Behandlungspflege

Die medizinische Behandlungspflege dient einerseits der ärztlichen Versorgung bei temporärem Pflegebedarf nach einem Krankenhausaufenthalt oder um selbigen durch die Pflege im häuslichen Umfeld zu vermeiden. Andererseits ist im Rahmen der dauerhaften Pflege neben der Grundpflege auch die Behandlungspflege Teil pflegerischer Tätigkeiten. Aufgrund der verschiedenen Anwendungsbereiche unterscheiden sich die gesetzlichen Grundlagen sowie die Abrechnungsformen. Beiden gemein ist jedoch die ausschließliche Durchführung durch qualifizierte Pflegekräfte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Leistungen der Behandlungspflege umfassen den medizinischen Bereich. Die Durchführung bleibt ausgebildeten Pflegekräften vorbehalten, die auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung handeln.
  • Da die Krankenkasse die Kosten der Behandlungspflege nach SGB V trägt, ist hier keine Anerkennung eines Pflegegrades erforderlich.
  • Findet die Behandlungspflege nach SGB XI im Rahmen der häuslichen Pflege durch einen Pflegedienst statt, rechnet dieser die Leistungen direkt mit der Kasse innerhalb der Pflegesachleistungen ab. Hierzu bedarf es einer Anerkennung des Pflegegrades.

Was ist Behandlungspflege?

In der Sozialgesetzgebung versteht man unter Behandlungspflege Tätigkeiten, die durch Pflegekräfte auf eine ärztliche Anordnung hin durchgeführt werden. Die Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses lautet dazu wie folgt:

„Behandlungspflege meint die von Ärzten an Pflegekräfte überantworteten medizinischen Maßnahmen, um Krankheiten zu bekämpfen, abzumildern oder darauf zurückgehende Beschwerden zu verringern.“

Dazu gehören Leistungen der Gesundheits- und Krankenpflege, Kinderkrankenpflege sowie der Altenpflege. Folgende Aufgaben sind darin beinhaltet:

  • Medikamentengabe
  • Verbandswechsel und Wundversorgung
  • Blutdruck- und -zuckermessung
  • ärztliche Assistenz
  • Injektionen
  • Katheterpflege und -wechsel

Die Durchführung der Behandlungspflege erfolgt entweder ambulant oder bei Pflegefällen auch stationär. Gesetzliche Regelungen zur häuslichen Krankenpflege finden sich in §§ 37, 132a SGB V sowie im Falle der Leistungen der Pflegeversicherung in §§ 12 Abs. 2, 36–40 SGB XI.

Behandlungspflege und Grundpflege

Der zweite pflegerische Bereich neben der Behandlungspflege ist die sogenannte Grundpflege. Diese umfasst alle pflegerischen Tätigkeiten der Grundversorgung – z. B. Körperpflege oder Hilfe bei der Nahrungsaufnahme.

BehandlungspflegeGrundpflege
  • Sicherung der medizinischen Versorgung
  • auf ärztliche Verordnung
  • zu Hause oder in einer stationären Einrichtung

» nur durch qualifizierte Pflegekräfte

  • Körperpflege
  • Ernährung
  • Mobilität
  • hauswirtschaftliche Aufgaben

» auch durch pflegende Angehörige und unqualifizierte Pflegepersonen möglich

Allerdings sind beide Bereiche nicht streng voneinander getrennt zu sehen, sondern sollten im Rahmen der Pflege eher als ganzheitlicher Ansatz betrachtet werden. Denn sowohl der Begriff der Behandlungspflege als auch der der Grundpflege gilt in Deutschland als veraltet. Lehrbücher für Pflegeberufe lehnen den sich daraus resultierenden Dualismus seit 2004 zugunsten einer ganzheitlichen Betrachtungsweise ab. Dennoch haben Grund- und Behandlungspflege Eingang in § 37 SGB V gefunden und werden auch in SGB XI umschrieben.

Wer darf Behandlungspflege durchführen?

Anders als die Grundpflege, die auch von nicht qualifizierten Pflegepersonen durchgeführt werden kann, ist für die Behandlungspflege eine Qualifizierung erforderlich: Maßnahmen der Behandlungspflege dürfen sowohl in der häuslichen Pflege als auch in stationären Einrichtungen ausschließlich durch Pflegefachkräfte mit einer entsprechenden Fachausbildung durchgeführt werden.

Diese setzt für Leistungen nach SGB V eine mindestens dreijährige Ausbildung samt Examen in der Gesundheits- und Krankenpflege, Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder aber ein pflegewissenschaftliches Studium voraus. Daneben steht es auch Helfer*innen und Assistent*innen mit ausreichend Berufserfahrung frei, sich in einem Aufbaulehrgang „Behandlungspflege“ zu den Leistungsgruppen 1 und 2 weiterzubilden. Mit dieser Qualifizierung sind sie berechtigt, unter Aufsicht einer delegierenden Fachkraft behandlungspflegerische Aufgaben zu übernehmen.

“24-Stunden-Pflegekräfte” (polnische Pflegekräfte) sind in der Regel nicht qualifiziert, um Maßnahmen der Behandlungspflege durchzuführen. Sie leisten allerdings eine wertvolle Unterstützung bei der Grundpflege im Alltag – für medizinische Pflegemaßnahmen ist gegebenenfalls die Hinzuziehung eines ambulanten Pflegedienstes dienlich.

Behandlungspflege im häuslichen Umfeld

In einer stationären Einrichtung ist die medizinische Versorgung lückenlos gewährleistet. Doch kann die Behandlungspflege auch im häuslichen Umfeld erfolgen. Das ist der Fall, wenn ein Mensch z. B. aus dem Krankenhaus entlassen wird, jedoch für einen längeren Zeitraum im Bett verbleiben muss und auch Wunden zu versorgen sind.

Umgekehrt kann ein Arzt die Behandlungspflege verordnen, um so einen Krankenhausaufenthalt zu verhindern. Entsprechend unterscheidet man drei Formen der Behandlungspflege:

  • medizinische Behandlungspflege auf ärztliche Verordnung
  • Sicherungspflege, die teilweise um Leistungen der Grundpflege ergänzt wird
  • Krankenhausverhinderungspflege

Die Aufgaben der Behandlungspflege im häuslichen Umfeld übernimmt für gewöhnlich ein ambulanter Pflegedienst, der sich gleichzeitig auch um die Grundpflege und andere hauswirtschaftliche Tätigkeiten kümmern kann.

Leistungen ambulanter Pflegedienste im Rahmen der häuslichen Krankenpflege

In der Regel deckt ein ambulanter Pflegedienst sowohl Leistungen der Grundpflege als auch der Behandlungspflege ab. In der häuslichen Krankenpflege sind die Bereiche der Behandlungspflege, Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung drei Säulen der ganzheitlichen Pflege nach SGB V.

Die Leistungen im Bereich der Behandlungspflege von pflegebedürftigen Menschen sind beispielsweise:

  • Wechsel von Verbänden und Wundversorgung
  • Beobachtung der erkrankten Person
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Stomabehandlung
  • Portversorgung
  • Bedienung eines Beatmungsgerätes
  • Blutzucker- und Blutdruckmessung
  • medizinische Einreibungen
  • dermatologische Bäder
  • Dekubitusbehandlung
  • Medikamentengabe
  • Infusionen und Injektionen
  • Katheterversorgung

Zur Grundpflege zählen dann Bereiche alltäglicher Grundbedürfnisse wie:

  • Ernährung
  • Körperpflege
  • Mobilität

Die dritte Säule der häuslichen Krankenpflege ist die hauswirtschaftliche Versorgung, d. h. „Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der grundlegenden Anforderungen einer eigenständigen Haushaltsführung allgemein notwendig sind“. Dazu gehören z. B. die Reinigung der Wohnung, Wäsche waschen oder auch das Einkaufen.

Leistungsgruppen der Behandlungspflege

Konkret werden die Leistungen der Behandlungspflege auf Grundlage der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege in vier Gruppen unterteilt:

LeistungsgruppeBeispiele
1 – Behandlungspflege einfacher Art mit geringem Aufwand
  • Blutzuckermessung
  • Blutdruckmessung
  • Einstellen des Beatmungsgeräts
  • Insulininjektionen
2 – Einfache Pflegemaßnahmen mit höherem Aufwand
  • Anziehen von Kompressionsstrümpfen (ab Kompressionsklasse I),
  • dermatologische Bäder oder Flüssigkeitsbilanzierung
  • Injektionen
  • Inhalation
3 – Pflegemaßnahmen mit höherem Aufwand bzw. qualifizierter Art
  • Versorgung und Überprüfung von Blasenspülung
  • Anlegen bzw. Wechseln von Kompressionsverbänden
  • Wechseln oder Entfernen eines Katheters
  • Absaugen der oberen Atemwege
4 – Behandlungspflege besonders zeitaufwendiger Art bzw. hoher erforderter Sachkunde
  • Versorgung eines Dekubitus Grad 3
  • Einlauf
  • Legen bzw. Wechseln einer Magensonde


Quelle: https://www.allianz.de/gesundheit/pflegeversicherung/behandlungspflege/

Kosten der medizinischen Behandlungspflege

Die Kosten der Behandlungspflege hängen von den erforderlichen Leistungen ab. Ob hier eine häusliche Krankenpflege oder lediglich die Behandlungspflege notwendig erscheint, entscheidet Ihr Arzt.

Entscheidend für die Übernahme der Kosten der Behandlungspflege ist das zugrunde liegende Sozialgesetzbuch. SGB V regelt die häusliche Krankenpflege auf eine ärztliche Verordnung hin, während in SGB XI die Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung festgelegt sind.

Krankenpflege nach SGB V

In jedem Fall muss die Krankenkasse die Notwendigkeit der Behandlungspflege auf eine ärztliche Verordnung hin anerkennen und bewilligen. Ist das der Fall, kann die pflegebedürftige Person mit diesem Schreiben einen Pflegedienst beauftragen, der die Leistungen dann direkt mit der Krankenkasse abrechnet.

Im Bedarfsfall genehmigt die Krankenkasse zunächst eine Behandlungspflege für 14 Tage. Ist eine Folgebehandlung notwendig, muss der behandelnde Arzt diese anhand des Gesundheitszustandes begründen.

Die Krankenhausverhinderungspflege wiederum ist für vier Wochen gültig. Ist der medizinische Bedarf auch darüber hinaus gegeben, beurteilt der MDK die Situation und kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten einen Pflegegrad festlegen.

Versicherte gesetzlicher Krankenkassen müssen ab einem Alter von 18 Jahren einen Eigenanteil von 10 Prozent der anfallenden Kosten bei einer maximalen Dauer von 28 Tagen im Jahr und begrenzt auf 10 Euro pro Tag für jede Verordnung zuzahlen. Hiervon befreit sind Menschen mit einer chronischen Erkrankung, Empfänger*innen der Grundsicherung im Alter sowie Frauen in der Schwangerschaft oder nach der Geburt. Befreit werden auch Menschen, bei denen die Zuzahlungsgrenze von einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens erreicht ist, wobei der Gesetzgeber hier das Einkommen eines gesamten Haushalts zugrunde legt.

Abrechnung ambulanter Pflege nach SGB XI

Bei einer dauerhaften Behandlungspflege im Pflegefall erfolgt die Abrechnung über die Pflegekasse. Die Kosten bei der Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes lassen sich über die Pflegesachleistungen abrechnen, in einer stationären Einrichtung über den Satz der vollstationären Pflege.

Voraussetzung für die Abrechnung über die Pflegekasse ist ein anerkannter Pflegegrad ab 2 sowie ein bewilligter Antrag. Obligatorisch ist zudem ein sogenannter Leistungsnachweis, den der Pflegedienst zu jeder pflegebedürftigen Person führt und in dem alle vollzogenen Tätigkeiten dokumentiert sind. Die von Pflegeperson und Patient*innen unterzeichneten Leistungsnachweise sind schließlich die Grundlage für die Abrechnung mit der Pflegekasse.

Finanzierung der Behandlungspflege über SGB XI

Bei der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen, die auch die medizinisch erforderliche Behandlungspflege beinhalten, können Sie diese als Pflegesachleistungen abrechnen, wenn ein Pflegedienst die Leistungen durchführt. Die Höhe der Maximalbeträge ist abhängig vom Pflegegrad.

Daneben können Sie auch den Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro zur Finanzierung der Behandlungspflege heranziehen. Dieser ist bereits ab einem Pflegegrad 1 zweckgebunden für Leistungen der Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege, ambulanter Pflegedienste oder auch für Unterstützungsangebote im Alltag nutzbar,

Nehmen Sie gegebenenfalls auch die Verhinderungspflege sowie Zuzahlungen im Rahmen der Tages- und Nachtpflege zur Finanzierung der Behandlungspflege wahr.

Darüber hinaus erfolgt die Behandlungspflege auch in stationären Einrichtungen. Hier findet die Abrechnung ebenfalls über die Pflegekasse statt. Beachten Sie hierbei jedoch, dass bei einer stationären Unterbringung nur die Pflegekosten durch die Pflegekasse getragen werden, nicht jedoch die Kosten für Kost und Logis oder die Investitionskosten.

Die folgende Tabelle bildet die Zuzahlung der Pflegekasse nach Pflegegraden (PG) ab.

 PG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Sachleistungen 689 €1.298 €1.612 €1.995 €
Entlastungsbetrag125 €125 €125 €125 €125 €
Tages- und Nachtpflege 689 €1.298 €1.612 €1.995 €
Kurzzeitpflege 1.612 €1.612 €1.612 €1.612 €
Verhinderungspflege 1.612 €1.612 €1.612 €1.612 €
stationäre Pflege 770 €1.262 €1.775 €2.005 €

Fazit

Bei der Durchführung der Behandlungspflege ist zunächst entscheidend, ob die Maßnahmen nur temporär erforderlich sind oder innerhalb einer allgemeinen Pflegebedürftigkeit stattfinden. Ist diese gegeben, ist ein anerkannter Pflegegrad eine Grundvoraussetzung, um die Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen zu können. Sprechen Sie die Erfordernis der Behandlungspflege in jedem Fall mit einem Arzt ab, der die Notwendigkeit verordnen muss. Erst wenn die Pflegekasse Maßnahmen bewilligt, stehen Ihnen verschiedene Finanzierungsformen über die Kostenübernahme zur Verfügung, die bei den Sachleistungen nicht nach Grund- oder Behandlungspflege unterscheidet.

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