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Was kostet die Kurzzeitpflege?

Es gibt Situationen im Leben, die eine häusliche Pflege vorübergehend nicht zulassen. Gründe sind beispielsweise ein plötzlicher Pflegefall oder eine notwendige Wohnraumanpassung. Auch nach einem längeren Krankenhausaufenthalt ist die häusliche Pflege durch pflegende Angehörige manchmal schwierig.

In diesen und weiteren Fällen ist die Kurzzeitpflege ein rettender Anker – Pflegebedürftige erhalten hier rund um die Uhr die Pflege, die sie benötigen. Doch wer kann das Angebot der Pflegekasse überhaupt nutzen und mit welchen Kosten ist das verbunden?

Update: Entlastungsbudget seit dem 01.07.2025

Seit dem 1. Juli 2025 gilt das neue Entlastungsbudget: Ein gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ersetzt die bisher getrennten Budgets. Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 stehen dafür jährlich bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Anders als bei der bisherigen Verhinderungspflege entfällt beispielsweise die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit.

Weitere Informationen zur Höhe, Nutzung und Beantragung finden Sie in unserem Ratgeberartikel zum Entlastungsbudget.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kurzzeitpflege ist für Ausnahmesituationen gedacht und daher zeitlich begrenzt auf acht Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr.
  • Die Kosten für die Kurzzeitpflege richten sich nach dem vorliegenden Pflegegrad und nach eventuell bestehenden Sonderwünschen.
  • Die Pflegekasse beteiligt sich ausschließlich an den Pflegekosten, die bei der Kurzzeitpflege entstehen.
  • Pflegebedürftige können zudem den Entlastungsbetrag nutzen, um die Kurzzeitpflege-Kosten aufzufangen.
  • Mit dem flexiblen Budget bezuschusst die Pflegekasse ab dem Jahr 2025 die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege gemeinsam.

Wer kann die Kurzzeitpflege nutzen?

Die Kurzzeitpflege ist ein Unterstützungsangebot der Pflegekasse. Es ist für die Überbrückung von Situationen gedacht, die Pflegebedürftige und Angehörige vor eine Herausforderung stellen. Die Kurzzeitpflege hilft Beteiligten dabei, das Pflegeumfeld herzurichten oder Zeiten, in denen eine sehr aufwendige Pflege anfällt, abzufangen.

Dadurch, dass es sich bei der Kurzzeitpflege um eine Pflegekassenleistung handelt, ist diese an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So müssen Pflegebedürftige einen bestimmten Pflegegrad mitbringen. Erst ab Pflegegrad 2 steht Versicherten die Leistung zu. Menschen mit Pflegegrad 1 gehen demnach leer aus.

Wichtig: Besitzt Ihr Familienmitglied noch keinen Pflegegrad, sollten Sie zunächst einen Pflegegrad beantragen. Für die Kurzzeitpflege müssen Sie dann einen gesonderten Antrag bei der Pflegekasse stellen – die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei der Pflegekasse.

Kurzzeitpflege für erkrankte Menschen

Nicht immer ist die Pflegekasse der richtige Kostenträger, wenn es um die Kurzzeitpflege geht. In bestimmten Fällen springt auch die Krankenkasse ein. Nämlich dann, wenn Personen nicht dauerhaft auf Pflege angewiesen sind, sondern eine schwere Krankheit oder ein Krankenhausaufenthalt eine vorübergehende Pflege notwendig macht.

Hier gilt: Patient:innen haben dann einen Anspruch auf die Kurzzeitpflege, wenn die häusliche Krankenpflege nicht mehr ausreichend ist. Der Sozialdienst des Krankenhauses steht Ihnen in diesem Fall beratend zur Seite. Im Gesetz ist die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit übrigens im § 39c SGB V verankert.

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Wer kann die Kurzzeitpflege nutzen?

Die Kurzzeitpflege ist ein Unterstützungsangebot der Pflegekasse. Es ist für die Überbrückung von Situationen gedacht, die Pflegebedürftige und Angehörige vor eine Herausforderung stellen. Die Kurzzeitpflege hilft Beteiligten dabei, das Pflegeumfeld herzurichten oder Zeiten, in denen eine sehr aufwendige Pflege anfällt, abzufangen.

Dadurch, dass es sich bei der Kurzzeitpflege um eine Pflegekassenleistung handelt, ist diese an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So müssen Pflegebedürftige einen bestimmten Pflegegrad mitbringen. Erst ab Pflegegrad 2 steht Versicherten die Leistung zu. Menschen mit Pflegegrad 1 gehen demnach leer aus.

Wichtig: Besitzt Ihr Familienmitglied noch keinen Pflegegrad, sollten Sie zunächst einen Pflegegrad beantragen. Für die Kurzzeitpflege müssen Sie dann einen gesonderten Antrag bei der Pflegekasse stellen – die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei der Pflegekasse.

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Hier gilt: Patient:innen haben dann einen Anspruch auf die Kurzzeitpflege, wenn die häusliche Krankenpflege nicht mehr ausreichend ist. Der Sozialdienst des Krankenhauses steht Ihnen in diesem Fall beratend zur Seite. Im Gesetz ist die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit übrigens im § 39c SGB V verankert.

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Kurzzeitpflege: Kostenübernahme durch die Pflegekasse

Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Kurzzeitpflege. Seit dem 1. Juli 2025 werden Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege aus einem gemeinsamen Jahresbudget („Entlastungsbudget“) von bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr finanziert. Aus diesem Budget übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen (inkl. Betreuungskosten und Behandlungspflege). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen in der Regel selbst getragen werden.

Der Betrag gilt pflegegradunabhängig – Personen mit höherem Pflegegrad (z. B. PG 5) verbrauchen das Budget wegen höherer Tagessätze jedoch meist schneller. Maximal sind 8 Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr möglich; das Pflegegeld wird dabei bis zu 8 Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
Übergang 2025: Leistungen, die zwischen 01.01. und 30.06.2025 bereits für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege genutzt wurden, werden auf den neuen Gesamtbetrag angerechnet.

Finanzielle Unterstützung beim Eigenanteil nutzen

Beim Eigenanteil ist es möglich, eine Bezuschussung oder vollständige Übernahme der Kurzzeitpflege-Kosten zu erwirken. Das funktioniert über den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro, der auch rückwirkend für das Jahr bei der Pflegekasse beantragt werden kann.

Während der Kurzzeitpflege reduziert sich das bisherige Pflegegeld um die Hälfte. Damit ist es zumindest möglich, einen Teil der anfallenden Selbstkosten zu decken.

Reichen die Mittel darüber hinaus nicht aus, können Sie einen Antrag beim zuständigen Sozialamt stellen. Dabei ist es durchaus sinnvoll, diesen vor dem Antritt der Kurzzeitpflege einzureichen.

Wichtige Anmerkungen: Wird der Entlastungsbetrag nicht in Anspruch genommen, können ihn Pflegebedürftige aufsummieren. Während der Kurzzeitpflege besteht ein Anspruch auf 50 % des Pflegegeldes.

Entstehen Kurzzeitpflege-Kosten für Angehörige?

Die Kosten für die Kurzzeitpflege, die nach Abzug des Pflegekassen-Anteils übrigbleiben, müssen Pflegebedürftige grundsätzlich selbst zahlen. Schaffen das Betroffene aus eigenen Mitteln nicht, können Angehörige ihnen unter die Arme greifen. Gelingt auch das nicht, können Sie sich an das Sozialamt wenden. Hier wird dann geprüft, ob Sie einen Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ besitzen.

Unser Tipp: Prüfen Sie unbedingt bei der Steuererklärung, ob der Eigenanteil als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann. Das klappt aber nur bei Überschreitung der zumutbaren Belastungsgrenze. Ein Steuerberater kann Sie zu den Voraussetzungen beraten.

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz bringt Änderungen

Die neu beschlossene Pflegereform 2023 hat auch Auswirkungen auf die Kurzzeitpflege. Nachdem das sogenannte flexible Budget erst aus den Plänen gestrichen wurde, ist es nun doch fester Bestandteil der gesetzlichen Änderungen. Durch das Pflegeunterstützungs- und – entlastungsgesetz profitieren die meisten pflegebedürftigen Menschen ab Juli 2025 von den entsprechenden Änderungen – nur Menschen mit Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres  können sich bereits ab Januar 2024 über  Anpassungen freuen.

Doch was ist mit Blick auf die Kurzzeitpflege genau geplant? Das flexible Budget bringt im wahrsten Sinne des Wortes Flexibilität in den Pflegealltag. Zukünftig gibt es nur noch einen Leistungsbetrag in Höhe von 3539 Euro (für jüngere Pflegebedürftige 3386 Euro ab 2024), der je nach vorliegenden Bedürfnissen sowohl für die Kurzzeitpflege als auch für die Verhinderungspflege aufgebraucht werden kann.

FAQ – Häufige Fragen zu den Kosten in der Kurzzeitpflege

Die Pflegekasse bezuschusst im Rahmen der Kurzzeitpflege lediglich die Pflegekosten. Die Hotelkosten, also Aufwendungen für die Verpflegung und die Unterbringung, und Investitionskosten müssen Pflegebedürftige selbst tragen.

Die Kosten der Kurzzeitpflege variieren erheblich. Hier kommt es vor allem auf den vorliegenden Pflegegrad an. Außerdem können Sonderwünsche wie ein Einzelzimmer oder eine besondere Verpflegung die Kosten deutlich erhöhen.

Aktuell bezuschusst die Pflegekasse die Kurzzeitpflege mit 1774 Euro pro Jahr. Wer das ungenutzte Budget für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege zusammenlegt, kann von bis zu 3386 Euro profitieren.

Die meisten Pflegebedürftigen können ab 2025 auf das sogenannte flexible Budget zurückgreifen, das sowohl für die Verhinderungspflege als auch für die Kurzzeitpflege gedacht ist. Insgesamt stehen dafür 3539 Euro pro Jahr zur Verfügung.

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Dipl. Ges. Oec. (FH) Jennifer Ann Steinort
Fachjournalistin für Gesundheit/Medizin & Familie

Über unsere Autor:innen

Jennifer Ann Steinort ist Autorin bei den Pflegehelden. Sie verfasst Ratgeber, die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen Tipps für den Pflegealltag vermitteln. Ihre Schwerpunkte liegen dabei auf den Themen Finanzierung, Pflegemaßnahmen und Wohlbefinden. Ihr persönliches Anliegen ist, selbst komplexe Sachverhalte leserfreundlich zu formulieren.

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