Pflegegrade und die Pflegebedürftigkeit
Zum 1. Januar 2017 ist das zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten und somit der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff gültig. Demnach ist ein Mensch pflegebedürftig, der bestimmte Tätigkeiten nicht mehr selbstständig erledigen kann und auf Hilfe anderer angewiesen ist. Dies gilt für Menschen mit geistigen oder psychischen Einschränkungen und Menschen, die körperlich beeinträchtigt sind.
Unter dem Neuen Begutachtungsassessment (abgekürzt: NBA) versteht man das neue Begutachtungsverfahren: Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) schätzt die Pflegebedürftigkeit eines Menschen ein und übernimmt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.
Bei dieser Untersuchung betrachtet der Gutachter sechs Lebensbereiche (Module) eines Menschen und vergibt für jedes Modul Punkte. Danach erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.