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Pflegeversicherung 2026 – alle Änderungen im neuen Jahr

Die Pflegeversicherung 2026 bringt zwar keine drastischen Leistungssteigerungen mit sich, sorgt aber für mehr Flexibilität und Stabilität in der Pflege. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können weiterhin auf bewährte Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder den Entlastungsbetrag zählen. Gleichzeitig erleichtern neue Regelungen für digitale Pflegeanwendungen und Beratungseinsätze den Alltag aller Beteiligten.

Wir erklären Ihnen, welche Leistungen 2026 unverändert bleiben, welche Änderungen wichtig sind und wie Sie das Beste aus Ihrem Pflegebudget herausholen können – von der häuslichen Pflege bis zur vollstationären Versorgung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Leistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bleiben auf dem Niveau von 2025 und steigen nicht weiter an.
  • Das gemeinsame Budget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege sorgt weiterhin für eine flexible Versorgungssituation.
  • Es gibt aktuell keine endgültige Entscheidung über höhere Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung – Ziel der Bundesregierung ist es, Beitragssätze stabil zu halten, etwa durch finanzielle Zuschüsse und Kredite für die Pflegeversicherung.
  • Mit Blick auf Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und Beratungseinsätze gibt es Verbesserungen.

Leistungen der Pflegeversicherung 2026

Auch im Jahr 2026 bleibt die Pflegeversicherung ein wichtiger Baustein der sozialen Absicherung in Deutschland – dabei stehen Stabilität bei Leistungen und gleichzeitig Maßnahmen zur Entlastung von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen im Vordergrund. Viele Grundleistungen werden gegenüber 2025 nicht verändert, obwohl die Kosten im Pflegealltag weiter steigen.

Die wichtigsten Pflegekassen‑Leistungen, die auch 2026 weiterhin zur Verfügung stehen, sind zum Beispiel:

Unsere Tabelle zeigt Ihnen auf einen Blick, welche Leistungen Ihrem Angehörigen von der Pflegeversicherung 2026 zustehen.

LeistungPflegegrad (PG) 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegegeld (monatlich)347 €599 €800 €990 €
Pflegesachleistung (monatlich)796 €1.497 €1.859 €2.299 €
Entlastungsbetrag (monatlich)131 €131 €131 €131 €131 €
Kurz‑/Verhinderungspflege (Jahresbudget)3.539 €3.539 €3.539 €3.539 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich)42 €42 €42 €42 €42 €
Tages- und Nachtpflege721 €1357 €1685 €2085 €
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (einmalig je Maßn.)4180 €4180 €4180 €4180 €4180 €
Vollstationäre Pflege (monatlich)805 €1319 €1855 €2096 €


Wichtige Anmerkungen zur Tabelle

  • Keine Erhöhung 2026: Die Beiträge für Pflegegeld und Pflegesachleistungen wurden im Rahmen der letzten Leistungsanpassung (2025) erhöht und gelten unverändert weiter, eine offizielle Dynamisierung ist erst wieder ab 2028 vorgesehen.
  • Entlastungsbetrag: Der monatliche Entlastungsbetrag liegt bei 131 Euro für alle Pflegegrade.
  • Gemeinsames Jahresbudget: Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ist im gemeinsamen Budget von 3 539 Euro pro Jahr nutzbar, das 2026 erstmals über das gesamte Jahr gilt.

Weniger verpflichtende Beratungstermine in der häuslichen Pflege

Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden und Pflegegeld erhalten, haben Anspruch auf regelmäßige fachliche Begleitung. Diese Gespräche dienen dazu, Fragen rund um die häusliche Pflege zu klären, die Versorgung zu sichern und Angehörige zu entlasten. Themen sind unter anderem der Pflegealltag, organisatorische Abläufe und mögliche Unterstützungsangebote.

Bisher galt: Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht und keinen ambulanten Pflegedienst nutzt, musste je nach Pflegegrad unterschiedlich häufig an diesen Beratungsgesprächen (Beratungseinsätze nach 37.3) teilnehmen. Während bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 zwei Termine pro Jahr ausreichten, waren bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 vier Termine jährlich vorgeschrieben.

Ab sofort wird diese Regelung vereinfacht. Für Pflegegrade 2 bis 5 ist nur noch ein Beratungstermin pro Halbjahr verpflichtend. Damit entfällt die bislang höhere Termindichte bei schweren Pflegegraden.

Gut zu wissen!

Zusätzliche Beratungsgespräche sind weiterhin möglich, etwa wenn sich die Pflegesituation verändert oder Unsicherheiten bestehen. Diese zusätzlichen Termine bleiben kostenfrei, sind aber freiwillig. Für den Erhalt des Pflegegeldes genügt es künftig auch bei Pflegegrad 4 und 5, die zwei verpflichtenden Termine pro Jahr wahrzunehmen.

Neuer Anlauf für digitale Pflegeanwendungen

Digitale Pflegeanwendungen sind im Pflegebereich kein völlig neues Konzept. Bereits vor einigen Jahren wurde der rechtliche Rahmen geschaffen, um solche Angebote in die Versorgung zu integrieren. In der Praxis blieb der Durchbruch jedoch aus: Trotz klarer gesetzlicher Grundlagen und geplanter Finanzierung war bislang keine einzige Anwendung tatsächlich über die Pflegekassen verfügbar.

Der Grund dafür lag vor allem in den hohen Anforderungen an Anbieter. Die Zulassungsvorgaben erwiesen sich als so komplex, dass sie für viele Entwickler kaum zu erfüllen waren. Dieses Problem hat der Gesetzgeber inzwischen erkannt und reagiert.

Mit den neuen Regelungen werden die Zugangsvoraussetzungen für digitale Pflegeanwendungen spürbar abgesenkt. Ziel ist es, Innovationen im Pflegealltag endlich nutzbar zu machen und digitale Unterstützung auch tatsächlich bei Pflegebedürftigen ankommen zu lassen.

Parallel dazu wurde die Finanzierung neu strukturiert. Statt einem pauschalen Betrag von bisher 52 Euro wird künftig unterschieden zwischen:

  • bis zu 40 Euro pro Monat für die reine Nutzung einer digitalen Pflegeanwendung,
  • zusätzlich bis zu 30 Euro pro Monat für unterstützende Leistungen rund um die Anwendung, etwa für Einrichtung, Einweisung oder begleitende Hilfe bei der Nutzung. Solche Leistungen können beispielsweise durch ambulante Pflegedienste erbracht werden.

Eine Erstattung erfolgt jedoch nicht automatisch. Die Pflegekasse prüft in jedem einzelnen Fall, ob die digitale Anwendung tatsächlich zur Unterstützung der Pflege geeignet ist. Nur wenn dieser individuelle Nutzen bestätigt wird, können die entstehenden Kosten übernommen werden.

Verhinderungspflege: Rückwirkende Erstattung künftig kürzer

Wenn Sie als pflegende Person einmal ausfallen, können Sie für die Betreuung Ihres Angehörigen eine Ersatzpflege organisieren – das verursacht in den meisten Fällen Kosten. Mit der sogenannten Verhinderungspflege können Sie diese (anteilig) decken.

Bisher war es möglich, die Erstattung für diese Leistungen bis zu vier Jahre rückwirkend zu beantragen, sofern alle erforderlichen Nachweise aufbewahrt wurden.

Ab 2026 gilt eine neue Regelung: Zahlungen können nur noch für das laufende und das unmittelbar vorhergehende Kalenderjahr beantragt werden. Eine rückwirkende Erstattung über diesen Zeitraum hinaus ist dann nicht mehr möglich. Planen Sie Ihre Anträge also zeitnah, um sich alle Leistungen zu sichern.

Für wen steigt der Beitragssatz für die Pflegeversicherung?

Der Beitrag für die Pflegeversicherung wurde/wird teurer – allerdings zu unterschiedlichen Zeitpunkten für gesetzlich und privat Versicherte. Ab 2025 spürten vor allem die gesetzlich Versicherten die Anpassung: Der Beitragssatz stieg von 3,4 % auf 3,6 % des Einkommens, bei Kinderlosen inklusive Zuschlag auf 4,2 %. Grund dafür waren steigende Kosten durch mehr Pflegebedürftige, höhere Personalkosten und steigende Leistungen.

Privatversicherte sind dagegen erst ab 2026 betroffen. Zum 1. Januar 2026 erhöhten sich die Beiträge durchschnittlich um 6 % für Personen mit Beihilfeanspruch und um 16 % für alle anderen Versicherten. Damit sollen die steigenden Ausgaben im Pflegebereich abgedeckt werden, ohne dass Rücklagen oder Leistungen der Pflegeversicherung belastet werden.

FAQs – Häufige Fragen und Antworten zur Pflegeversicherung 2026

Ab 2026 werden digitale Pflegeanwendungen (DiPAs) einfacher zugänglich, die Rückwirkungsfrist für die Verhinderungspflege wird verkürzt und es sind weniger Beratungseinsätze vorgesehen.

Gesetzlich Versicherte zahlen ihre Beiträge über die Sozialversicherung, abhängig vom Einkommen. Privatversicherte zahlen individuelle Beiträge, die 2026 im Durchschnitt um 6 % für Menschen mit Beihilfeanspruch und 16 % für andere Versicherte steigen.

Die klassischen Leistungen bleiben bestehen: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie der Entlastungsbetrag. Auch wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und digitale Pflegeanwendungen sind abrufbar, sofern sie im Einzelfall von der Pflegekasse anerkannt werden.

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Dipl. Ges. Oec. (FH) Jennifer Ann Steinort
Fachjournalistin für Gesundheit/Medizin & Familie

Über unsere Autor:innen

Jennifer Ann Steinort ist Autorin bei den Pflegehelden. Sie verfasst Ratgeber, die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen Tipps für den Pflegealltag vermitteln. Ihre Schwerpunkte liegen dabei auf den Themen Finanzierung, Pflegemaßnahmen und Wohlbefinden. Ihr persönliches Anliegen ist, selbst komplexe Sachverhalte leserfreundlich zu formulieren.

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