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Pflegende Angehörige: Rechte, Pflichten und Unterstützung

Auch im Pflegefall weiterhin zu Hause leben – das wünschen sich viele Menschen. Pflegende Angehörige machen diesen Wunsch wahr. Sie übernehmen laut Statistischem Bundesamt den Hauptanteil, wenn es um die Pflege zuhause oder auch häusliche Pflege geht. Doch das Engagement verlangt pflegenden Angehörigen einiges ab. Glücklicherweise gibt es eine Vielzahl an Hilfen für pflegende Angehörige, sogenannte Unterstützungsleistungen. Sie ermöglichen beispielsweise eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder leisten Beiträge zur Rentenversicherung.

Wir zeigen Ihnen heute, welche Rechte und Pflichten mit der häuslichen Pflege durch Angehörige einhergehen. Außerdem verraten wir Ihnen, mit welchen Unterstützungsleistungen Sie rechnen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegekosten fallen auch bei der häuslichen Pflege an.
  • Pflegende Angehörige müssen nur dann Unterhalt im Pflegefall zahlen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro im Jahr übersteigt.
  • Einen Anspruch auf das Pflegegeld haben pflegende Angehörige nicht. Häufig reichen Pflegebedürftige das Pflegegeld aber an ihre ehrenamtlichen Helfer:innen weiter.
  • Um die Berufstätigkeit und Pflege besser miteinander abzustimmen, können sich Berufstätige Sonderurlaub oder Pflegezeit nehmen.
  • Unter gewissen Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen Rentenbeiträge für die Pflegeperson ein.
  • Pflegekurse, Pflegeberatungen und Selbsthilfegruppen bieten Hilfe für pflegende Angehörige.

Pflegekosten für Angehörige

Auch eine Pflege in den eigenen vier Wänden verursacht Kosten, beispielsweise im Zuge von notwendigen Umbaumaßnahmen oder bei der Anschaffung von Pflegehilfsmitteln. Hilft ein ambulanter Pflegedienst Ihnen zeitweise bei der Angehörigen-Pflege, ist das ebenfalls mit Kosten verbunden. Ihr Familienmitglied muss diese Kosten aber nicht allein stemmen. Pflegebedürftige erhalten bei einem anerkannten Pflegegrad eine Reihe von Unterstützungsleistungen.

Dazu zählen:

 

Wenn Sie Angehörige pflegen, sind Sie nur unter gewissen Voraussetzungen in der Pflicht, Ihren pflegebedürftigen Eltern Unterhalt zu zahlen. Nämlich dann, wenn Ihr Jahresbruttoeinkommen die Grenze von 100.000 Euro überschreitet und Ihr Familienmitglied die Pflegekosten nicht selbst bewältigen kann. Das ist im Angehörigen-Entlastungsgesetz fest verankert.

Reichen Leistungen der Pflegeversicherung, das eigene Vermögen oder die Rente zur Deckung der Kosten nicht aus und kommen auch Sie als Kostenträger nicht infrage, springt das Sozialamt ein. Das Stichwort ist hier “Hilfe zur Pflege”.

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Unser Service für Sie

Dr. Johannes Wimmer berät Sie zum Thema
„Pflegende Person“

Gut zu wissen!

Wie hoch die Pflegekosten tatsächlich ausfallen, hängt von der jeweiligen Pflegesituation und den empfangenen Unterstützungsleistungen ab.
Unser Tipp: Erstellen Sie sich am besten vor Aufnahme der Pflegetätigkeit einen Kostenplan und berücksichtigen Sie eventuell vorhandenes Eigenkapital beim Pflegebedürftigen.

Pflegegeld für Angehörige

Das Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Wie viel Pflegegeld ein Pflegebedürftiger erhält, ist von dem vorliegenden Pflegegrad abhängig. Generell gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr Pflegegeld zahlt die Pflegeversicherung. Anspruchsberechtigt sind diejenigen, die sich im Pflegefall selbst um die Organisation der häuslichen Pflege kümmern und mindestens Pflegegrad 2 aufweisen. Setzen Sie sich als pflegender Angehöriger ehrenamtlich für die häusliche Pflege ein, kann Ihr Familienmitglied einen Antrag auf ambulante Leistungen der Pflegeversicherung, beispielsweise Pflegegeld, stellen.
Achtung: Das Pflegegeld überweist die Pflegeversicherung zunächst auf das Konto des Pflegebedürftigen – er kann frei entscheiden, ob er es als Pflegegeld für Angehörige einstuft und an Sie weitergibt.

Vorliegender PflegegradHöhe des Pflegegelds
10 Euro
2332 Euro
3573 Euro
4765 Euro
5947 Euro

So sparen pflegende Angehörige bei der Steuer

Sie bringen Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied regelmäßig zum Arzt, erledigen Einkäufe oder haben sonstige Ausgaben für die Pflege? Dann können Sie mit dem Pflegepauschbetrag von einer Steuervergünstigung für Angehörige profitieren bzw. Ihre Steuerlast reduzieren. Die entsprechenden Einträge machen Sie in Ihrer Steuererklärung unter: „Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge“ in Zeile 11 und 16.

Der Pflegepauschbetrag greift ab Pflegegrad 2 und sieht folgende Beträge vor:

  • Pflegegrad 2: 600 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.800 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.800 Euro

 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags ist eine unentgeltliche Pflege, die Sie bei Ihrem nahestehenden Familienmitglied erbringen. Die gesetzliche Grundlage zum Pflegepauschbetrag finden Sie im § 33b Abs. 6 des Einkommenssteuergesetzes (EStG).

Unterstützung zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Die häusliche Pflege durch Angehörige ist ein beliebtes Konzept in Deutschland, stellt die Helfer:innen aber oft vor große Herausforderungen. Auch in der privaten Pflege ist die Zeit eine knappe Ressource. Vor allem dann, wenn pflegende Angehörige berufstätig sind. Der Gesetzgeber hat zur besseren Vereinbarkeit passende Lösungen geschaffen.

Pflege von Angehörigen – Sonderurlaub:

Tritt eine akute Pflegesituation bei Ihrem nahen Angehörigen ein, haben Sie einen Anspruch auf bis zu zehn Tage Sonderurlaub. In dieser Zeit können Sie die notwendige Pflege organisieren. Damit Sie keine großen finanziellen Einbußen haben, beantragen Sie für den Zeitraum am besten das Pflegeunterstützungsgeld – dank der Pflegereform 2024 besteht der Anspruch darauf nun jährlich Die Pflegeversicherung Ihres Angehörigen zahlt dann 90 % des ausgebliebenen Nettoeinkommens. Eine Krankschreibung für die Pflege Angehöriger ist in dem Fall nicht nötig. Allerdings muss beim Pflegebedürftigen bereits ein Pflegegrad oder ein ärztliches Attest über die wahrscheinliche Pflegebedürftigkeit vorliegen.

Pflegezeit für Angehörige:

Berufstätige haben die Möglichkeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit zu beantragen. Bei der Pflegezeit können Sie der Arbeit vorübergehend gänzlich fernbleiben, die Familienpflegezeit erfordert jedoch ein Minimum von 15 Arbeitsstunden wöchentlich. Während Sie sich für höchstens 6 Monate in die Pflegezeit begeben können, steht eine Familienpflegezeit auch über einen längeren Zeitraum zur Verfügung. Was Arbeitgeber:innen gestatten müssen, hängt von der Unternehmensgröße ab. Hier gilt: Ab 16 Beschäftigte gibt es eine Grundlage für die Pflegezeit, ab 26 Beschäftigte ist die Familienpflegezeit möglich.

Pflegende Angehörige: Rente

Pflegende Angehörige beschäftigen sich oft mit der Frage, ob sie Einbußen bei ihrer zukünftigen Rente haben, wenn sie sich um ihr Familienmitglied kümmern. Die gute Nachricht: Unter gewissen Voraussetzungen übernimmt die Pflegeversicherung Rentenbeitragszahlungen für Sie.

Wichtige Voraussetzungen für die Beitragszahlung durch die Pflegeversicherung:

  • Sie pflegen nicht erwerbsmäßig.
  • Sie erhalten als Aufwandsentschädigung nicht mehr, als die Pflegekasse im Rahmen des Pflegegelds vorsieht.
  • Sie pflegen mindestens zehn Stunden an zwei Tagen die Woche.
  • Ihre berufliche Tätigkeit überschreitet 30 Stunden pro Woche nicht.
  • Sie erhalten aufgrund Ihres Alters noch keine Vollrente.
  • Ihr Familienmitglied besitzt mindestens Pflegegrad 2.

 

Wie viel Rente für die Pflege von Angehörigen anfällt, darüber entscheidet unter anderem der zeitliche Aufwand für die Pflege und der vorliegende Pflegegrad.

Hilfe für pflegende Angehörige

Viele Menschen, die Angehörige pflegen, fühlen sich zunächst von den pflegerischen Anforderungen und der Bürokratie überfordert. Das ist vollkommen verständlich. In Selbsthilfegruppen, Pflegeberatungen und Pflegekursen für Angehörige erhalten Sie wertvolle Tipps und Informationen für die häusliche Pflege.

  1. Pflegekurse für Angehörige: Die Pflegekassen stellen für die Angehörigenpflege kostenlose Schulungskurse vor Ort bereit. Teilweise entstehen die Kursangebote in Zusammenarbeit mit Volkshochschulen, Bildungsvereinen oder Pflegediensten. In einem Pflegekurs für Angehörige bekommen Sie gezielte Tipps für den Pflegealltag und erlernen clevere Handgriffe. Wenn Sie mögen, kann der Kurs auch in Ihrem häuslichen Umfeld stattfinden oder Sie nehmen einen Online-Pflegekurs in Anspruch.

 

  1. Pflegeberatung für Angehörige: Die Pflegeberatung ist für Sie verpflichtend, wenn Ihr Familienmitglied mindestens Pflegegrad 2 besitzt. Mit der kostenlosen Beratungsleistung unterstützt die Pflegekasse die Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege. Expert:innen verraten Ihnen bei dem Besuch alles über Leistungen, die Ihnen zustehen, und wie Sie in schwierigen Pflegesituationen handeln können.
    Achtung: Wie häufig die Beratungstermine anstehen, hängt von dem Pflegegrad ab. Nehmen Sie die Beratungsleistung unbedingt in Anspruch, denn ansonsten kann eine Leistungskürzung drohen.

 

  1. Selbsthilfegruppen für Angehörige: Über Belastendes reden, Tipps austauschen oder einfach nur auf Gleichgesinnte treffen – in Selbsthilfegruppen stoßen pflegende Angehörige immer auf ein offenes Ohr. Im Internet können Sie sich schnell und zuverlässig darüber informieren, welche Angebote es bei Ihnen vor Ort gibt.

Unser Tipp: Sichern Sie sich rechtzeitig ab

Auch wenn Sie sich bereits in der Angehörigenpflege engagieren, ist es noch nicht zu spät, wichtige Vorkehrungen zu treffen. Mit verschiedenen Vollmachten oder Verfügungen bestimmt Ihr Familienmitglied beispielsweise, wer Entscheidungen treffen soll, wenn es selbst nicht mehr dazu in der Lage ist.

Informieren Sie sich optimalerweise über Folgendes:

Häufige Fragen zum Thema pflegende Angehörige

Die Pflegeversicherung unterstützt pflegende Angehörige mit kostenlosen Pflegekursen, Pflegeberatungen oder einer Urlaubsvertretung im Rahmen der Verhinderungspflege. Auch Beiträge zur Rentenversicherung sind möglich.

Wenn Sie sich um eine akute Pflegesituation eines nahen Verwandten kümmern, können Sie sich bis zu zehn Tage von Ihrer Arbeit freistellen lassen und Unterstützungsgeld für die Zeit beantragen. Außerdem haben Sie das Recht, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen.

Unter gewissen Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung in die Rentenversicherung für pflegende Angehörige ein. Wie entscheidend sich die Pflegekasse beteiligt, hängt unter anderem von dem Pflegegrad und der investierten Pflegezeit ab.

Eine Pflegeperson ist aus Sicht der Pflegeversicherung jemand, der sich für die häusliche Pflege einer pflegebedürftigen Person einsetzt. Allerdings beruht dieses Engagement auf einer ehrenamtlichen Tätigkeit und ist nicht erwerbsmäßig.

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