so wie bei der bisherigen Kurzzeitpflege auch, existiert direkt nach der Feststellung des nötigen Pflegegrads ein Anspruch.
  • Längere Verhinderungspflege: Anstatt sechs Wochen können Pflegebedürftige die Verhinderungspflege nun für bis zu acht Wochen pro Jahr in Anspruch nehmen – das schafft einen besseren Planungshorizont. Weiterer Vorteil: Die Hälfte des Pflegegelds wird während der acht Wochen Verhinderungspflege gezahlt.

Gut zu wissen

Es gibt auch Kritik an dem Entlastungsbudget – einigen Expert:innen geht der Ansatz nicht weit genug. Die Verhinderungspflege springt beispielsweise nur bei unregelmäßigen Fehlzeiten ein. Müssen Sie berufsbedingt einmal die Woche ins Büro, sollen Sie die Tagespflege nutzen, doch hier sind die Plätze knapp.

Höhe des Entlastungsbudgets

Das Entlastungsbudget stellt Sie finanziell besser oder mindestens genauso gut. Mit der Regelung vor dem Eintreten des Entlastungsbudgets ist es möglich, die Kurzzeitpflege mit 100 % des Budgets für die Verhinderungspflege aufzustocken – damit liegen Sie bei 3.539 Euro jährlich. Bei der Verhinderungspflege fällt der Betrag nach der Aufstockung niedriger aus. Dadurch, dass Sie maximal 843 Euro von der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege umwidmen können, liegt der Betrag bei maximal 2.528 Euro. Das Entlastungsbudget beträgt mehr als 3.000 Euro pro Jahr. Höhe des Entlastungsbudgets:
  • Ab 01.01.2024 für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5: 3.386 Euro.
  • Ab 01.01.2025 für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5: 3.539 Euro
  • Ab 01.07.2025 für alle Pflegebedürftigen mit den nötigen Voraussetzungen: 3.539 Euro

Entlastungsbudget für pflegebedürftige Angehörige: Voraussetzungen

Das Entlastungsbudget ist an die gleichen Voraussetzungen geknüpft wie die separaten Finanzierungstöpfe für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Wichtig ist, dass Ihr Angehöriger mindestens Pflegegrad 2 besitzt – dieser muss durch die Pflegekasse anerkannt sein. Eine weitere Voraussetzung sind Verhinderungen in der häuslichen Pflege. Konkret bedeutet das, dass Hauptpflegepersonen die Versorgung für eine gewisse Zeit nicht übernehmen können, etwa aufgrund einer Erkrankung, einem Urlaub oder einem Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung. Außerdem muss Ihr Angehöriger Mitglied einer Krankenversicherung/Pflegeversicherung sein.

Gemeinsames Entlastungsbudget vs. separate Töpfe

Mit dem Entlastungsbudget ändert sich einiges, etwa der Anspruchszeitraum oder die Höhe der Leistungen. Folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick.
  Getrennte Töpfe für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege Entlastungsbudget
Dauer 6 Wochen für Verhinderungspflege, 8 Wochen für Kurzzeitpflege 8 Wochen für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Leistungshöhe Verhinderungspflege: max. 1.685 Euro/Jahr Kurzzeitpflege: max. 1.854 Euro/Jahr max. 3.539 jährlich
Vorpflegezeit Nur bei Verhinderungspflege 6 Monate Keine
Umwidmung Hälfte des Kurzzeitpflegegelds für die Verhinderungspflege, volles Verhinderungspflegegeld für die Kurzzeitpflege Keine Umwidmung nötig

Was steht mir mit dem Entlastungsbudget zu?

Von dem Entlastungsbudget profitieren pflegende Angehörige und Pflegebedürftige gleichermaßen, denn so wird die pflegerische Versorgung aufrechterhalten. Auch wenn die Leistungen für die pflegebedürftige Person bestimmt sind, ist das Entlastungsbudget für pflegende Angehörige eine wertvolle Unterstützung im Alltag: So erhalten Sie dringend benötigte Auszeiten und stellen eine Ersatzpflege sicher, wenn Sie selbst nicht zugegen sind. Folgende Leistungen können Sie mit dem Entlastungsbudget finanzieren:
  • Kurzzeitpflege: Ist eine häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich, kann Ihr Angehöriger in einem Pflegeheim versorgt werden.
  • Verhinderungspflege: Eine privat organisierte Ersatzpflegekraft oder Mitarbeitende eines ambulanten Pflegedienstes überbrücken die Versorgung zu Hause.
Achtung: Auch wenn beide Begriffe ähnlich klingen, das Entlastungsbudgets ist nicht das gleiche wie der Entlastungsbetrag. Der Entlastungsbetrag in der Pflege ist für Entlastungsleistungen vorgesehen: Mit den 131 Euro pro Monat können Pflegebedürftige anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag beanspruchen, wie eine Alltagsbegleitung oder eine Haushaltshilfe.

So beantragen Sie das Entlastungsbudget

Sie benötigen das Entlastungsbudget für die Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege? Dann beantragen Sie nicht direkt das Entlastungsbudget, sondern die jeweilige Leistung. Der gemeinsame Jahresbetrag ist praktisch nur der Topf, aus dem die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bezahlt werden. Wenn es möglich ist, stellen Sie den Antrag auf die Unterstützung vorab mit Ihrem Familienmitglied, etwa vor Ihrer geplanten Urlaubsreise – so gehen Sie sicher, dass die Kosten gedeckt sind. Ihr Angehöriger kann die Kosten im Nachgang mit der Pflegekasse abrechnen.

FAQ – Häufige Fragen rund um das Entlastungsbudget

Das Entlastungsbudget ist für Menschen mit Pflegegrad 2 oder höher vorgesehen, die eine häusliche Versorgung erhalten.

Ab dem 01. Juli 2025 beträgt das Entlastungsbudget max. 3.539 im Jahr für längstens acht Wochen.

Das Entlastungsbudget ist in seiner Form flexibler und unkomplizierter, sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige. Die Vorpflegezeit bei der Verhinderungspflege fällt weg, ebenso der Übertrag von Restansprüchen.

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Dipl. Ges. Oec. (FH) Jennifer Ann Steinort
Fachjournalistin für Gesundheit/Medizin & Familie

Über unsere Autor:innen

Jennifer Ann Steinort ist Autorin bei den Pflegehelden. Sie verfasst Ratgeber, die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen Tipps für den Pflegealltag vermitteln. Ihre Schwerpunkte liegen dabei auf den Themen Finanzierung, Pflegemaßnahmen und Wohlbefinden. Ihr persönliches Anliegen ist, selbst komplexe Sachverhalte leserfreundlich zu formulieren.

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