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- Altenpflege & Wohnen im Alter
Kurzzeitpflege: Definition, Umfang und Antrag
Es kann passieren, dass eine häusliche Versorgung vorübergehend nicht möglich ist. Gründe dafür gibt es viele: Vielleicht sind Umbaumaßnahmen in der Pflegeumgebung nötig oder Betroffene sind vorübergehend auf eine intensive Pflege angewiesen. In solchen Situationen kann die Kurzzeitpflege eine gute Lösung sein. Dabei erhalten pflegebedürftige Menschen eine zeitlich begrenzte professionelle Pflege in einer stationären Einrichtung.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Kurzzeitpflege richtet sich an pflegebedürftige Personen mit einem anerkannten Pflegegrad ab 2.
- Zur Finanzierung nutzen Pflegebedürftige das Entlastungsbudget.
- Das Angebot eignet sich für unvorhergesehene Situationen, in denen die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist.
- Die Kurzzeitpflege darf im Regelfall nur durch Einrichtungen erfolgen, die durch die jeweilige Pflegekasse zugelassen sind.
Was bedeutet Kurzzeitpflege?
Die Kurzzeitpflege ist eine wichtige Leistung der Pflegekassen – sie dient gewissermaßen als „Auffangangebot“ in besonderen Situationen. Ein Blick in § 42 SGB XI zeigt: Für die Kurzzeitpflege gelten feste Rahmenbedingungen.
Sie richtet sich an alle Menschen mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5, die vorübergehend nicht in ihrem häuslichen Umfeld in ausreichendem Umfang gepflegt werden können. Da eine teilstationäre Pflege bei Betroffenen unzureichend ist, konzentriert sich die Kurzzeitpflege ausschließlich auf eine vollstationäre Unterbringung. Kurzzeitpflege zu Hause ist nicht möglich.
Das ist in einer Kurzzeitpflege enthalten:
Wenn Sie eine Kurzzeitpflege beanspruchen, sind Sie rundum versorgt.
Sie erhalten:
- Unterkunft in einem Pflegeheim
- Verpflegung innerhalb der Einrichtung
- Grund- und Behandlungspflege im Rahmen einer vollstationären Pflege
- die Möglichkeit, an Angeboten innerhalb der Einrichtung wie Beschäftigungsprogrammen teilzunehmen
- die Gelegenheit, den Sozialdienst zu beanspruchen (etwa, um Pflegekassen-Anträge auszufüllen)
Antrag auf Kurzzeitpflege: Wann eignet sich die Kurzzeitpflege?
Die Kurzzeitpflege ist für Situationen vorgesehen, in denen die häusliche Pflege vorübergehend nicht klappt.
Dazu zählen:
- Umbau der Wohnung nach Krankenhaus- oder Rehaaufenthalt
- Aufenthalt in stationären Vorsorge- und Rehaeinrichtungen, wenn die Pflegeperson dort gleichzeitig eine medizinische Maßnahme bekommt
- nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn die Pflege zu Hause zu aufwendig wäre
- temporärer Pflegebedarf, für den die eigene Wohnung nicht ausgestattet ist
- plötzlicher Pflegefall
- unerwartete Erkrankung pflegender Angehöriger, wodurch sie die Pflege vorübergehend nicht fortsetzen können
- Unterbringung demenzkranker Personen mit besonderem Betreuungsbedarf bei Abwesenheit der Pflegeperson
Egal, ob Sie die Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt oder aufgrund einer plötzlichen Erkrankung Ihres pflegenden Angehörigen einplanen müssen, scheuen Sie sich nicht, die Leistung zu beanspruchen.
Kurzzeitpflege nach dem Krankenhausaufenthalt
Nicht selten wird die Kurzzeitpflege direkt nach einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch genommen. Manchmal trauen sich Angehörige die intensive Pflege nicht zu, in einigen Fällen ist die Wohnumgebung auch vorübergehend nicht für die Situation ausgelegt. Für mehr Informationen zu der Kurzzeitpflege nach dem Krankenhausaufenthalt können Sie Ihre Pflegekasse kontaktieren.
Was kostet die Kurzzeitpflege?
Die Kurzzeitpflege kostet je nach Einrichtung und Region meist zwischen 100 und 300 Euro pro Tag. Für die Kurzzeitpflege sieht die Pflegekasse ein festes Budget vor, das neue Entlastungsbudget. Dabei handelt es sich um einen gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 stehen dafür jährlich bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Anders als bei der bisherigen Verhinderungspflege entfällt beispielsweise die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit. Weitere Informationen zur Höhe, Nutzung und Beantragung finden Sie in unserem Ratgeberartikel zum Entlastungsbudget. Achtung: Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen Sie in der Regel selbst zahlen – der Pflegekassenbetrag gilt nur für die pflegebedingten Aufwendungen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel: Was kostet die Kurzzeitpflege?
Kein Anspruch auf Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1? Die Lösung
Vom Anspruch auf Kurzzeitpflege ausgenommen sind Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad 1. Diese können allerdings den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro nach § 45b SGB XI monatlich nutzen, um die anfallenden Kosten zu reduzieren. Den Entlastungsbetrag können Sie bis zum Ende des Kalenderhalbjahres auch noch rückwirkend für das gesamte letzte Jahr beantragen, wenn er bis dato nicht in Anspruch genommen wurde.
Übrigens: Eine kurzzeitige Pflege ohne Pflegegrad ist ebenfalls möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Krankenversicherung nach § 39c SGB V die Kosten hierfür auch bei Personen ohne Pflegegrad – wie beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt.
Welche Einrichtungen dürfen die Kurzzeitpflege durchführen?
Grundsätzlich muss die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung erfolgen, die durch die Pflegekasse anerkannt ist. Prinzipiell kommen Pflegeheime, Kurzzeitpflegeeinrichtungen bzw. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen in Betracht – sie können eine Vereinbarung über leistungsgerechte Vergütungszuschläge nach § 85 Abs. 8 SGB XI mit der Pflegekasse abschließen.
Manchmal machen die Pflegekassen auch eine Ausnahme und ermöglichen die Pflege in einer Einrichtung, die nicht von ihr zugelassen ist. Darunter fallen beispielsweise Einrichtungen zur Hilfe für behinderte Menschen. Außerdem kann die Ausnahme dann greifen, wenn die Unterbringung in zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht möglich ist oder unzumutbar erscheint.
Gut zu wissen!
Pflegebedürftige können die Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen beanspruchen, die sich auf stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation konzentrieren – zumindest dann, wenn Betroffene dort eine entsprechende Maßnahme durchführen und die gleichzeitige Unterbringung erforderlich ist.
Kurzzeitpflege beantragen – so geht’s
Den Kurzzeitpflegeantrag stellen Sie, sofern möglich, vor der Inanspruchnahme, und zwar bei der Pflegekasse. Wichtig ist dabei, dass die Einrichtung zugelassen ist – erkundigen Sie sich vorher bei Mitarbeitenden der Pflegekasse.
Haben Sie die Rahmenbedingungen abgeklärt, geht es an die Antragsstellung. Das dafür nötige Formular erhalten Sie bei der Pflegekasse – diese kann es Ihnen auf dem Postweg oder per E-Mail zusenden. Noch einfacher ist es, das Formular auf der Webseite der Krankenkasse/Pflegekasse herunterzuladen und auszudrucken.
Folgendes wird bei dem Kurzzeitpflegeantrag abgefragt:
- Persönliche Daten: Name, Adresse, Geburtsdatum, Krankenversicherungsnummer
- Pflegezeitraum
- Grund für den Antrag
- Angaben zur durchführenden Einrichtung
- Datum und Unterschrift
Der Antrag muss von der pflegebedürftigen Person selbst oder einem Vertretungsberechtigten unterschrieben werden. Angehörige mit einer Vollmacht/Vorsorgevollmacht können den Antrag stellvertretend stellen. Beim Ausfüllen können die Pflegekasse, der Sozialdienst eines Pflegeheims, Krankenhauses oder einer Reha-Einrichtung helfen. Auch ein Pflegestützpunkt vor Ort unterstützt Pflegebedürftige bei der Antragsstellung.
Kurzzeitpflege: Das Wichtigste auf einen Blick
Rund um die Kurzzeitpflege gibt es viele Informationen: Wir haben für Sie alle relevanten Punkte übersichtlich zusammengestellt. So behalten Sie den Überblick über Anspruch, Kosten, Dauer und Antrag.
Anspruch | Pflegegrad 2 bis 5, Pflegegrad 1 nur über Entlastungsbetrag, unter bestimmten Umständen auch ohne Pflegegrad (medizinische Kurzzeitpflege). |
Dauer | Bis zu 8 Wochen pro Jahr, flexible Aufteilung möglich. |
Finanzierung | Entlastungsbudget 3.539 Euro jährlich für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammen. |
Eigenanteile | Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten: ca. 40 bis 80 Euro pro Tag. |
Enthaltene Leistungen | Unterkunft, Verpflegung, Grund- und Behandlungspflege, Beschäftigungsangebote, Sozialdienst. |
Typische Gründe | Krankenhausnachsorge, Umbau der Wohnung, Krankheit der Pflegeperson, vorübergehender Mehrbedarf, Betreuung Demenzkranker bei Abwesenheit der Pflegeperson. |
Antragstellung | Vor Inanspruchnahme bei der Pflegekasse (Formular online oder per Post). |
Einrichtungen | Grundsätzlich nur zugelassene Pflegeeinrichtungen, Ausnahmen möglich. |
Tipp | Frühzeitig Plätze anfragen, Kombinationsmöglichkeiten ausschöpfen, Zuschüsse komplett nutzen. |
FAQ – Häufige Fragen zur Kurzzeitpflege
Was sind die Voraussetzungen für Kurzzeitpflege?
Die Pflegekasse beteiligt sich nur dann an der Kurzzeitpflege, wenn mindestens Pflegegrad 2 besteht. Außerdem muss der Pflegekasse ein entsprechender Kurzzeitpflegeantrag vorliegen.
Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad – ist das möglich?
Eine Kurzzeitpflege ist auch ohne Pflegegrad oder nur mit Pflegegrad 1 möglich. Die Krankenkasse kann sich bei der Finanzierung einbringen, wenn eine akute Verschlimmerung des Krankheitszustandes eintritt.
Wie klappt eine Kurzzeitpflege zu Hause?
Die Kurzzeitpflege kann nicht im häuslichen Umfeld erfolgen. Sie findet ausschließlich in Pflegeeinrichtungen statt. Ein Antrag wird in der Regel nur genehmigt, wenn es sich um eine anerkannte Einrichtung handelt.
Wo und wie stelle ich einen Kurzzeitpflegeantrag?
Ein Kurzzeitpflegeantrag wird bei der Pflegekasse gestellt. Dafür gibt es ein spezielles Formular mit der Bezeichnung „Antrag auf Kurzzeitpflege“ – in vielen Fällen kann dieses direkt auf der Webseite der Krankenkasse/Pflegekasse heruntergeladen werden.