Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist ein Leistungsanspruch für alle Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad in der häuslichen Pflege und kann für entlastende Aufwendungen im Pflegealltag eingesetzt werden. Durch Vorlage der Rechnungsbelege können Sie monatlich bis zu 125 Euro für zusätzliche, zweckgebundene Hilfeleistungen von der Pflegekasse erhalten, die durch Pflegegeld oder -sachleistungen nicht zwingend abgedeckt sind. Mit dem Umwandlungsanspruch und Kombinationsleistungen besteht dadurch die Chance auf eine monatliche Summe für Zusatzleistungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Einführung des Entlastungsbetrages erfolgte im Rahmen der Pflegestärkungsgesetze im Jahr 2017. Allerdings gab es eine vergleichbare Leistung bereits zuvor.
  • Alle Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad haben Anspruch auf monatlich 125 Euro. Durch den Umwandlungsanspruch und Kombinationsleistungen haben Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad ab 2 zudem die Möglichkeit, den Betrag weiter aufzustocken.
  • Der Entlastungsbetrag kann auch rückwirkend noch in voller Höhe beansprucht werden. Das ist bis zum Ende der ersten Jahreshälfte des Folgejahres für das gesamte letzte Jahr möglich.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Die Einführung des Entlastungsbetrages erfolgte im Rahmen des 2016 verabschiedeten Zweiten Pflegestärkungsgesetzes und löste damit ab 2017 die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen der Leistungskataloge der Sozialen Pflegeversicherung ab, die eine nahezu identische Leistung enthielten. Die Höhe der Leistung beträgt monatlich 125 Euro.

An wen richtet sich der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag richtet sich an Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad in der häuslichen Pflege. Anders als beim Anspruch auf Pflegegeld oder -sachleistungen gilt die Regelung auch für den Pflegegrad 1.

Außerdem kann die Pflegekasse den Entlastungsbetrag unter bestimmten Voraussetzungen auch BewohnerInnen von Pflegeheimen gewähren, um diesen gem. § 43b SGB XI Angebote für zusätzliche Betreuung und körperliche Aktivierung zu ermöglichen.

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Zweckgebunden für Unterstützungsangebote im Alltag

Der Bezug des Entlastungsbetrages ist zweckgebunden. Er dient dem Ziel, pflegende Angehörige durch qualitätssichernde Leistungen zu entlasten und die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen im Alltag zu fördern. Mögliche Einsatzbereiche sind:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen von zugelassenen Pflegediensten bei den Pflegegraden 2 bis 5, allerdings nicht im Bereich der Selbstversorgung (auch zur Verhinderungspflege gem. § 39 SGB XI)
  • anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 dürfen die Leistungen auch für Leistungen zugelassener Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen.

Im Pflegeheim besteht grundsätzlich ebenfalls ein Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Allerdings nicht in vollem Umfang. Stattdessen können moderne Einrichtungen je 20 BewohnerInnen oder Tagesgästen eine zusätzliche, über den Entlastungsbetrag finanzierte Kraft einstellen, sofern die Betreuung gem. § 87b SGB XI gewährleistet ist.

Was sind anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag?

Welche Leistungen anerkannt sind, regelt das jeweilige Landesrecht. Inbegriffen sind hier Betreuungsangebote in der Tagesbetreuung, der Einsatz von PflegebegleiterInnen oder praktische Hilfen im Alltag. Paragraf 45a SGB XI nennt hier konkret:

  • Angebote, bei denen vor allem Ehrenamtliche unter fachlicher Anleitung die Betreuung Pflegebedürftiger mit allgemeinem oder besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Umfeld übernehmen.
  • Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen dienen.
  • Angebote, die bei der Bewältigung des Alltags, z. B. bei der Haushaltsführung oder der eigenverantwortlichen Organisation individueller Hilfeleistungen, nützlich sind.

Da für die Leistung durch die Pflegekasse eine Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde notwendig ist, bieten sich insbesondere anerkannte HelferInnen, Agenturen, PflegebegleiterInnen und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen an.

Tipp: Auch die Nachbarschaftshilfe kann unter Umständen bezuschusst werden. Voraussetzung dafür ist der Abschluss eines Pflegekurses, der auf die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person abgestimmt ist. Es darf kein Verwandtschaftsverhältnis bis zum 2. Grad vorliegen, ein persönlicher Bezug muss dennoch gegeben sein. Der Pflegekasse muss ein Anerkennungsschreiben der pflegebedürftigen Person vorliegen, d. h. diese muss die pflegende Person als solche benennen – und natürlich bedarf es der Vorlage ordentlicher Rechnungen für die erfolgte Leistung.

Allen anerkannten Leistungen gemein ist ein Konzept, das bestimmte Kriterien erfüllt:

  • Angaben zur Qualitätssicherung
  • Leistungsübersicht
  • Höhe der Kosten
  • Angaben zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden
  • vorhandenes Grund- und Notfallwissen
  • Angaben zur Sicherstellung von Schulungen sowie der dauerhaften Begleitung von ehrenamtlich Tätigen

Was beinhalten Unterstützungsangebote konkret?

Inhaltlich sind die Angebote auf ganz unterschiedliche Schwerpunkte ausgerichtet:

  • Betreuung und Beaufsichtigung, z. B. bei Demenz
  • Ressourcen und Fähigkeiten stabilisierende und stärkende Begleitung im Alltag
  • Unterstützung und Entlastung pflegender Angehöriger bzw. nahestehender Personen, beispielsweise
    • auch zur Unterhaltung durch Besuche, Spiele- oder Kochnachmittage
    • Beschäftigung zur Mobilisierung und körperlichen Aktivierung
    • Kaffeebesuche bei FreundInnen
  • haushaltsnahe Dienstleistungen wie z. B.
    • Haushaltsreinigung
    • Wäsche
    • Gartenarbeit
    • Hausmeistertätigkeiten
    • Zubereitung von Mahlzeiten
    • Einkaufshilfen
    • Aufräumarbeiten in Haus und Garten
    • Fahr- und Begleitdienste
    • Unterstützung bei der Korrespondenz
  • individuelle organisatorische Hilfestellungen oder praktische Unterstützung bei vorübergehenden Alltagsanforderungen wie z. B. einem Umzug

Nutzung des Entlastungsbetrages für die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege

Wenn beispielsweise die Mittel für die Kurzzeitpflege in einem Jahr bereits aufgebraucht sind und es aber dennoch einer weiteren Kurzzeitpflege bedarf, weil beispielsweise pflegende Angehörige verhindert sind, erfolgt eine Abrechnung nach der Verhinderungspflege.

Diese Leistung rechnet die Pflegeeinrichtung dann direkt mit der Pflegekasse ab. Bleiben nach dieser Abrechnung weitere Kosten übrig, können Sie diese über den Entlastungsbetrag abdecken, sofern dieser im laufenden beziehungsweise auch im Vorjahr nicht vollständig ausgeschöpft wurde.

Um die Abrechnung zu erleichtern, können Sie hierfür eine Abtretungserklärung unterschreiben, welche die Einrichtung dann bei der Pflegekasse einreicht, die eine direkte Abrechnung vornimmt.

“24-Stunden-Betreuung” und Entlastungsbetrag

Viele Menschen nehmen für die häusliche Pflege “24-Stunden-Kräfte” in Anspruch, die sich rund um die Uhr um die Pflegebedürftigen kümmern. Der Vorteil ist dabei, dass die Menschen nicht alleine sind und im Notfall eine Pflegekraft zur Stelle ist. Doch trotz einer Ausbildung sind die vielfach aus dem osteuropäischen Raum stammenden Kräfte nicht entsprechend deutscher Richtlinien qualifiziert. Damit sind behandlungspflegerische Tätigkeiten ausgeschlossen.

Nichtsdestotrotz sind die Pflegekräfte eine überaus wertvolle Alltagshilfe. Deren Finanzierung kann durch den Entlastungsbetrag zumindest etwas erleichtert werden.

Übertragung des Entlastungsbetrages in Folgemonate

Wird der Betrag in einem Monat nicht vollständig ausgeschöpft, können Sie ihn in die kommenden Kalendermonate übertragen. Sogar nach Ablauf des Jahres ist noch eine Übertragung bis zum Ende des folgenden Halbjahres möglich.

Beispiele:

  • Wurden bis September lediglich 500 € des Entlastungsbetrages für eine Person mit anerkanntem Pflegegrad abgerufen, besteht im Oktober ein Anspruch auf 750 € – für jeden der 10 Monate 125 € abzüglich der bereits in Anspruch genommenen 500 €.
  • Im Mai eines Jahres wird der Entlastungsbetrag bis einschließlich Januar des vorangegangenen Jahres beansprucht, da seitdem durchgängig ein anerkannter Pflegegrad vorhanden war – insgesamt 2.175 € für 17 Monate.

Aufstockung durch den Umwandlungsanspruch

Bis zu 40 Prozent des Anspruches auf Pflegesachleistungen, die eigentlich für Leistungen ambulanter Pflegedienste vorgesehen sind, können ebenfalls für anerkannte Unterstützungsangebote genutzt werden. Vorausgesetzt natürlich, dass Sie die Leistungsansprüche noch nicht ausgeschöpft haben.

Aufgrund der Möglichkeit, die Pflegesachleistungen teilweise in Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag umzuwandeln, heißt dieses Recht Umwandlungsanspruch.

Um diese Leistungen bei der Pflegekasse geltend zu machen, reichen Sie die Belege mittels Kostenerstattungsantrag ein, aus dem ersichtlich wird, welcher Teil im Rahmen des Umwandlungsanspruches erstattet werden soll.

Nutzung von Kombinationsleistung, Umwandlungsanspruch und Entlastungsbetrag

Bei der Inanspruchnahme von Kombinationsleistungen wiederum rechnet die Pflegekasse die tatsächlichen Sachleistungen mit der Höhe des Umwandlungsanspruches zusammen und errechnet daraus gegebenenfalls die verbleibende Höhe des Pflegegeldes.

Entlastungsbetrag beantragen – so geht’s

Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, bedarf es im Vorfeld keines formalen Antrags. Sie reichen einfach die Rechnungsbelege bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person ein und beantragen eine Kostenerstattung. Wichtig ist dabei lediglich, dass aus den Belegen folgende Infos eindeutig hervorgehen:

  • Art der erbrachten Leistungen
  • Höhe der zu erstattenden Kosten

Bei Leistungen der Tages- und Nachtpflege oder der Kurzzeitpflege tragen die Pflegekassen vielfach auch Kostenanteile für Verpflegung und Unterkunft aus dem Entlastungsbetrag.

Um den bürokratischen Aufwand insbesondere für SeniorInnen zu vereinfachen, empfiehlt sich eine Abtretungserklärung an den Leistungserbringer. Dieser kann die entstandenen Kosten dann direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Für die Abtretungserklärung ist die Schriftform erforderlich und es bedarf der eigenhändigen Unterschrift der pflegebedürftigen Person oder eines gesetzlichen Vertreters.

Unser Tipp: Bedarf an Entlastungsleistungen regelmäßig prüfen

Womöglich besitzt Ihr Familienmitglied noch keinen Bedarf an Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Wir raten Ihnen jedoch regelmäßig zu überprüfen, ob Entlastungsleistungen die Pflege in Ihrem Fall vereinfachen. Viele Pflegebedürftige und pflegende Angehörige geben an, dass sich Ihre Situation mit der Zeit verändert.

Wer sich dann im akuten Fall mit der Frage beschäftigt: „Was sind Entlastungsleistungen“, kann sich womöglich von den Informationen überfordert fühlen. Deshalb macht es Sinn, sich schon vorab über den monatlichen Zuschuss und zugelassene Anbieter für Entlastungsleistungen zu informieren.

Die zuständige Pflegekasse gibt Ihnen auch gerne Auskunft darüber, wie Sie sich die Betreuungs- und Entlastungsleistungen auszahlen lassen können.

Checkliste: So informieren Sie sich regelmäßig über den Entlastungsbedarf

Folgende Fragen können Ihnen dabei helfen, herauszufinden, ob Ihr Familienmitglied aktuell einen Bedarf an Entlastungsleistungen besitzt. Gehen Sie die Checkliste am besten einmal im Monat gedanklich durch.

  1. Welche Aufgaben fallen im Haushalt des Pflegebedürftigen an?
  2. Gibt es Tätigkeiten, die das Familienmitglied nicht mehr bewältigen kann?
  3. Inwieweit können Anbieter diese Tätigkeiten übernehmen?
  4. Beteiligt sich die Pflegekasse an dieser Form der Entlastungsleistungen?

FAQ – Häufige Fragen zu Entlastungsleistungen

Zugelassene Gewerbetreibende können Entlastungsleistungen erbringen. Dazu zählen beispielsweise ausgewählte Agenturen oder Pflegedienste. Durch ihre Zulassung können sie direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegekasse, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. So erhalten Pflegebedürftige den Zuschuss nur, wenn sie belegen können, dass sie spezielle Angebote wie haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen haben. Der Entlastungsbetrag wird also nicht automatisch an Pflegebedürftige ausgezahlt.

Den Entlastungsbetrag überweist die Pflegekasse auf das Konto des Pflegebedürftigen. Allerdings gilt dabei das Kostenerstattungsprinzip. Nur wenn der Pflegekasse Rechnungen und Quittungen über die in Anspruch genommenen Leistungen vorliegen, wird das Geld zurückerstattet.

Die 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden nicht bar ausgezahlt, sondern entweder direkt mit dem zugelassenen Dienstleister abgerechnet oder auf das Konto des Pflegebedürftigen erstattet.

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