Einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt nicht für die sogenannte “24 Stunden Pflege”

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Versorgungssicherheit kann gewährleistet werden

Das Bundesministerium für Gesundheit hat diese Woche klargestellt, dass die im Dezember beschlossene sogenannte “einrichtungsbezogene Impfpflicht” nicht für Betreuungspersonen für Privathaushalte Anwendung findet. Diese Klarstellung ist notwendig, da das Gesetz aus Dezember 2021, welches eine Impfpflicht für Pflegekräfte vorsieht, diesbezüglich unkonkret formuliert ist. Das Gesetz bezieht sich auf Einrichtungen wie stationäre Pflegeheime, Arztpraxen, Rehakliniken usw. Die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft, die sogenannte “24 Stunden Pflege”, fällt nicht darunter.

Was bedeutet das für Sie als Pflegebedürftiger oder Angehöriger von Pflegebedürftigen?

Das Gesetz zielt auf den Schutz der Risikogruppe der Senioren ab, was zu begrüßen ist. Nun sind die Betreuungskräfte von der Impfpflicht befreit, was aber nicht heißt, dass die Kräfte nicht geimpft sind oder sich nicht impfen lassen werden. Es bedeutet lediglich, dass nach wie vor die Möglichkeit besteht, soweit notwendig und akzeptabel, auch ungeimpfte Kräfte einsetzen zu können und diese Tätigkeit nicht verboten oder untersagt werden kann. Es kann also nun die Versorgungssicherheit auch über den 16. März 2022, zu dem die Impfung nachzuweisen ist, hinaus gewährleistet werden!

 

Wie ist damit nun umzugehen?

Es liegt den Pflegehelden und den angeschlossenen Agenturen auch in Zukunft daran, unsere Kunden zu schützen. Trotz fehlender Impfpflicht werden wir daher auch weiterhin für eine hohe, möglichst lückenlose Impfquote werben und sorgen. Gleichzeitig werden für Ungeimpfte – aber auch für Geimpfte – auch weiterhin Antigen-Testungen vorzusehen sein, um den notwendigen Schutz zu bieten.

Eine vollständige und aktuelle Impfung der Pflegebedürftigen selbst – so unsere Einschätzung und Empfehlung – schützt allerdings am Besten vor schweren Krankheitsverläufen.

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Passende Pflegekraft finden

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