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Was kostet die Kurzzeitpflege?

Es gibt Situationen im Leben, die eine häusliche Pflege vorübergehend nicht zulassen. Gründe sind beispielsweise ein plötzlicher Pflegefall oder eine notwendige Wohnraumanpassung. Auch nach einem längeren Krankenhausaufenthalt ist die häusliche Pflege durch pflegende Angehörige manchmal schwierig.

In diesen und weiteren Fällen ist die Kurzzeitpflege ein rettender Anker – Pflegebedürftige erhalten hier rund um die Uhr die Pflege, die sie benötigen. Doch wer kann das Angebot der Pflegekasse überhaupt nutzen und mit welchen Kosten ist das verbunden?

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kurzzeitpflege ist für Ausnahmesituationen gedacht und daher zeitlich begrenzt auf acht Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr.
  • Die Kosten für die Kurzzeitpflege richten sich nach dem vorliegenden Pflegegrad und nach eventuell bestehenden Sonderwünschen.
  • Die Pflegekasse beteiligt sich ausschließlich an den Pflegekosten, die bei der Kurzzeitpflege entstehen.
  • Pflegebedürftige können zudem den Entlastungsbetrag nutzen, um die Kurzzeitpflege-Kosten aufzufangen.
  • Mit dem flexiblen Budget bezuschusst die Pflegekasse ab dem Jahr 2025 die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege gemeinsam.

Wer kann die Kurzzeitpflege nutzen?

Die Kurzzeitpflege ist ein Unterstützungsangebot der Pflegekasse. Es ist für die Überbrückung von Situationen gedacht, die Pflegebedürftige und Angehörige vor eine Herausforderung stellen. Die Kurzzeitpflege hilft Beteiligten dabei, das Pflegeumfeld herzurichten oder Zeiten, in denen eine sehr aufwendige Pflege anfällt, abzufangen.

Dadurch, dass es sich bei der Kurzzeitpflege um eine Pflegekassenleistung handelt, ist diese an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So müssen Pflegebedürftige einen bestimmten Pflegegrad mitbringen. Erst ab Pflegegrad 2 steht Versicherten die Leistung zu. Menschen mit Pflegegrad 1 gehen demnach leer aus.

Wichtig: Besitzt Ihr Familienmitglied noch keinen Pflegegrad, sollten Sie zunächst einen Pflegegrad beantragen. Für die Kurzzeitpflege müssen Sie dann einen gesonderten Antrag bei der Pflegekasse stellen – die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei der Pflegekasse.

Kurzzeitpflege für erkrankte Menschen

Nicht immer ist die Pflegekasse der richtige Kostenträger, wenn es um die Kurzzeitpflege geht. In bestimmten Fällen springt auch die Krankenkasse ein. Nämlich dann, wenn Personen nicht dauerhaft auf Pflege angewiesen sind, sondern eine schwere Krankheit oder ein Krankenhausaufenthalt eine vorübergehende Pflege notwendig macht.

Hier gilt: Patient:innen haben dann einen Anspruch auf die Kurzzeitpflege, wenn die häusliche Krankenpflege nicht mehr ausreichend ist. Der Sozialdienst des Krankenhauses steht Ihnen in diesem Fall beratend zur Seite. Im Gesetz ist die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit übrigens im § 39c SGB V verankert.

Was kostet die Kurzzeitpflege?

Eine vollstationäre Pflege – das hört sich teuer an. Tatsächlich ist die Kurzzeitpflege nicht selten mit erheblichen Kosten verbunden. Wenn Sie sich die Kostenstellen ansehen, stoßen Sie auf drei verschiedene Posten:

  • die Pflegekosten
  • die Kosten für Unterbringung und Verpflegung
  • die Investitionskosten für Instandhaltung usw.

Doch wie hoch sind die Kurzzeitpflege-Kosten pro Tag?  Die Kurzzeitpflege-Kosten betragen bei durchschnittlichen Tagessätzen 63 Euro für den Pflegegrad 2 und 92 Euro bei Pflegegrad 5. In einigen Bundesländern liegen die Tagessätze deutlich darüber.

Hinzu kommen Kosten für die Unterbringung und Verpflegung, die bei durchschnittlich 35 Euro liegen. Als Investitionskosten fällt eine Art Miete für das Zimmer und Mobiliar an. Sonderwünsche wie ein Einzelzimmer kosten extra und werden auch bei einer etwaigen Kostenübernahme durch das Sozialamt nicht erstattet.

Wie Sie sehen, beeinflussen viele Faktoren die endgültigen Kurzzeitpflege-Kosten. Bevor Sie sich für ein Angebot entscheiden, sollten Sie sich daher in jedem Fall einen Kostenvoranschlag geben lassen. Die Anbieter sind dazu verpflichtet, Sie detailliert über Zusatzkosten, ausgelöst durch Sonderwünsche, aufzuklären.

Vorsicht vor den Kosten Kurzzeitpflege: der Eigenanteil

Bei der Kalkulation sollten Sie immer mit einem Kurzzeitpflege-Eigenanteil rechnen, denn dieser fällt in jedem Fall an – egal, welches Angebot Sie wählen. Das liegt daran, dass sich die Pflegekasse bei der Kurzzeitpflege ausschließlich an den Pflegekosten beteiligt.

Für Kost, Unterbringung und die Investitionskosten sind Sie selbst zuständig – hier fällt also ein Eigenanteil an. Um den Eigenanteil zu reduzieren, können Sie beispielsweise den Entlastungsbetrag nutzen.

Was die Kurzzeitpflege letztendlich kostet, kann nicht pauschal beantwortet werden. Hier kommt es auf den Pflegegrad und die Einrichtung an. Da Kurzzeitpflege-Einrichtungen unterschiedliche Tagessätze haben, lohnt es sich, vorab beim Personal Informationen einzuholen.

Kommt Ihnen der Kurzzeitpflege-Eigenanteil zu hoch vor, sollten Sie unbedingt überprüfen, ob Sonderwünsche womöglich die Kosten in die Höhe treiben. Das können beispielsweise ein Einzelzimmer oder spezielle Kost sein.

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Kurzzeitpflege: Kostenübernahme durch die Pflegekasse

Einen Anspruch auf die Kurzzeitpflege haben alle pflegebedürftigen Menschen ab einem anerkannten Pflegegrad 2. Die Pflegekasse übernimmt dann die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einer Höhe von maximal 1774 Euro pro Jahr – der Betrag gilt dann unabhängig vom Pflegegrad.

Das bedeutet: Mit Pflegegrad 2 haben Sie das gleiche Budget zur Verfügung wie mit Pflegegrad 5. Allerdings schöpft eine Person mit Pflegegrad 5 dieses schneller aus, da die Einrichtungen mit steigendem Pflegegrad höhere Tagessätze veranschlagen.

Nähere Informationen zur Kurzzeitpflege und der Beantragung dieser, finden Sie in unserem Ratgeberartikel Kurzzeitpflege.

Unser Tipp: Kombinieren Sie die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege

Menschen mit einem hohen Pflegegrad schöpfen das Budget für die Kurzzeitpflege vergleichsweise schnell aus, meist noch bevor die acht Wochen jährlich vorüber sind. Um den Kosten der Kurzzeitpflege zu begegnen, können Sie sich ein besonderes Angebot der Pflegekasse zunutze machen: die Kombination der Kurzzeitpflege mit ungenutzten Mitteln der Verhinderungspflege.

Daraus kann sich ein Gesamtbetrag in Höhe von bis zu 3386 Euro ergeben (1774 Euro Kurzzeitpflege und 1612 Euro Verhinderungspflege).

Finanzielle Unterstützung beim Eigenanteil nutzen

Beim Eigenanteil ist es möglich, eine Bezuschussung oder vollständige Übernahme der Kurzzeitpflege-Kosten zu erwirken. Das funktioniert über den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro, der auch rückwirkend für das Jahr bei der Pflegekasse beantragt werden kann.

Während der Kurzzeitpflege reduziert sich das bisherige Pflegegeld um die Hälfte. Damit ist es zumindest möglich, einen Teil der anfallenden Selbstkosten zu decken.

Reichen die Mittel darüber hinaus nicht aus, können Sie einen Antrag beim zuständigen Sozialamt stellen. Dabei ist es durchaus sinnvoll, diesen vor dem Antritt der Kurzzeitpflege einzureichen.

Kostenbeispiel für die Kurzzeitpflege

Auch wenn die Kosten für die Kurzzeitpflege nicht pauschal vorhergesagt werden können, möchten wir Ihnen eine grobe Orientierung geben.

In unserem Beispiel geht es um Frau Köpper. Sie besitzt Pflegegrad 3 und beansprucht monatlich 5473 Euro Pflegegeld. Normalerweise versorgt der Sohn Frau Köpper in ihrem häuslichen Umfeld. Genau das ist aber momentan nicht möglich, weil er sich im Skiurlaub den Fuß gebrochen hat.

Frau Köpper verbringt daher 28 Tage in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung.

Folgende Kosten fallen dabei an:

  • 75 Euro täglich für pflegerische Leistungen = 2100 Euro
  • 25 Euro täglich für Kost und Unterkunft = 700 Euro
  • 12 Euro täglich für Investitionskosten = 336 Euro
  • Die Gesamtkosten betragen also 3136 Euro.

Mit den Leistungen der Pflegekasse gelingt es Frau Köpper, die Gesamtkosten deutlich zu reduzieren.

Pflegekosten: 2100 Euro – 1774 Euro (Kurzzeitpflege-Budget) = 326 Euro

Kosten für Verpflegung/Unterkunft/Investitionen: 1036 Euro – 500 Euro Entlastungsbetrag (4 Monate * 125 Euro) – 286,50  Euro Pflegegeld (50 % von 573  Euro) = 249,50  Euro Eigenanteil.

Wichtige Anmerkungen: Wird der Entlastungsbetrag nicht in Anspruch genommen, können ihn Pflegebedürftige aufsummieren. Während der Kurzzeitpflege besteht ein Anspruch auf 50 % des Pflegegeldes.

Entstehen Kurzzeitpflege-Kosten für Angehörige?

Die Kosten für die Kurzzeitpflege, die nach Abzug des Pflegekassen-Anteils übrigbleiben, müssen Pflegebedürftige grundsätzlich selbst zahlen. Schaffen das Betroffene aus eigenen Mitteln nicht, können Angehörige ihnen unter die Arme greifen. Gelingt auch das nicht, können Sie sich an das Sozialamt wenden. Hier wird dann geprüft, ob Sie einen Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ besitzen.

Unser Tipp: Prüfen Sie unbedingt bei der Steuererklärung, ob der Eigenanteil als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann. Das klappt aber nur bei Überschreitung der zumutbaren Belastungsgrenze. Ein Steuerberater kann Sie zu den Voraussetzungen beraten.

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz bringt Änderungen

Die neu beschlossene Pflegereform 2023 hat auch Auswirkungen auf die Kurzzeitpflege. Nachdem das sogenannte flexible Budget erst aus den Plänen gestrichen wurde, ist es nun doch fester Bestandteil der gesetzlichen Änderungen. Durch das Pflegeunterstützungs- und – entlastungsgesetz profitieren die meisten pflegebedürftigen Menschen ab Juli 2025 von den entsprechenden Änderungen – nur Menschen mit Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres  können sich bereits ab Januar 2024 über  Anpassungen freuen.

Doch was ist mit Blick auf die Kurzzeitpflege genau geplant? Das flexible Budget bringt im wahrsten Sinne des Wortes Flexibilität in den Pflegealltag. Zukünftig gibt es nur noch einen Leistungsbetrag in Höhe von 3539 Euro (für jüngere Pflegebedürftige 3386 Euro ab 2024), der je nach vorliegenden Bedürfnissen sowohl für die Kurzzeitpflege als auch für die Verhinderungspflege aufgebraucht werden kann.

FAQ – Häufige Fragen zu den Kosten in der Kurzzeitpflege

Die Pflegekasse bezuschusst im Rahmen der Kurzzeitpflege lediglich die Pflegekosten. Die Hotelkosten, also Aufwendungen für die Verpflegung und die Unterbringung, und Investitionskosten müssen Pflegebedürftige selbst tragen.

Die Kosten der Kurzzeitpflege variieren erheblich. Hier kommt es vor allem auf den vorliegenden Pflegegrad an. Außerdem können Sonderwünsche wie ein Einzelzimmer oder eine besondere Verpflegung die Kosten deutlich erhöhen.

Aktuell bezuschusst die Pflegekasse die Kurzzeitpflege mit 1774 Euro pro Jahr. Wer das ungenutzte Budget für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege zusammenlegt, kann von bis zu 3386 Euro profitieren.

Die meisten Pflegebedürftigen können ab 2025 auf das sogenannte flexible Budget zurückgreifen, das sowohl für die Verhinderungspflege als auch für die Kurzzeitpflege gedacht ist. Insgesamt stehen dafür 3539 Euro pro Jahr zur Verfügung.

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