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- Pflegekasse & Pflegefinanzierung
Pflegegeld
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die häusliche Pflege übernehmen. Als Finanzleistung der Pflegeversicherung kommt es direkt dem Versicherten zugute, der über den Betrag frei verfügen kann. Wie hoch dieser ist, hängt vom Pflegegrad ab. Alles, was Sie über die Beantragung, die Dauer der Leistung und mögliche Kombinationen mit Pflegesachleistungen wissen müssen, erfahren Sie hier.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad, den der MDK im Auftrag der Pflege- bzw. Krankenversicherung ermittelt.
- Leistungen werden bei den Pflegegraden 2 bis 5 gewährt.
- Die Auszahlung erfolgt anders als bei Sachleistungen direkt an die pflegebedürftige Person, die frei über den Betrag verfügen kann. Im Optimalfall erfolgt eine Weiterleitung an pflegende Angehörige oder Ehrenamtliche als finanzielle Anerkennung für die gebotene Unterstützung.
- Als Sozialleistung ist das Pflegegeld steuerlich nicht relevant.
CHECKLISTE
Checkliste zum Pflegegeld beantragen
Pflegegeld – alles, was Sie über Voraussetzungen, Höhe, Beantragung, Prüfung, und benötigte Unterlagen wissen müssen, erfahren Sie hier!
CHECKLISTE
Pflegegeld beantragen
Was ist das Pflegegeld?
Das Pflegegeld ist eine Finanzleistung der Pflegeversicherung, die Betroffenen zugutekommt, welche die Pflege selbst sicherstellen. Gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 SGB XI ist diese Leistung alternativ zur sogenannten Pflegesachleistung möglich.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe (= Pflegesachleistung) ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.
Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten liegen dem Anspruch auf Pflegeleistungen neben dem SGB XI vor allem die §§ 44 und 215 Abs. 5 SGB VII zugrunde. Bei Hilfebedürftigkeit gilt das Pflegegeld als Leistung zur Pflege gem. SGB XII.
Wie hoch das Pflegegeld ausfällt, hängt von der Beurteilung des Pflegegrades ab. Die Auszahlung erfolgt nicht an die pflegende Person, sondern an die pflegebedürftige Person selbst, die mit dem Geld eine finanzielle Anerkennung leisten kann.
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Thema „Pflegegeld“
- Wem steht das Pflegegeld zu?
- Wofür wird das Pflegegeld verwendet?
- Was sind die Voraussetzungen für das Pflegegeld?
- Muss ich das Pflegegeld versteuern?
Die Voraussetzungen für Pflegegeld
Damit eine pflegebedürftige Person Pflegegeld erhält, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Angehöriger oder eine ehrenamtlich tätige Person übernimmt die Pflege.
- Es handelt sich um häusliche Pflege.
- Die Pflege findet in geeigneter Weise und Umgebung statt.
Pflegegrad und Pflegestufen – ohne Einstufung kein Pflegegeld
Einen Anspruch auf Pflegegeld gibt es nur bei einer Einstufung in eine der fünf Pflegegrade. Diese haben 2017 die bis dahin gültigen drei Pflegestufen abgelöst. Ist die Beurteilung durch den MDK erfolgt, stehen Ihnen maximal folgende Leistungen zu:
Pflegebedürftigkeit in Grad | max. Leistung / Monat in Euro (seit 01.01.2025) |
Pflegegrad 1 | – |
Pflegegrad 2 | 347 € |
Pflegegrad 3 | 599 € |
Pflegegrad 4 | 800 € |
Pflegegrad 5 | 990 € |
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Leistungen im Rahmen des Pflegegeldes
Die Höhe der Leistungen hängt von der Pflegebedürftigkeit, d. h. dem Pflegegrad ab. Der Versicherte kann dabei frei über die Mittel verfügen und die Leistung entweder an die Betreuungsperson weitergeben oder Hilfsmittel zur Bewältigung des Alltags finanzieren.
Leistungen bei häuslicher Pflege
Das Pflegegeld dient dazu, sich selbstständig um eine Pflegehilfe oder entsprechende Hilfsmittel zu kümmern. Im Rahmen der häuslichen Pflege sind das in der Regel Angehörige oder ehrenamtlich tätige Personen, denen die pflegebedürftige Person das Pflegegeld zukommen lassen kann.
Kommt in der häuslichen Pflege hingegen eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung zum Einsatz, erfolgt die Finanzierung als Pflegesachleistung direkt über die Pflegekasse. Auch eine Kombination von Leistungen ist möglich.
Wann wird das Pflegegeld ausgezahlt?
Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt monatlich stets an die pflegebedürftige Person. Alternativ kann man auch direkt die Bankverbindung der Pflegeperson angeben – sofern die pflegebedürftige Person dies unterschrieben hat und nicht ändert.
Bei einer Kombination mit Pflegesachleistungen zahlt die Pflegekasse eventuell nur einen prozentualen Anteil aus. Denn anders als beim Pflegegeld erfolgt die Abrechnung hier direkt zwischen der professionellen Pflegekraft und der Pflegekasse.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie stationäre Pflege – wann besteht ein Anspruch auf Pflegegeld?
In der häuslichen Pflege kann es immer wieder zu Unwägbarkeiten kommen – ein Urlaub der Pflegeperson, ein Krankenhausaufenthalt des/der Pflegebedürftigen oder die Inanspruchnahme der häuslichen Krankenpflege. Nicht immer geht damit eine Unterbrechung des Pflegegeldanspruches einher.
Achtung: Durch die Pflegereform 2024 erhalten Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht beendet haben, ein vorgezogenes Entlastungsbudget in Höhe von 3.539 Euro. Die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege sind hier zusammengefasst. Ab dem Jahr 2025 erhalten alle Pflegebedürftigen Zugriff auf das Entlastungsbudget.
Pflegegeld bei voll- oder teilstationärer Pflege
Wenn die eigentliche Pflegeperson oder der bzw. die pflegende Angehörige etwa wegen eines Urlaubs verhindert ist und die Pflege deshalb für einen begrenzten Zeitraum nicht durchführen kann, besteht für maximal sechs Wochen im Jahr der Anspruch auf sogenannte Verhinderungspflege. Dafür gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen:
- mindestens Einstufung in Pflegegrad 2
- die Pflegeperson hat den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate lang in seiner häuslichen Umgebung gepflegt
Ist die Pflegeperson täglich weniger als acht Stunden täglich verhindert und damit weiterhin eingeschränkt für die Pflege anwesend, bleibt der Anspruch auf das gesamte Pflegegeld bestehen.
Die Leistung für die Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege beläuft sich bei Personen, die mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum 2. Grad verwandt sind und nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft zusammenleben, auf 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Bei Angehörigen und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in einer Hausgemeinschaft leben, liegt der Betrag bei der 1,5-fachen Höhe des Pflegegeldes. Hier können zusätzlich Fahrtkosten oder Verdienstausfälle angerechnet werden, bis der maximale Betrag von 1.612 Euro jährlich erreicht ist.
Tipp: Zusätzlich zum Beitrag der Verhinderungspflege ist es möglich, bis zu 50 Prozent des Betrags der Kurzzeitpflege – aktuell 843 Euro pro Kalenderjahr – für die Verhinderungspflege zu nutzen, sodass letztlich bis zu 2.528 Euro für die Verhinderungspflege verfügbar sind. Umgekehrt lässt sich die Verhinderungspflege zu 100 Prozent auf die Kurzzeitpflege anrechnen, sodass hier bis zu 3.539 Euro jährlich zur Verfügung stehen.
Pflegereform 2024: das Entlastungsbudget kommt ab 2025
Das für das Jahr 2025 geplante Entlastungsbudget bringt einige Änderungen. Hier wird die Verhinderungspflege mit der Kurzzeitpflege zusammengefasst – Pflegebedürftige haben dann insgesamt 3.539 Euro zur Verfügung.
Weitere Änderungen:
- bei der Verhinderungspflege entfällt die Voraussetzung der sechsmonatigen häuslichen Vorauspflege.
- die Verhinderungspflege ist nun bis zu acht Wochen abrufbar.
- das halbe Pflegegeld wird bei der Verhinderungspflege nun anstatt sechs Wochen bis zu acht Wochen weiterbezahlt.
Anspruch auf Pflegegeld im Ausland
Auch Versicherte, die sich dauerhaft in der Schweiz oder einem Staat aufhalten, der dem europäischen Wirtschaftsraum zugehörig ist, haben einen Anspruch auf Pflegegeld. Bei Staaten außerhalb der EU beschränkt sich der Anspruch auf einen Zeitraum von sechs Wochen, sofern klar ist, dass der Aufenthalt nur vorübergehender Natur ist.
Pflegegeld beantragen – Schritt-für-Schritt-Anleitung
Es erfolgt keine direkte Beantragung des Pflegegelds. Zunächst muss eine Einstufung in einen der fünf Pflegegrade vorgenommen werden.
- Sie bitten die Pflegekasse, den Pflegegrad einer Person zu ermitteln. Dieser Antrag kann formlos schriftlich oder per Telefon erfolgen.
- Die Kasse beauftragt den MDK, der anhand eines Kriterienkatalogs den Pflegegrad ermittelt.
- Bei 27 Punkten und mehr, d. h. einem Pflegegrad 2, besteht ein Anspruch auf Pflegegeld.
- Die Auszahlung erfolgt rückwirkend ab dem Tag, an dem der Antrag auf Pflegegeld gestellt wurde.
Erhöhung oder Kürzung des Pflegegeldes bei Veränderung der Situation
Verändern sich die Umstände bei einer pflegebedürftigen Person, stellen Sie entsprechend einen neuen Antrag bei der Pflegekasse, die die Gesamtlage dann erneut durch den MDK überprüfen lässt. Bei einer Einstufung in einen höheren Pflegegrad steigt der Anspruch auf Leistungen. Verringert sich der Pflegegrad auf 1, entfällt der Anspruch auf Pflegegeld.
Eine Kürzung des Pflegegeldes ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
- Nutzung der Verhinderungspflege
- Versäumnis der Termine der Beratungspflege
Beratung nach § 37 SGB XI
Das Sozialgesetzbuch sieht vor, dass in regelmäßigen Abständen eine Beratungspflege die Qualität der Pflege überprüft und Angehörige bzw. ehrenamtlich Pflegende unterstützt. Die Kosten trägt die Pflegekasse, der Pflegedienst weist die Leistung bei dieser nach.
- In den Pflegegraden 2 und 3 erfolgt die Beratungspflege in einem sechsmonatigen Turnus, in den Graden 4 und 5 vierteljährlich.
- Bei Pflegegrad 1 ist keine Beratung vorgeschrieben. Sie können jedoch auch hier zweimal im Jahr einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen und sich so wertvolle Hilfestellungen durch fachkundige Personen einholen.
Die Durchführung der Beratungsbesuche erfolgt durch:
- Pflegefachkräfte der Pflegedienste
- zugelassene Beratungsstellen für die Pflegeberatung
- Pflegefachkräfte im Auftrag von Pflegekassen (ggf. in Ausnahmefällen)
- Pflegeberater von Pflegekassen oder kommunalen Beratungsstellen
Pflegegeld und Hartz IV – droht eine Kürzung?
Das Pflegegeld ist trotz der ansonsten strengen Sozialhilfegesetze weder bei der pflegebedürftigen Person noch bei der Pflegeperson ein anrechnungsfähiges Einkommen. Der Gesetzgeber stellt damit sicher, dass sich die Pflegebereitschaft nicht verringert und letztlich zum Nachteil der pflegebedürftigen Person erwächst. Gleiches gilt für den Bezug von Arbeitslosengeld oder Sozialgeld nach § 19 SGB II.
Drohen Kürzungen beim Pflegegeld durch die Rente?
Der Pflegegeldsatz ist bei allen Menschen unabhängig von ihrer Rente in der gleichen Höhe festgelegt. Es drohen damit weder Kürzungen des Pflegegeldes durch die Rente, noch beeinträchtigt das Pflegegeld die Höhe der Rentenzahlungen pflegebedürftiger Personen.
Erlöschen des Anspruchs auf Pflegegeld
Die Zahlung des Pflegegeldes erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Person verstorben ist. Hier verzichtet die Pflegekasse auf eine Rückforderung.
Auch bei der Übernahme der Pflege durch einen professionellen Dienst oder Umzug der pflegebedürftigen Person in eine stationäre Einrichtung erlischt der Anspruch auf Pflegegeld.
Besonderheit in Bayern: das Landespflegegeld
Menschen, die mit Pflegegrad 2 oder höher eingestuft wurden und ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben, haben Anspruch auf jährlich 1.000 Euro. Mit dem Landespflegegeld sollen pflegebedürftige Menschen eine Wertschätzung und eine finanzielle Unterstützung bekommen.
Infos für pflegende Angehörige
- Erhalten Sie Pflegegeld von Angehörigen, ist dieses als Sozialleistung bis zur Höhe des bewilligten Leistungsbetrags steuerfrei. Auch eine Anrechnung auf Arbeitslosengeld oder Hartz-4-Bezüge ist nicht gegeben.
- Eine Ausnahme bei der Anrechnung von Pflegegeld kann sich bei der Unterhaltspflicht Erhält z. B. eine alleinstehende, arbeitslose Frau ohne Kinder Unterhalt von einem getrennten Ehemann und gleichzeitig Pflegegeld, kann das Pflegegeld unter Umständen auf den Unterhaltsbetrag angerechnet werden. Leben hingegen Kinder mit im Haushalt, kann nicht erwartet werden, dass sie neben der Pflege einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sodass eine Anrechnung ausbleibt.
- Pflegepersonen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII beitragsfrei in die Gesetzliche Unfallversicherung einbezogen und bei allen pflegerischen Tätigkeiten und damit verbundenen Wegstrecken versichert.
- Pflegepersonen, die zugunsten der Pflege Angehöriger aus ihrem Beruf aussteigen, erhalten die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung seit 2017 über die Pflegeversicherung. So haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, falls ein nahtloser Übergang in eine Beschäftigung nach Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt.
Pflegegeld nach §§ 44, 215 Abs. 5 SGB VII
Auch die Gesetzliche Unfallversicherung kann für hilflose Verletzte Pflegegeld gewähren. Es wird vorrangig anstelle von Haus- oder Heimpflege bewilligt. Das Ziel ist, dass verletzte Menschen sich die erforderliche Pflege selbst beschaffen können.
Das Pflegegeld der Unfallversicherung richtet sich nach Art und Schwere der unfallbedingten Beeinträchtigung und wird jährlich entsprechend des jeweiligen Rentenanpassungsgesetzes an die Veränderungen der Einkommensverhältnisse angepasst. Für den Zeitraum zwischen Juli 2020 und Juli 2021 liegen sie derzeit zwischen mindestens 387 € und maximal 1.542 € im Westen und zwischen 369 und 1.483 € im Osten.
Häufig gestellte Fragen rund um das Pflegegeld
Eine direkte Beantragung von Pflegegeld ist nicht möglich. Die Pflegekasse ermittelt zunächst auf einen formlosen Antrag hin den Pflegegrad der Person. Nach dieser Einstufung richtet sich dann auch der Leistungsbetrag.
Das Pflegegeld geht direkt an die pflegebedürftige Person. Diese kann über den Betrag frei entscheiden. Natürlich ist eine finanzielle Anerkennung für die Pflegeperson wünschenswert, doch verweigert die oder der Pflegebedürftige die Zahlung trotz erfolgter Leistungen, gibt es keinen Rechtsanspruch darauf.
Als Sozialleistung kann das Pflegegeld nicht gepfändet werden. Es schadet dennoch nicht, sich ein pfändungssicheres Konto zuzulegen.
Das Krankengeld erhalten Sie bei einer anhaltenden Krankheit, die länger als sechs Wochen dauert. Hier endet die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, sodass die Krankenversicherung einspringt und 70 Prozent des Bruttoentgelts auszahlt. Voraussetzung dafür ist die Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Die Dauer der Krankengeldzahlung ist auf 78 Wochen für dieselbe Krankheit innerhalb von drei Jahren begrenzt und erfolgt unabhängig davon, ob eine Pflegebedürftigkeit besteht.
Grundsätzlich zahlt nur eine gesetzliche Pflegekasse, die an eine gesetzliche Krankenversicherung gekoppelt ist, das Pflegegeld aus. Darüber hinaus gewähren private Versicherungsunternehmen auf der Basis eines Pflegeversicherungsvertrages oder Beihilfestellen die Leistungen. So ist sichergestellt, dass auch die Leistungen privater Krankenversicherungen jenen gesetzlicher Pflegekassen entsprechen.
Weiterführende Informationen und hilfreiche Links
- Hier erhalten Sie Informationen rund um die Pflegebegutachtung durch den MDK
- Mit diesem PDF des Sozialverbandes VdK können Sie eine Selbsteinschätzung des Pflegegrades vornehmen
- Die Verbraucherzentrale stellt einen Musterantrag eines Pflegeantrags zur Verfügung und beantwortet weitere FAQ hierzu
- Über weitere Möglichkeiten finanzieller Unterstützung und Leistungen in der ambulanten Pflege informiert das Bundesgesundheitsministerium
- Mit dem Pflegeleistungs-Helfer des Bundesgesundheitsministeriums können Sie den Anspruch und die Höhe der Kombinationsleistungen in wenigen Schritten ermitteln