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Pflegestärkungs­gesetze 1,2 & 3 im Überblick

Die in den Jahren 2015 bis 2017 eingeführten Pflegestärkungsgesetze (PSG) dienen dazu, die Situation pflegebedürftiger Personen, Angehöriger, aber auch professioneller Pflegefachkräfte zu verbessern. Vor allem demenzkranke Menschen, die in der Vergangenheit oft nicht ausreichend bei Pflegeleistungen berücksichtigt wurden, profitieren von den PSG.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die drei Pflegestärkungsgesetze führten zu einer Ausweitung des Leistungsangebotes der Pflegekassen und damit zu einer Entlastung pflegender Angehöriger.
  • Besonders Demenzkranke und Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen profitieren von der Umstrukturierung.
  • Die Ermittlung des Pflegegrades entsprechend des PSG II erfolgt durch den MDK bzw. MEDICPROOF anhand eines Kriterienkataloges.
  • Das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) setzt sich aktuell für die Stärkung der Pflege ein – hier gibt es im Jahr 2024 viele Änderungen.

Geschichte der Pflegestärkungsgesetze

Die drei Pflegestärkungsgesetze (PSG I bis III) ergänzen die im Jahr 1995 eingeführte Pflegeversicherung, das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz aus 2002 sowie das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz aus dem Jahr 2012.

Die Pflegestärkungsgesetze wurden in drei Stufen eingeführt:

  1. PSG I (2015): Neuausrichtung der Pflegeunterstützung
  2. PSG II (2016): Einführung der Pflegegrade und eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes
  3. PSG III (2017): Verbesserung der Pflege auf kommunaler Ebene, Verbindung von Pflegeleistungen und anderen pflegerelevanten Sozialleistungen

Inhalt der Pflegestärkungsgesetze

Jedes PSG hat einen anderen Schwerpunkt. Am bekanntesten ist wohl das Pflegestärkungsgesetz 2 mit der Neuformulierung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes und der Einführung der Pflegegrade. Doch auch die anderen beiden Pflegestärkungsgesetze haben einen wichtigen Beitrag geleistet.

Pflegestärkungsgesetz 1 (PSG I)

Das Pflegestärkungsgesetz 1 erweitert die Leistungen für Pflegebedürftige und für Angehörige folgendermaßen:

  • Erhöhung der Leistungen aus der Pflegeversicherung um vier Prozent sowie Aufstockung der Leistungen aus dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) für Personen der Pflegestufe 0.
  • Erhöhung des Betreuungsschlüssels in stationären Einrichtungen hinsichtlich der Betreuungskräfte (nicht der Pflegekräfte).
  • Ergänzende Betreuungsangebote für Alltagsbegleiter:innen stehen nunmehr allen Pflegebedürftigen in teil- und vollstationären Einrichtungen zu.
  • Wohngruppenzuschlag für Menschen mit Pflegestufe 0, gleichzeitiger Anspruch auf eine Anschubfinanzierung von einmalig 2.500 Euro oder 10.000 Euro je Wohngruppe.
  • Leistungen aus der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sowie eine Neuregelung der Tages- und Nachtpflege, die finanzielle Förderung von Umbaumaßnahmen und die Ausweitung von Betreuungsleistungen.
  • Schaffung neuer Einrichtungen und ambulanter Pflegedienste.
  • Leistungen der Tages- und Nachtpflege werden nicht mehr auf das Pflegegeld angerechnet, dieses bleibt ungekürzt bestehen.

Finanzielle Unterstützung pflegender Angehöriger

Sich gleichzeitig um die Pflege und eine berufliche Tätigkeit zu kümmern, ist eine Herausforderung – das Pflegestärkungsgesetz 1 sorgt für Entlastung.

  • An maximal 10 Arbeitstagen besteht mit dem Pflegeunterstützungsgeld Anspruch auf eine Lohnersatzleistung. Dieses Recht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße und erleichtert vor allem die spontane Organisation der Pflege.
  • Der Rechtsanspruch auf einen teilweisen oder vollständigen Ausstieg aus dem Job besteht weiterhin, wobei dieser erst ab Unternehmen mit 15 und mehr Beschäftigten gegeben ist. Um finanzielle Engpässe zu vermeiden, besteht die Option auf ein zinsloses Darlehen beim Bund.
  • Mittels der Familienpflegezeit ist eine Verringerung der Wochenarbeitszeit auf bis zu 15 Stunden für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren möglich. Dies gilt in der Regel bei Unternehmen ab 25 Beschäftigten, Auszubildende nicht eingerechnet.
  • Eine teilweise oder vollständige Freistellung ist möglich bei der Betreuung minderjähriger Personen mit anerkanntem Pflegegrad sowie für maximal drei Monate, um Menschen in der letzten Lebensphase zu begleiten.

Finanzierung des Pflegestärkungsgesetzes 1

Finanziert wird das PSG I durch eine Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte – davon fließen zwei Drittel in die Optimierung der Leistungen, ein Drittel in einen Fonds. Dieser Fonds dient dazu, in Zukunft Beitragssteigerungen abzufedern. Zum Beispiel, wenn ab etwa 2035 die geburtenstarken Jahrgänge das Pflegealter erreichen.

Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG II)

Das Pflegestärkungsgesetz 2 ist gemeinhin auch als Pflegereform 2017 bekannt. Mit diesem Gesetz wurde die Basis für die Pflegegrade gelegt, die ab nun die Pflegebedürftigkeit abbilden.

  • Pflegegrade statt Pflegestufen: Im Jahr 2016 erfolgte eine Umstrukturierung der bisherigen drei Pflegestufen zugunsten von fünf Pflegegraden. Neu geschaffen wurde dabei der Pflegegrad 1 für Menschen, die noch weitgehend selbstständig sind.
  • Pflegebedürftigkeit und Sonderregel für Demenzkranke: Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde erneuert – der Fokus liegt nun auf der Beurteilung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Personen. Menschen mit Demenz oder psychischen Beeinträchtigungen, die keine körperlichen Gebrechen haben, werden fortan stärker berücksichtigt. Diese waren in der Vergangenheit oft der Pflegestufe 0 zugeordnet und hatten nur einen sehr punktuellen Anspruch auf Leistungen.
  • Neue Leistungen für Heime: Für Heime ist durch das PSG II ein vom Pflegegrad unabhängiger Eigenanteil für die Pflege vorgesehen. Hinzu kommen die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie eine Investitionskostenpauschale, die durch die Versicherten selbst getragen wird.
  • Abschaffung der Pflegenoten: Ein weiterer Punkt des Pflegestärkungsgesetzes 2 ist die Ablösung der Pflegenoten zur Beurteilung von stationären Einrichtungen durch einen Pflege-TÜV, der auf einer Selbst- und Fremdevaluation basiert.
  • Anhebung des Pflegeversicherungsbeitrag: Erneut wurde zur Finanzierung der Beitragssatz zur Pflegeversicherung erhöht – dieses Mal um 0,2 Prozentpunkte.

Gut zu wissen!

Als pflegebedürftig gelten seit dem Pflegestärkungsgesetz 2 und der Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes Menschen, die „gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten aufweisen und deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen sind. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate bestehen.“

Leistungen der Pflegestufen bzw. -grade

Die meisten anspruchsberechtigten Menschen erhalten mit der Neustrukturierung höhere Leistungen. Durch den Bestandsschutz wurde zudem verhindert, dass einzelne Personen geringer eingestuft wurden und geringere Leistungen erhielten.

PflegestufePflege-gradPflegegeld 2016Pflegegeld ab 2017Sachleistung 2016Sachleistung ab 2017Sachleistung ab 2022Pflegegeld ab 2024
1 Anspruch auf Beratungs-besuche, halbjährig125 € Entlastungs-betrag125 € Entlastungs-betragAnspruch auf Beratungs-besuche, halbjährig
I2244 €316 €468 €689 €724 €332 €
II3458 €545 €1.144 €1.298 €1.363 €573 €
III4728 €728 €1.612 €1.612 €1.693 €765 €
Härtefall5901 €1.995 €1.995 €2.095 €947 €
0 mit Demenz2123 €316 €231 €689 €724 €332 €
I mit Demenz3316 €545 €689 €1.298 €1.363 €573 €
II mit Demenz4545 €728 €1.298 €1.612 €1.693 €765 €
III mit Demenz5728 €901 €1.612 €1.995 €2.095 €947 €
Härtefall5728 €901 €1.995 €1.995 €2.095 €947 €

Achtung: Viele Teile des Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetzes (PUEG) treten 2024 in Kraft – mit dabei: eine Erhöhung des Pflegegeldes in Abhängigkeit von den Pflegegraden. Durch das Pflegegeld 2024 haben Pflegebedürftige zwischen 16 und 46 Euro mehr im Portemonnaie.

Beurteilung der Pflegebedürftigkeit im Sinne des PSG 2

Im Zuge der Neubewertung der Pflegebedürftigkeit wurden für die Begutachtung durch den MD (Medizinischen Dienst) sechs Kategorien eingeführt:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Die Beurteilung erfolgt anhand unterschiedlicher Kriterien, für die jeweils Punkte vergeben werden. Diese werden anschließend gewichtet und addiert und lassen sich so einem der Pflegegrade zuordnen.

PSG und Pflege: Auch das Pflegestärkungsgesetz 2 sorgt für Entlastung

Die Anpassung der Leistungen kommt vor allem pflegenden Angehörigen zugute. Durch eine Ausweitung der Angebote der Tages- und Nachtpflege, Kurz- sowie Verhinderungspflege trägt der Gesetzgeber damit dem Umstand Rechnung, dass die Angehörigen einen wesentlichen Beitrag zur Pflege in Deutschland leisten. Da die Gefahr von Überlastung, Burn-out und Erschöpfung groß ist und gleichzeitig nicht selten finanzielle Einbußen durch eine verringerte Erwerbstätigkeit gegeben sind, wurden Entlastungsangebote geschaffen. Damit legt der Gesetzgeber auch fest, dass ambulante Leistungen den stationären stets vorzuziehen sind – diese aber gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden, wenn es Bedarf dafür gibt.

Pflegestärkungsgesetz 3 (PSG III)

Die dritte Stufe der PSG setzt die Pflegeleistungen aus der zweiten Stufe mit anderen pflegerelevanten Sozialleistungen in einen Bezug. Das gilt insbesondere auch für das gleichzeitig verabschiedete Bundesteilhabegesetz.

  • Menschen mit Beeinträchtigungen erhalten seit 2017 vorrangig Leistungen nach dem SGB XI und nicht nach der Eingliederungshilfe nach SGB IX. Sind sie dennoch weitgehend auf die Eingliederungshilfe angewiesen, tragen die Sozialhilfeträger (nicht die Pflegekasse) auch die Kosten für die häusliche Pflege. Bei der stationären Unterbringung haben Betroffene Anspruch auf Leistungen sowohl aus der Pflegeversicherung als auch der Eingliederungshilfe.
  • Das Gesetz strebt eine Verbesserung der Pflege auf kommunaler Ebene an. Das betrifft zum einen die Ausweitung der Beratungsangebote, die Unterstützung der Kommunen durch Personal- und Sachleistungen sowie den Ausgleich von Fördermitteln unter den Bundesländern.
  • Die Befugnisse des MD wurden ausgeweitet, sodass unangekündigte Kontrollen bei Pflegedienstleistern möglich sind, um beispielsweise Abrechnungsbetrug zu verringern.

Wie geht es weiter: gibt es ein Pflegestärkungsgesetz 4?

Die Pflegesituation ändert sich stetig. Zum Beispiel, weil weniger Personal zur Verfügung steht, die Kosten für Pflegehilfsmittel steigen oder die Anforderungen an die Pflege zunehmen. Darauf reagiert der Gesetzgeber mit verschiedenen Anpassungen. Die Pflegestärkungsgesetze sind also nicht das letzte Wort. Bereits im Jahr 2022 gab es neue Änderungen und aktuell sorgt das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG), auch als Pflegereform 2024 bezeichnet, für weitere Entlastungen. Neben einer Erhöhung des Pflegegeldes erhalten Pflegebedürftige ab 2024 auch mehr Pflegesachleistungen. Außerdem stehen dann höhere Leistungszuschläge für die vollstationäre Pflege und ein jährliches Pflegeunterstützungsgeld auf dem Plan. Ebenfalls interessant: Ab dem Jahr 2025 ist das sogenannte Entlastungsbudget für alle Pflegebedürftigen verfügbar.

FAQ – Häufige Fragen zu den Pflegestärkungsgesetzen

Die Pflegestärkungsgesetze bestehen aus dem Pflegestärkungsgesetz 1, dem Pflegestärkungsgesetz 2 und dem Pflegestärkungsgesetz 3 – sie haben das Ziel, die Bedingungen für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegefachkräfte zu verbessern.

Die Pflege unterliegt vielen Veränderungen: Kosten für Hilfsmittel und Pflegeleistungen steigen, die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege bedarf Anpassungen und die Zahl Pflegebedürftiger nimmt zu. Die Pflegestärkungsgesetze nehmen darauf Rücksicht.

Der Gesetzgeber hat insgesamt drei Pflegestärkungsgesetze verabschiedet. Allerdings gibt es laufend weitere Neuerungen, aktuell beispielsweise die Pflegereform 2024.

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