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Wohnraumanpassung – Zuschuss von der Pflegekasse

Die wenigsten Wohnungen sind barrierefrei gestaltet und altersgerecht ausgestattet. Die Folge bei eintretender Pflegebedürftigkeit im Alter sind oft Einschränkungen, die es erschweren, den Alltag allein zu bewältigen. Meist helfen schon wenige Veränderungen in den eigenen vier Wänden, um eine selbstständige Lebensführung zu erhalten oder die Pflege deutlich zu erleichtern. Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad können für die nötige Wohnraumanpassung Zuschüsse für bauliche Maßnahmen erhalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Wohnraumanpassung dient der Verbesserung des häuslichen Wohnumfeldes, um damit die Pflege zu erleichtern oder eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.
  • Anspruchsberechtigt sind alle Personen mit einem anerkannten Pflegegrad.
  • Je Vorhaben fördert die Pflegekasse die Maßnahmen mit bis zu 4.000 Euro bei einzelnen Personen, bis zu 16.000 Euro in Wohngruppen.

Was ist eine Wohnraumanpassung?

Bei der Wohnraumanpassung im Sinne der Pflegekassen handelt es sich um eine Verbesserung des Wohnumfeldes pflegebedürftiger Personen. Eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse erfolgt nur dann, wenn der Umbau die Pflege erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht bzw. für eine selbstständige Lebensführung erforderlich ist. Das ist in § 40 Abs. 4 SGB XI geregelt.

Einen konkreten Kriterienkatalog zulässiger Wohnraumanpassungen gibt es nicht. Die Voraussetzung ist lediglich, dass eines der Ziele aus § 40 Abs. 4 SGB XI erreicht wird. In diesem Zusammenhang treten einige bauliche Maßnahmen besonders häufig auf:

  • Einbau von Rollstuhlrampen
  • Plattformlift an der Außentreppe
  • Umbau der Badewanne zur Dusche
  • Gestaltung einer/eines barrierefreien Dusche / Küche / WCs
  • Installation einer Sitzbadewanne oder eines Badewannenlifts
  • Einbau eines Treppenlifts im Haus
  • Einrichtung eines Pflegezimmers
  • Austausch der Bodenbeläge zugunsten rutschfester Oberflächen
  • Entfernen von Schwellen und anderen Stolperfallen
  • Installation zusätzlicher Geländer
  • Verbreiterung von Türöffnungen

Weitere Voraussetzungen zur Kostenübernahme durch die Pflegekasse

Die Wohnraumanpassung muss zudem in der eigenen Wohnung stattfinden. Kosten in Alten- oder Pflegeheimen trägt die Pflegekasse nicht.

Als weitere Voraussetzung muss der Pflegegrad durch die Pflegekasse anerkannt sein. Anders als bei Pflegegeld und -sachleistungen haben auch Menschen mit dem Pflegegrad 1 Anspruch auf diese Pflegeleistung. Die Begutachtung im häuslichen Umfeld erfolgt auf der Basis eines formlosen Antrags über den MDK, der dann eine Empfehlung an die Pflegeversicherung ausspricht.

Die Wohnberatung hilft bei der Lösungsfindung

Nicht selten besteht nur eine diffuse Vorstellung davon, wie sich die eigene Wohnung sicherer und bequemer gestalten lässt. Konkrete Unterstützung bekommen Sie bei Wohnberatungsstellen, die gemeinsam mit Ihnen Lösungsempfehlungen erarbeiten, beispielsweise wenn es darum geht, wie man Wohnungen für Menschen mit Demenz risikoärmer und übersichtlich gestalten kann. Zudem informieren die Wohnberater über mögliche Finanzierungsarten. Sowohl Kommunen als auch freie Träger bieten Beratungsstellen an.

Zuschüsse von der Pflegeversicherung zur Wohnraumanpassung

Alle Pflegebedürftigen mit einem durch die Pflegeversicherung anerkannten Pflegegrad haben Anspruch auf einen Zuschuss für eine Wohnraumanpassung. Seit dem 01. Januar 2017 gilt das auch für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die keinen Anspruch auf Pflegegeld oder -sachleistungen haben. Dafür gelten folgende Regelungen:

  • Je Vorhaben ist ein Zuschuss von bis zu 4.000 Euro möglich.
  • Mehrere pflegebedürftige Personen, die gemeinsam in einer Wohnung leben, können bis zu 16.000 Euro erhalten.
  • Für neu errichtete ambulant betreute Wohngemeinschaften gibt es 2.500 Euro pro Person bzw. bis zu 10.000 Euro je Wohngruppe für bauliche Maßnahmen zur Herrichtung einer solchen Wohnung.

Hier ist der Begriff „je Vorhaben“ etwas irreführend, da die Kasse darunter zunächst die Gesamtheit aller Maßnahmen versteht, d. h. auch Anpassungen in unterschiedlichen Bereichen der Wohnung. Eventuell lohnt es sich also, Umbaumaßnahmen zeitlich getrennt voneinander durchzuführen.

Ändert sich der Pflegegrad oder sind weitere Umbaumaßnahmen z. B. im Verlauf einer Demenz erforderlich, entsteht ein neuer Anspruch auf einen Kostenzuschuss. Wichtig ist letztlich aus Sicht der Pflegekasse, dass eine Maßnahme notwendig ist und Sie diese nachvollziehbar begründen.

Beispielrechnung für eine Wohngruppe

Drei pflegebedürftige Personen leben gemeinsam in einer Wohngemeinschaft oder Mehrgenerationenhaus und möchten das Bad barrierefrei umgestalten. Die Kosten dafür belaufen sich auf 9.000 Euro und übersteigen damit den potenziellen Zuschuss einer Person, wenn diese die Maßnahme allein geltend machen würde. Beantragen allerdings alle drei Personen eine Kostenübernahme bei der Pflegekasse über 3.000 Euro, ist der Umbau des Badezimmers voll finanziert.

Die Anpassung des Wohnraums in Mietwohnungen

Während der Umbau eines Eigenheims relativ unproblematisch ist, kann man eine Mietwohnung nicht nach Gutdünken verändern. Bei größeren Maßnahmen – wie einem Umbau zum barrierefreien Bad oder der Verbreiterung der Türöffnungen – benötigen Sie als MieterIn die Zustimmung des Vermieters. Dieser kann die Zustimmung allerdings nur verweigern, wenn seine eigenen Interessen schwerer wiegen als die der Mietpartei.

Soll in einem Mehrparteienhaus auf gemeinschaftlichen Flächen ein Umbau, z. B. die Installation einer Rollstuhlrampe, erfolgen, müssen alle Eigentümerparteien des Hauses ihre Zustimmung geben.

Bleibt die Zustimmung aus und ist z. B. aus diesen Gründen ein Umzug in eine barrierefreie Wohnung notwendig, kann auch hierfür eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse stattfinden.

Baudarlehen der KfW Bank für den altersgerechten Umbau

Neben den Zuschüssen durch die Pflegekasse besteht die Option eines Baudarlehens bei der KfW Förderbank. Das Programm „Altersgerecht umbauen“ dient der Finanzierung von Modernisierungen bei Bestandsbauten zugunsten der Barrierefreiheit. Die Kreditsumme ist bei Programm 159 auf maximal 50.000 Euro je Wohneinheit festgelegt und kann auch zum Erwerb gerade umgebauter Gebäude genutzt werden.

  • Die Antragstellung auf die Förderung erfolgt über die Hausbank.
  • Es empfiehlt sich eventuell, mehrere Förderprogramme zu kombinieren.
  • Neben dem Kredit ist auch ein Investitionszuschuss von bis zu 6.250 Euro (Förderprogramm 455) möglich.

Die Eingliederungshilfe des Sozialhilfeträgers

Menschen mit geringen finanziellen Mitteln können bei einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung zudem die sogenannte Eingliederungshilfe beantragen. Diese einkommensabhängige Unterstützung dient der Beschaffung, der Ausstattung sowie dem Erhalt einer Wohnung, die auf die Bedürfnisse der jeweiligen Person abgestimmt ist. Auskunft gibt der zuständige Sozialhilfeträger.

Wohnraumanpassung bei der Pflegekasse beantragen – so geht’s

Elementar wichtig ist es, den Antrag auf den Kostenzuschuss vor der Durchführung der baulichen Maßnahme bei der Pflegekasse zu stellen. Nur dann können Sie sicher sein, dass die anfallenden Kosten übernommen werden. Der Antrag an die Pflegekasse kann formlos erfolgen, sollte aber dennoch einige Informationen enthalten:

  • Name, Anschrift und Versicherungsnummer der pflegebedürftigen Person
  • Kontoverbindung
  • Beschreibung der Baumaßnahme inkl. einer Begründung der Notwendigkeit, ggf. belegt durch einige Fotos, die eine Einschätzung erleichtern
  • Kostenvoranschlag eines Handwerkers
  • Angaben zu früher erhaltenen Maßnahmen zur Wohnraumanpassung

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Lehnt die Pflegekasse Ihren Antrag ab, muss Sie Ihnen einen Bescheid und nach § 35 SGB X eine zugehörige Begründung übermitteln. Dagegen können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Zur Formulierung Ihrer Begründung empfiehlt es sich unter Umständen, eine rechtliche Beratung zu nutzen.

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