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- Pflegegesetz & Pflegerecht
- 16.05.2021
Pflegegrade im Überblick
Die Einstufung in den Pflegegrad entscheidet über die Höhe der finanziellen Leistungen, die pflegebedürftige Personen von der Pflegekasse erhalten. Die fünf verschiedenen Pflegegrade haben im Jahr 2017 die bis dato geltenden drei Pflegestufen ersetzt. Welche Voraussetzungen gelten, welche Leistungen Ihnen wann zustehen und wie die Einstufung in den Pflegegrad überhaupt funktioniert, erfahren Sie in diesem Artikel.
Das Wichtigste in Kürze
- Von der Einstufung in einen Pflegegrad hängt die Art und Höhe der Leistungen ab, die Sie von der Pflegekasse im Fall der Pflegebedürftigkeit erhalten.
- Den Pflegegrad ermittelt der MDK (beziehungsweise MEDICPROOF bei Privatversicherten) im Rahmen einer Begutachtung, bei der der individuelle Pflegebedarf und das Maß der Selbstständigkeit einer Person ermittelt werden.
- Die fünf Pflegegrade, die im Rahmen der Pflegereform 2017 die Pflegestufen abgelöst haben, berücksichtigen kognitive wie physische Beeinträchtigungen gleichermaßen, sodass auch Menschen mit Demenz Leistungen erhalten.
Was ist ein Pflegegrad?
Ein Pflegegrad ist die Einstufung einer Person in eine der fünf verschiedenen Ebenen der Pflegebedürftigkeit. Dies erfolgt anhand der Punktevergabe im Rahmen einer Begutachtung, die Aufschluss über die Selbstständigkeit einer Person im Alltag gibt.
Die Pflegegrade haben im Rahmen der Pflegereform 2017 die bis dato geltenden drei Pflegestufen abgelöst, wobei gemäß § 140 f. SGB XI eine automatische Überleitung sowie ein Bestandsschutz für Menschen mit bestehender Pflegebedürftigkeit gewährleistet wurden.
Insgesamt folgt diese Unterteilung nicht mehr dem Anspruch der Berechnung des zeitlichen Aufwands für die Pflege, sondern ist an den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person ausgerichtet.
Der Pflegegrad bleibt dabei keineswegs auf Menschen im fortgeschrittenen Alter beschränkt, sondern kann sich auch durch eine Krankheit wie Multiple Sklerose, Epilepsie oder eine psychische Erkrankung ergeben. Seit der Pflegereform im Jahr 2017 werden explizit kognitive oder psychische Beeinträchtigungen in die Pflegebeurteilung einbezogen, sodass auch Demenzkranke schneller einen Anspruch auf die Leistungen aus der Pflegekasse haben.
Einstufung in einen Pflegegrad
Für die Anerkennung eines Pflegegrades ist zunächst eine Begutachtung durch den MDK (bei Privatversicherten MEDICPROOF) erforderlich, der die Pflegebedürftigkeit einer Person anhand eines Kriterienkataloges überprüft und dann eine Empfehlung an die Pflegekasse ausspricht. Um diese zu beantragen, gehen Sie wie folgt vor:
- Zunächst stellen Sie für sich oder eine pflegebedürftige Person (sofern eine Vollmacht vorliegt) einen schriftlichen oder telefonischen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse.
- Diese beauftragt für die Begutachtung den MDK, der sich zwecks einer Terminvereinbarung mit Ihnen in Verbindung setzt.
- Die Begutachtung erfolgt im Beisein von mindestens einer weiteren Person, die den Alltag sowie besondere Herausforderungen schildern kann und so ein realistisches Bild des tatsächlichen Pflegeaufwands vermittelt.
- Anhand der ermittelten Gesamtpunktzahl nach den Begutachtungskriterien spricht der MDK eine Empfehlung an die Pflegekasse aus. Diese teilt Ihnen bis spätestens 25 Tage nach Antragstellung die Einstufung in einen Pflegegrad mit.
- Sind Sie mit der Entscheidung einverstanden, haben Sie Anspruch auf die Leistungen des jeweiligen Pflegegrades. Andernfalls besteht ein vierwöchiges Recht auf Widerspruch.
Alles zur Begutachtung des MDK
Kriterien der Pflegebegutachtung
Das Bewertungsassessment nutzt einen Kriterienkatalog, der aus sechs verschiedenen Kategorien mit insgesamt 64 spezifischen Kriterien besteht. Die Punkte aus jeder Kategorie werden anhand einer festgelegten Prozentzahl gewichtet, sodass sich am Ende eine Gesamtpunktzahl ergibt, die den Pflegegrad markiert.
Mobilität Stabilität und Fortbewegung | 10 % | |
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Orientierung und Teilnahme im Alltag, räumliche und zeitliche Orientierung | 7,5 % | 15 % der Kategorie mit dem höheren Wert |
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen ängstliches, depressives oder aggressives Verhalten | 7,5 % | |
Selbstversorgung Selbstständigkeit bei der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme | 40 % | |
Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Medikamenteneinnahme, Arztbesuche | 20 % | |
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Gestaltung des Tagesablaufs, Kontaktaufnahme zu anderen Menschen | 15 % |
Pflegegrad und Punktesystem
Zu jedem Kriterium gibt es zwischen 0 und 3 bzw. 4 Punkten, die eine Aussage darüber treffen, wie selbstständig eine Person Aufgaben noch erledigen kann. Je höher die Gesamtpunktzahl, desto höher ist letztlich auch der Pflegegrad.
Punktezahl | Pflegegrad | Selbstständigkeit |
12,5 bis unter 27 | 1 | geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
27 bis unter 47,5 | 2 | erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
47,5 bis unter 70 | 3 | schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
70 bis unter 90 | 4 | schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
90 bis 100 | 5 | schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Es gibt dahingehend eine Ausnahme, dass Personen, deren Hilfebedarf besondere Anforderungen an die Pflegeversorgung stellt, auch ohne Erreichen der 90 Punkte einen Pflegegrad 5 erhalten.
Für Kinder gilt nicht das Punktesystem, sondern ein Vergleich der altersentsprechenden Entwicklung im Vergleich zu anderen Kindern als Grundlage der Bewertung. Sind die Kinder jünger als 18 Monate, erfolgt pauschal eine Einstufung in einen höheren Pflegegrad.
Die Pflegegrade im Überblick
Pflegegrad 1 bedeutet lediglich geringe Einschränkungen im Alltag, sodass die Pflegekasse hier im Wesentlichen keine Leistungen für die Pflege bereitstellt. Dennoch lässt sich über den Entlastungsbetrag z. B. eine Haushaltshilfe organisieren. Daneben stehen Gelder für die Anpassung des Wohnraums oder auch den Hausnotruf zur Verfügung.
Alle Infos rund um den Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 bringt bereits erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit sich. Entsprechend stehen pflegenden Angehörigen hier alle Leistungen der Pflegekasse offen, um die optimale Pflegequalität zu erzielen, ohne selbst Überlastungen zu erleiden.
Alle Infos rund um den Pflegegrad 2
Pflegegrad 3 trifft häufig bei Menschen mit einer fortgeschrittenen Demenz zu. Hier können beispielsweise Angebote der Tages- oder Nachtpflege zu einer wirksamen Entlastung der Angehörigen beitragen.
Alle Infos rund um den Pflegegrad 3
Pflegegrad 4 umfasst Personen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Der pflegerische Aufwand für Pflegepersonen ist hier erheblich, sodass Angehörige immer wieder Auszeiten oder auch professionelle Unterstützung benötigen.
Alle Infos rund um den Pflegegrad 4
Pflegegrad 5 geht mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Situation einher. Nicht selten sind Betroffene bettlägerig oder leben in einer Pflegeeinrichtung, da der zeitliche und emotionale Aufwand für Angehörige kaum mehr zu stemmen ist. Auch hier gibt es umfassende Leistungen durch die Pflegekasse.
Leistungen der Pflegegrade
Mit steigendem Pflegebedarf nimmt die Möglichkeit der Inanspruchnahme finanzieller Leistungen durch die Pflegekasse zu. Während Pflegegrad 1 lediglich geringe Mittel für die Finanzierung von Alltagshilfen vorsieht, können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 eine Vielzahl von Angeboten nutzen, die insbesondere der Entlastung pflegender Angehöriger dienen. Die entsprechenden Gesetzestexte zu den Leistungen finden sie in §§ 36 ff. SGB XI.
Pflegegeld – bei der Pflege durch Angehörige
Pflegebedürftige, die durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Personen gepflegt werden, erhalten das Pflegegeld als monatliche Geldleistung. Dabei ist eine Kombination mit den Pflegesachleistungen möglich, um die optimale Pflegequalität zu erzielen.
Ausführliche Informationen zum Pflegegeld finden Sie hier
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
— | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € |
Pflegesachleistungen
Erfolgt die Pflege ganz oder in Teilen durch professionelle Pflegedienste haben Sie einen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Diese rechnen die Pflegedienste direkt mit der Pflegekasse ab. Nicht genutzte Sachleistungen können Sie sich prozentual anteilig als Pflegegeld auszahlen lassen.
Ausführliche Informationen zu Pflegesachleistungen finden Sie hier
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
— | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € |
Tages- und Nachtpflege
Angebote der Tages- und Nachtpflege entlasten Angehörige temporär und stellen beispielsweise bei Demenzkranken eine durchgehende Versorgung sicher. Die Pflegekasse trägt hier die Pflegekosten sowie die Fahrtkosten.
Weitere Informationen zur Tages- und Nachtpflege
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
— | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € |
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag steht Ihnen unabhängig vom Pflegegrad zu. Dieser ist vielseitig einsetzbar und kann im Optimalfall sogar bis zu 18 Monate rückwirkend beantragt werden, sodass Sie außergewöhnliche Kosten damit decken können.
Konditionen zur Beantragung, Fristen und Verwendungsmöglichkeiten des Entlastungsbetrags lesen Sie hier weiter
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
125 € |
Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege greift bei einem temporären Pflegebedarf. Der Bezug ist auf 28 Tage im Jahr begrenzt bzw. lässt sich mit den Ansprüchen einer nicht genutzten Verhinderungspflege weiter ausdehnen.
Ausführliche Informationen zur Kurzzeitpflege finden Sie hier
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
— | 1.612 € |
Verhinderungs- und Ersatzpflege
Auch Pflegepersonen müssen mal Urlaub bzw. eine Auszeit nehmen oder sind aus anderen Gründen temporär verhindert. Damit das ohne schlechtes Gewissen erfolgen kann und die Pflege gleichzeitig reibungslos fortgesetzt wird, besteht die Möglichkeit, eine Verhinderungs- oder Ersatzpflege durch professionelle Pflegedienste zu nutzen. Die maximale Summe für diese Leistung lässt sich durch eine Verrechnung mit der Kurzzeitpflege weiter erhöhen.
Ausführliche Informationen zur Verhinderungs- oder Ersatzpflege finden Sie hier.
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
— | 1.612 € |
Vollstationäre Pflege
Manchmal gibt es schlichtweg keine Angehörigen, die pflegebedürftige Personen versorgen können oder wollen, sodass der Umzug in eine stationäre Einrichtung die letzte Möglichkeit ist. Die Pflegekasse trägt hier die Pflegekosten, wobei zusätzlich ein vergleichsweise hoher Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung anfällt.
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
— | 770 € | 1.262 € | 1.775 € | 2.005 € |
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
In der häuslichen Pflege sind immer wieder Hilfsmittel wie Desinfektionsmittel, Handschuhe oder Betteinlagen vonnöten. Während technische Hilfsmittel auf ärztliche Anordnung verschrieben und finanziert werden, steht für die Anschaffung von Pflegehilfsmitteln, die zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind, eine Pauschale zur Verfügung.
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
40 € |
Wohnraumanpassung (Gesamtmaßnahme)
Um einen möglichst langen Aufenthalt im häuslichen Umfeld zu ermöglichen, stellt die Pflegekasse für Umbaumaßnahmen vom Treppenlift bis zum Einbau einer barrierefreien Dusche je Gesamtmaßnahme 4.000 Euro in Aussicht.
Welche Maßnahmen dies sind und Informationen zu weiteren Fördermöglichkeiten finden Sie hier
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
4.000 € |
Wohngruppenzuschuss
Leben mehrere pflegebedürftige Menschen gemeinsam in einer Wohnung, steht ihnen monatlich ein Wohngruppenzuschuss zu. Damit können sie einen Teil ihrer Pflege gemeinsam organisieren.
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
214 € |
Hausnotruf
Zahlreiche Unfälle ereignen sich in Abwesenheit der Pflegepersonen. Pflegebedürftige Menschen sind z. B. nach Stürzen immer wieder in einer hilflosen Lage. Um im Ernstfall dennoch Hilfe herbeirufen zu können, unterstützt die Pflegekasse monatlich den Betrieb eines Hausnotrufes.
Mehr zum Hausnotruf und mobilen Notrufsystemen finden Sie hier.
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
23 € |
Kostenlose Pflegeberatung
Schließlich steht allen Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen eine kostenlose Pflegeberatung zu. Diese gibt Antworten auf individuelle Fragen zur Pflege und informiert zu Hilfsmitteln oder der Wohnraumanpassung.
Fazit
Die Einstufung in den richtigen Pflegegrad trägt maßgeblich zur Entlastung von Angehörigen bei, denn ein zu niedriger Pflegegrad bedeutet erhebliche finanzielle Einbußen. Daher ist eine korrekte Einstufung von großer Bedeutung – sowohl für die Pflegequalität als auch, um eine Überlastung der Pflegepersonen zu vermeiden.
Weiterführende Informationen und hilfreiche Links
- Die Besonderheit der Leistungen bei Pflegegrad 1 in § 8a SGB XI
- Weitere Informationen zu Pflegegraden beim Bundesgesundheitsministerium
- Mehr zur Pflegebegutachtung auf der Webseite des MDK
- Tipps zur Vorbereitung auf den Begutachtungstermin mit dem MDK von der Verbraucherzentrale
- Tipps des VdK zum Widerspruch bei einem abgelehnten oder zu niedrigen Pflegegrad