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Digitaler Nachlass – So können Sie ihr digitales Erbe regeln

Viele Menschen nutzen täglich das Internet, das gilt auch für ältere Personen. Eine Studie, gefördert vom Bundesseniorenministerium, zeigt: Jede dritte Person über 80 Jahren ist online unterwegs. Kein Wunder, denn das Internet bietet viele Möglichkeiten. Hier können beispielsweise im Falle einer Pflegebedürftigkeit Einkäufe getätigt werden. Außerdem können Anwender:innen Versicherungen vergleichen, Bankgeschäfte erledigen oder Kontakte schließen.

Komplexe Passwörter verhindern den Zugriff durch Dritte mit der Folge, dass auch Angehörigen im Todesfall der Zugang zu möglicherweise wichtigen Informationen verwehrt bleibt. Ein Testament zum digitalen Nachlass kann dieses Problem lösen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zu dem digitalen Erbe zählen Fingerabdrücke, die Anwender:innen im Internet hinterlassen, wie Fotos, Blogs, Posts oder Benutzerkonten.
  • Erb:innen bekommen nicht automatisch den Zugang zu den Accounts.
  • Welche Möglichkeiten Angehörige nach dem Tod des Verwandten haben, richtet sich nach den Anbietern – bei Facebook lässt sich ein sogenannter Gedenkzustand aktivieren.
  • Mit einer speziellen Verfügung können Pflegebedürftige zu Lebzeiten festlegen, was mit den digitalen Daten nach ihrem Tod geschieht.
  • Am besten erstellen Betroffene eine Liste mit allen Konten und zugehörigen Zugangsdaten – Achtung: hier ist eine sichere Aufbewahrung wichtig!

Was gehört zum digitalen Erbe?

Wer im Internet unterwegs ist, hinterlässt ganz selbstverständlich Spuren. Die Fingerabdrücke finden sich beispielsweise in sozialen Netzwerken oder im Versandhandel. Grundsätzlich gehört alles zum digitalen Nachlass, was Ihr Familienmitglied in digitaler Form oder im Internet anhäuft.

Dazu gehören:

  • Fotos
  • Posts, beispielsweise in Foren, bei Facebook und Co.
  • Benutzerkonten, zum Beispiel von Onlineshops
  • Blogs, unter anderem auf der eigenen Webseite

Wer erbt den digitalen Nachlass?

Das grundsätzliche Problem des digitalen Nachlasses ist die Frage, ob er überhaupt vererbt werden kann, denn die Kommunikation in sozialen Netzwerken und in Messenger-Apps unterliegt dem Fernmeldegeheimnis.

Das wiederum steht dem Anspruch der Erb:innen gegenüber, Einblick nehmen zu dürfen. Aufgrund dieser Rechtslage verweigern Betreiber von sozialen Netzwerken und von Online-Diensten den Erb:innen den Zugriff. Immer häufiger müssen sich auch Gerichte mit der digitalen Nachlassverwaltung beschäftigen, weil gesetzliche Regelungen oder Grundsatzurteile bislang fehlten.

Ein richtungsweisendes Urteil des Bundesgerichtshofes zum digitalen Nachlass

Am 12. Juli 2018 verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in letzter Instanz ein Urteil – Az.: III ZR 183/17, das als Grundsatzurteil wegweisend sein wird für den digitalen Nachlass.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass digitale Inhalte mit einem Tagebuch oder Briefen vergleichbar und deshalb vererbbar sind. Als Begründung führte das oberste Gericht an, dass die Erb:innen  in den Nutzungsvertrag eingetreten seien, den die verstorbene Person mit Facebook geschlossen habe.

Wie sich das Urteil des BGH allerdings auf die Nutzer sozialer Netzwerke auswirken wird, ist zum aktuellen Zeitpunkt noch unklar.

Wie regelt man den digitalen Nachlass?

Viele Erb:innen wünschen sich, dass die Daten ihres verstorbenen Familienmitglieds nicht zeitlich unbegrenzt im Internet verweilen – das ist nachvollziehbar. Doch auch wenn ein richtungsweisendes BGH-Urteil existiert, gibt es bis heute noch keine einheitliche Regelung oder entsprechende gesetzliche Vorgaben. Die Anbieter von Online-Services unterstützen die digitale Nachlassverwaltung aber mit verschiedenen Funktionen.

Der digitale Nachlass bei Facebook, Google und Twitter

  • Facebook: Wer ein Facebook-Profil hat, kann im Voraus festlegen, was im Todesfall mit dem Konto geschehen soll. Wahlweise kann es fortgeführt, gelöscht oder in einen sogenannten Gedenkzustand versetzt werden. Der Nachlasskontakt, der für die Verwaltung des Kontos im Gedenkzustand verantwortlich ist, kann konkret benannt werden, zum Beispiel eine Person aus dem Freundeskreis oder ein Verwandter. Das Ableben der Nutzer:innen muss mit einem entsprechenden Dokument nachgewiesen werden.
  • Google: Bei einem Google-Account kann mit dem sogenannten “Inactive Account Manager” die Person bestimmt werden, die Zugriff erhalten soll.
  • Twitter: Bei Twitter müssen bestimmte Unterlagen vorgelegt werden, unter anderem eine Kopie der Sterbeurkunde. Ohne eine Vollmacht können nur unmittelbare Familienmitglieder eine Deaktivierung des Kontos beantragen.

Was passiert mit WhatsApp, wenn man stirbt?

Wenn Erb:innen einen Zugang zu dem Whatsapp-Account besitzen, können sie das Benutzerkonto löschen. Eine spezielle Funktion für Hinterbliebene gibt es nicht. Doch auch wenn Sie als Angehöriger nichts tun, verschwindet das digitale Erbe mit der Zeit. Bei WhatsApp gibt es nämlich eine Besonderheit – nach 120 Tagen Inaktivität wird das Benutzerkonto automatisch gelöscht. Aktiv heißt in diesem Zusammenhang, dass WhatsApp mittels Internetverbindung ausgeführt werden muss.

Nach dem Löschvorgang können Angehörige nicht mehr auf das Konto zugreifen. Der Verstorbene wird automatisch aus allen Gruppen entfernt, die gesendeten Nachrichten oder Fotos sind bei den digitalen Gesprächsteilnehmer:innen aber noch vorhanden.

Digitaler Nachlass: Rechtzeitig Vorsorge treffen

Die digitale Nachlassverwaltung können Sie im Vorfeld erheblich vereinfachen. Dabei hilft eine Vollmacht für den digitalen Nachlass – hier kann Ihr Angehöriger festlegen, was nach dem Tod mit dem Account bei Facebook & Co. passieren soll. Wie in einer Art digitalem Testament ist eine Person des Vertrauens benannt und bevollmächtigt. User:innen legen mit dem Dokument fest, ob die jeweiligen Profile im Internet gelöscht oder ob ein Gedenkzustand eingerichtet werden soll.

Im besten Fall befindet sich in der Verfügung eine Liste mit allen Benutzerkonten und Passwörtern. So können Angehörige das digitale Erbe zügig regeln. Diese Daten sollten auf einem mit einem Kennwort gesicherten USB-Stick gespeichert und an einem sicheren Ort deponiert werden.

Sinnvoll ist auch, festzulegen, was mit den Endgeräten geschehen soll, also beispielsweise mit dem Notebook, dem Tablet oder dem Smartphone. Die Vollmacht muss, ebenso wie ein Testament, handschriftlich verfasst, mit einem Datum versehen und unterschrieben werden. Wichtig ist der Zusatz “über den Tod hinaus”.

Gut zu wissen!

Es gibt noch kein digitales Testament? Dann ist es sinnvoll, dass Ihr Familienmitglied bereits jetzt online bestimmt, wer Zugriff auf die Konten hat. Das empfiehlt sich vor allem bei Google und bei Facebook.

Digitaler Nachlass: So gehen Sie nach dem Ableben Ihres Angehörigen vor

Ihr Angehöriger ist verstorben, aber Sie wissen nicht so recht, wie Sie das Thema digitaler Nachlass angehen sollen? Unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft Ihnen.

  1. Schritt – Prüfen Sie die Lage: In dem ersten Schritt ist es wichtig, sich einen Überblick zu verschaffen. Haben Sie mit Ihrem Familienangehörigen zuvor über ein Testament für digitale Inhalte gesprochen oder befindet sich ein solches bei den übrigen Verfügungen? Gut, denn das macht vieles einfacher. Mit den Zugangsdaten können Sie das Konto je nach Verfügung löschen, weiterbetreiben oder einen Gedenkzustand einrichten.
  2. Schritt – machen Sie sich mit den Regelungen vertraut: Existiert kein digitales Testament inklusive Vollmacht und Zugangsdaten, müssen Sie sich mit den unterschiedlichen Regelungen der Onlineanbieter auseinandersetzen. Einige verlangen eine Kopie der Sterbeurkunde und einen Nachweis über die Familienzugehörigkeit. Bei anderen Plattformen müssen alle Personen benannt werden, die Zugriff erhalten sollen – haben Sie einen solchen Zugriff?
  3. Schritt – klären Sie neben dem „wie“ auch das „wo“: Ohne ein digitales Testament wissen Sie vermutlich gar nicht, wo Ihr Angehöriger überall digitale Fingerabdrücke hinterlassen hat. Womöglich geben Aufzeichnungen, Log-In-Daten oder andere persönliche Unterlagen Auskunft darüber. Sie können auch spezialisierte Anbieter damit beauftragen, sich mit Datenbanken auf die Suche nach Nutzerprofilen zu machen.

Digitaler Nachlass: Checkliste

Es gibt viele Gelegenheiten, online Services in Anspruch zu nehmen. Überprüfen Sie, ob Ihr Angehöriger bei folgenden Anbietern registriert ist:

  • Facebook
  • WhatsApp
  • Instagram
  • Snapchat
  • YouTube
  • E-Mail-Provider wie T-Online, GMX oder Gmail
  • Versandhäuser wie BAUER oder OTTO
  • Lebensmittellieferanten wie Flaschenpost oder Picknick
  • Online-Apotheken
  • Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay

FAQ – Häufige Fragen zum digitalen Nachlass

Es kommt darauf an, ob und was Verstorbene zu Lebzeiten verfügt haben. Mit einem sogenannten digitalen Testament können Personen Zugangsdaten und Kennwörter an Erb:innen weitergeben – hier ist auch vermerkt, was mit den digitalen Daten passieren soll.

Benutzernamen und Kennwörter, die nach dem Tod zur Verwaltung des digitalen Erbes verwendet werden sollen, können auf einem USB-Stick gespeichert werden. Dieser ist im optimalen Fall kennwortgeschützt und wird an einem sicheren Ort aufbewahrt wie einem Bankschließfach.

Besitzen Verwandte die Zugangsdaten und eine Vollmacht, können sie das Konto löschen, eine automatisierte Löschung erfolgt in der Regel nicht. Eine Ausnahme ist WhatsApp – hier wird jedes Konto gelöscht, das mehr als 120 Tage inaktiv ist.

Bei schweren Herzproblemen, einer gestörten Nervenfunktion in den Beinen oder nässenden Hautkrankheiten sind Kompressionsstrümpfe nicht empfehlenswert.

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