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Entlastungsbetrag: Höhe, Zweck und Beantragung

Der Entlastungsbetrag macht das, was die Bezeichnung bereits andeutet: er entlastet, und zwar Pflegebedürftige und pflegende Angehörige. Er steht allen Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad in der häuslichen Pflege zur Verfügung. Doch die Pflegekasse stellt die monatliche Summe nur für zweckgebundene Hilfeleistungen bereit. Das sind solche, die durch Pflegegeld oder -sachleistungen nicht zwingend abgedeckt sind. Wir erklären Ihnen, für welche Zwecke Sie den Entlastungsbetrag einplanen können und wie die Beantragung funktioniert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Entlastungsbetrag wurde im Rahmen der Pflegestärkungsgesetze im Jahr 2017 eingeführt. Allerdings gab es eine vergleichbare Leistung bereits zuvor.
  • Alle Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad haben Anspruch auf monatlich 131 Euro.
  • Pflegebedürftige können zudem den Umwandlungsanspruch und Kombinationsleistungen geltend machen – ab Pflegegrad 2 stocken sie so den Entlastungsbetrag weiter auf.
  • Der Entlastungsbetrag kann auch rückwirkend noch in voller Höhe beansprucht werden. Das ist bis zum Ende der ersten Jahreshälfte des Folgejahres für das gesamte letzte Jahr möglich.
  • Achtung Verwechslungsgefahr: Der Entlastungsbetrag ist dasselbe wie das Entlastungsbudget.

Was ist der Entlastungsbetrag in der Pflege?

Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene finanzielle Unterstützung der Pflegeversicherung, die allen Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad zusteht, sofern sie zu Hause gepflegt werden. Ziel dieser Leistung ist es, pflegende Angehörige im Alltag zu entlasten und Pflegebedürftigen zusätzliche Unterstützung zu ermöglichen. Die Einführung des Entlastungsbetrages erfolgte im Rahmen des 2016 verabschiedeten Zweiten Pflegestärkungsgesetzes und löste damit ab 2017 die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen der Leistungskataloge der Sozialen Pflegeversicherung ab. Diese enthielten bereits eine nahezu identische Leistung. Die Höhe der Leistung beträgt monatlich 131 Euro – im Jahr 2024 lag der Entlastungsbetrag noch bei 125 Euro.

An wen richtet sich der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag richtet sich an Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad in der häuslichen Pflege. Anders als beim Anspruch auf Pflegegeld oder -sachleistungen gilt die Regelung auch für den Pflegegrad 1.

Außerdem kann die Pflegekasse den Entlastungsbetrag unter bestimmten Voraussetzungen auch Bewohner:innen von Pflegeheimen gewähren, um diesen gem. § 43b SGB XI Angebote für zusätzliche Betreuung und körperliche Aktivierung zu ermöglichen.

Entlastungsbetrag 2025 – für diese Angebote ist er gültig

Der Bezug des Entlastungsbetrages ist zweckgebunden. Sie dürfen den Entlastungsbetrag also nicht einfach für aus Ihrer Sicht wichtige Pflegeangelegenheiten ausgeben.

Folgendes kann Ihr Angehöriger mit dem Entlastungsbetrag finanzieren:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege: Wenn Ihr Angehöriger tagsüber oder nachts in einer teilstationären Einrichtung betreut wird, zum Beispiel zwei- bis dreimal die Woche, übernimmt die Pflegekasse die reinen Pflegekosten. Ihr Angehörigen zahlt aber noch etwas dazu, etwa für das Mittagessen oder für sogenannte Investitionskosten. Hier kommt der Entlastungsbetrag ins Spiel: Bis zu einer Höhe von 131 Euro pro Monat können Sie sich diese Eigenanteile erstatten lassen. So bekommen Sie nicht nur etwas Zeit für sich, sondern auch finanzielle Entlastung innerhalb der Familie.
  • Leistungen der Kurzzeitpflege: Ab Pflegegrad 2 können Sie die Kosten für eine Kurzzeitpflege grundsätzlich über das Entlastungsbudget der Pflegekasse abdecken. Allerdings gilt das nicht für die Ausgaben, die für Unterkunft und Verpflegung anfallen. Diese Eigenanteile kann sich Ihr Angehöriger womöglich über den Entlastungsbetrag erstatten lassen. Mit Pflegegrad 1 besteht hingegen kein Anspruch auf das Entlastungsbudget. In diesem Fall können Sie die gesamten anfallenden Kosten über den Entlastungsbetrag abrechnen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Leistungen von zugelassenen Pflegediensten: Wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst beauftragen, können Sie bestimmte Leistungen zusätzlich zum Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen über den Entlastungsbetrag abrechnen. Es geht hier nicht um die Grundpflege, etwa das Duschen oder Anziehen, sondern um Hilfen im Haushalt oder pflegerische Betreuungsleistungen. Achtung: Besitzt Ihr Angehöriger den Pflegegrad 1, kann er den Entlastungsbetrag vollumfänglich für die ambulante Pflege nutzen. Schließlich stehen hier noch keine Pflegesachleistungen zur Verfügung.
  • Anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag: Menschen mit einem Pflegegrad möchten nicht nur körperlich versorgt sein. Bestimmt sehnt sich auch Ihr Angehöriger nach Beschäftigung und Begleitung. Solche Angebote gibt es, je nach Bundesland, von geschulten Alltagsbegleiter:innen, Ehrenamtlichen oder auch durch die Nachbarschaftshilfe – mehr dazu im nächsten Abschnitt.

Was sind anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag?

Welche Leistungen anerkannt sind, regelt das jeweilige Landesrecht. Inbegriffen sind hier Betreuungsangebote in der Tagesbetreuung, der Einsatz von Pflegebegleiter:innen oder praktische Hilfen im Alltag. Paragraf 45a SGB XI nennt hier konkret:

  • Angebote, bei denen vor allem Ehrenamtliche unter fachlicher Anleitung die Betreuung Pflegebedürftiger mit allgemeinem oder besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Umfeld übernehmen.
  • Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen dienen.
  • Angebote, die bei der Bewältigung des Alltags, etwa bei der Haushaltsführung oder der eigenverantwortlichen Organisation individueller Hilfeleistungen, nützlich sind.

Da für die Leistung durch die Pflegekasse eine Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde notwendig ist, bieten sich insbesondere anerkannte Helfer:innen, Agenturen, Pflegebegleiter:innen und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen an.

Tipp: Auch die Nachbarschaftshilfe kann unter Umständen bezuschusst werden. Voraussetzung dafür ist der Abschluss eines Pflegekurses, der auf die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person abgestimmt ist. Es darf kein Verwandtschaftsverhältnis bis zum 2. Grad vorliegen, ein persönlicher Bezug muss dennoch gegeben sein. Der Pflegekasse muss ein Anerkennungsschreiben der pflegebedürftigen Person vorliegen. Das heißt: diese muss die pflegende Person als solche benennen – und natürlich bedarf es der Vorlage ordentlicher Rechnungen für die erfolgte Leistung.

Allen anerkannten Leistungen gemein ist ein Konzept, das bestimmte Kriterien erfüllt:

  • Angaben zur Qualitätssicherung
  • Leistungsübersicht
  • Höhe der Kosten
  • Angaben zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden
  • vorhandenes Grund- und Notfallwissen
  • Angaben zur Sicherstellung von Schulungen sowie der dauerhaften Begleitung von ehrenamtlich Tätigen

Was beinhalten Unterstützungsangebote konkret?

Inhaltlich sind die Angebote auf ganz unterschiedliche Schwerpunkte ausgerichtet:

  • Betreuung und Beaufsichtigung, etwa bei Demenz
  • Ressourcen und Fähigkeiten stabilisierende und stärkende Begleitung im Alltag
  • Unterstützung und Entlastung pflegender Angehöriger bzw. nahestehender Personen, beispielsweise
    • auch zur Unterhaltung durch Besuche, Spiele- oder Kochnachmittage
    • Beschäftigung zur Mobilisierung und körperlichen Aktivierung
    • Kaffeebesuche bei Freund:innen
  • haushaltsnahe Dienstleistungen wie:
    • Haushaltsreinigung
    • Wäsche
    • Gartenarbeit
    • Hausmeistertätigkeiten
    • Zubereitung von Mahlzeiten
    • Einkaufshilfen
    • Aufräumarbeiten in Haus und Garten
    • Fahr- und Begleitdienste
    • Unterstützung bei der Korrespondenz
  • individuelle organisatorische Hilfestellungen oder praktische Unterstützung bei vorübergehenden Alltagsanforderungen wie einem Umzug

Entlastungsbetrag anwenden: Praxisbeispiele aus dem Pflegealltag

LeistungsbereichKonkretes BeispielAbrechnung über Entlastungsbetrag möglich?Hinweis für Angehörige
Tagespflege/ NachtpflegeIhre Mutter besucht dreimal pro Woche die Tagespflege. Die Pflegekasse übernimmt die Pflegekosten, Sie zahlen 90 € für die Mahlzeiten.Ja, Eigenanteile (z. B. Verpflegung, Investitionskosten) können übernommen werden.Pflegegrade 1–5, Menschen mit Pflegegrad 1 können nur über den Entlastungsbetrag abrechnen.
KurzzeitpflegeIhr Vater ist 7 Tage in Kurzzeitpflege. Die Pflege zahlt die Kasse, aber Sie müssen 180 € fürs Zimmer und Essen tragen.Ja, Unterkunft und Verpflegungskosten können übernommen werden.Personen mit Pflegegrad 1 können nur den Entlastungsbetrag nutzen, da kein Anspruch auf das Entlastungsbudget besteht.
Ambulanter Pflegedienst (Betreuung, Alltagshilfe)Eine Pflegekraft hilft Ihrer Frau beim Einkaufen, Wäschewaschen und begleitet sie zum Arzt. Die Rechnung beträgt 115 €/Monat.Ja, Betreuungs- und hauswirtschaftliche Leistungen durch zugelassene Pflegedienste sind erstattungsfähig.Keine Grundpflege oder Behandlungspflege – nur Unterstützung im Alltag ist über § 45b SGB XI möglich.
Anerkannte Unterstützungsangebote im AlltagEine geschulte Betreuungskraft kommt zweimal wöchentlich zu Ihrem demenzkranken Vater, sie liest ihm vor, begleitet ihn beim Spaziergang.Ja, sofern es sich um einen anerkannten Anbieter nach § 45a SGB XI handelt.Ideal für Pflegebedürftige mit Demenz und eine Entlastung für Sie als pflegender Angehöriger.

Nutzen Sie den Entlastungsbetrag für die 24-Stunden-Betreuung

Viele Menschen nehmen für die häusliche Pflege „24-Stunden-Kräfte“ in Anspruch, die sich rund um die Uhr – natürlich unter Einhaltung der Arbeitsschutzgesetzte – um die Pflegebedürftigen kümmern. Der Vorteil ist dabei, dass Ihr Angehöriger nicht alleine ist und im Notfall eine „Pflegekraft“ zur Stelle ist. Doch trotz einer Ausbildung sind die vielfach aus dem osteuropäischen Raum stammenden Kräfte nicht entsprechend deutscher Richtlinien qualifiziert. Damit sind behandlungspflegerische Tätigkeiten ausgeschlossen.

Nichtsdestotrotz sind die Pflegekräfte eine überaus wertvolle Alltagshilfe. Ihre Finanzierung kann durch den Entlastungsbetrag zumindest etwas erleichtert werden.

Entlastungsbetrag: Übertragung und Umwandlung

Wird der Entlastungsbetrag in einem Monat nicht vollständig ausgeschöpft, können Sie ihn in die kommenden Kalendermonate übertragen. Sogar nach Ablauf des Jahres ist noch eine Übertragung bis zum Ende des folgenden Halbjahres möglich.

Bis zu 40 Prozent des Anspruches auf Pflegesachleistungen, die eigentlich für Leistungen ambulanter Pflegedienste vorgesehen sind, können ebenfalls für anerkannte Unterstützungsangebote genutzt werden. Vorausgesetzt natürlich, dass Ihr Familienmitglied die Leistungsansprüche noch nicht ausgeschöpft hat. Aufgrund der Möglichkeit, die Pflegesachleistungen teilweise in Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag umzuwandeln, heißt dieses Recht Umwandlungsanspruch. Um diese Leistungen bei der Pflegekasse geltend zu machen, reichen Sie die Belege mittels Kostenerstattungsantrag ein, aus dem ersichtlich wird, welcher Teil im Rahmen des Umwandlungsanspruches erstattet werden soll.

Bei der Inanspruchnahme von Kombinationsleistungen wiederum rechnet die Pflegekasse die tatsächlichen Sachleistungen mit der Höhe des Umwandlungsanspruches zusammen und errechnet daraus gegebenenfalls die verbleibende Höhe des Pflegegeldes.

PflegegradEntlastungsbetragUmwandlungsanspruch (max. 40 %)Summe mtl. möglich
PG 1131 €131 €
PG 2131 €318,40 €449,40 €
PG 3131 €598,80 €729,80 €
PG 4131 €743,60 €874,60 €
PG 5131 €919,60 €1.050,60 €

Entlastungsbetrag beantragen – so geht’s

Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, benötigt Ihr Angehöriger keinen formalen Antrag. Sie reichen einfach die Rechnungsbelege bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person ein und beantragen eine Kostenerstattung. Wichtig ist dabei lediglich, dass aus den Belegen folgende Infos eindeutig hervorgehen:

  • Art der erbrachten Leistungen
  • Höhe der zu erstattenden Kosten

Um den bürokratischen Aufwand insbesondere für Senior:innen zu vereinfachen, ist eine Abtretungserklärung an den Leistungserbringer sinnvoll. Dieser kann die entstandenen Kosten dann direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Die Abtretungserklärung wird schriftlich festgehalten und von Ihrem Familienmitglied oder einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben.

Unser Tipp: Bedarf an Entlastungsleistungen regelmäßig prüfen

Womöglich besitzt Ihr Familienmitglied noch keinen Bedarf an Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Wir raten Ihnen jedoch regelmäßig zu überprüfen, ob Entlastungsleistungen die Pflege in Ihrem Fall vereinfachen. Viele Pflegebedürftige und pflegende Angehörige geben an, dass sich Ihre Situation mit der Zeit verändert.

Wer sich dann im akuten Fall mit der Frage beschäftigt: „Was sind Entlastungsleistungen“, kann sich womöglich von den Informationen überfordert fühlen. Deshalb macht es Sinn, sich schon vorab über den monatlichen Zuschuss und zugelassene Anbieter für Entlastungsleistungen zu informieren.

Die zuständige Pflegekasse gibt Ihnen auch gerne Auskunft darüber, wie Sie sich die Betreuungs- und Entlastungsleistungen auszahlen lassen können.

Checkliste: So informieren Sie sich regelmäßig über den Entlastungsbedarf

Folgende Fragen können Ihnen dabei helfen, herauszufinden, ob Ihr Familienmitglied aktuell einen Bedarf an Entlastungsleistungen besitzt. Gehen Sie die Checkliste am besten einmal im Monat gedanklich durch.

  1. Welche Aufgaben fallen im Haushalt des Pflegebedürftigen an?
  2. Gibt es Tätigkeiten, die das Familienmitglied nicht mehr bewältigen kann?
  3. Inwieweit können Anbieter diese Tätigkeiten übernehmen?
  4. Beteiligt sich die Pflegekasse an dieser Form der Entlastungsleistungen?

FAQ – Häufige Fragen zu Entlastungsleistungen

Zugelassene Gewerbetreibende können Entlastungsleistungen erbringen. Dazu zählen beispielsweise ausgewählte Agenturen oder Pflegedienste. Durch ihre Zulassung können sie direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegekasse, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. So erhalten Pflegebedürftige den Zuschuss nur, wenn sie belegen können, dass sie spezielle Angebote wie haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen haben. Der Entlastungsbetrag wird also nicht automatisch an Pflegebedürftige ausgezahlt.

Den Entlastungsbetrag überweist die Pflegekasse auf das Konto des Pflegebedürftigen. Allerdings gilt dabei das Kostenerstattungsprinzip. Nur wenn der Pflegekasse Rechnungen und Quittungen über die in Anspruch genommenen Leistungen vorliegen, wird das Geld zurückerstattet.

Die 131 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden nicht bar ausgezahlt, sondern entweder direkt mit dem zugelassenen Dienstleister abgerechnet oder auf das Konto des Pflegebedürftigen erstattet.

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Dipl. Ges. Oec. (FH) Jennifer Ann Steinort
Fachjournalistin für Gesundheit/Medizin & Familie

Über unsere Autor:innen

Jennifer Ann Steinort ist Autorin bei den Pflegehelden. Sie verfasst Ratgeber, die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen Tipps für den Pflegealltag vermitteln. Ihre Schwerpunkte liegen dabei auf den Themen Finanzierung, Pflegemaßnahmen und Wohlbefinden. Ihr persönliches Anliegen ist, selbst komplexe Sachverhalte leserfreundlich zu formulieren.

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