Testament

Ein Testament ist wohl die bekannteste Form der Willenserklärung, um die Vermögensverhältnisse nach dem Tod dem eigenen Wunsch nach zu gestalten. Damit dieses wichtige Schriftstück auch wirklich rechtskräftig durchsetzbar ist, müssen die Formvorschriften unbedingt eingehalten werden. Schließlich kann schon ein kleiner Fehler dazu führen, dass alle Verfügungen des Testaments hinfällig sind und dann die gesetzliche Erbfolge gilt. Wir haben die wichtigsten Informationen rund um das Testament für Sie zusammengefasst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Testament regelt die Vermögensverhältnisse sowie die Rechtsgeschäfte nach dem Tod eines Erblassers oder einer Erblasserin. Für die Rechtsgültigkeit bedarf es der Einhaltung einiger Formvorschriften.
  • Sie können in einem Testament Erb*innen einsetzen oder Angehörige enterben, aber auch Anordnungen treffen. Allerdings erhalten auch enterbte Personen oft einen Pflichtteil, wenn es sich um Angehörige erster Ordnung handelt.
  • Das Testament können Sie entweder selbstständig handschriftlich verfassen oder mithilfe eines Notars oder einer Notarin erstellen. Vor allem für größere Vermögenswerte, Firmenbeteiligungen und bei einem Auslandsbezug empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Notars oder einer Notarin.

Was ist ein Testament?

Das Testament ist eine einseitige Verfügung, mit der ein*e Erblasser*in im Falle seines bzw. ihres Todes Anordnungen zur Rechtsnachfolge bezüglich seiner Vermögenswerte trifft. Es ist wohl die gängigste Form der Verfügung für den Todesfall (eine andere Form ist der Erbvertrag). Das Testament zeichnet sich durch einige Kriterien aus:

  • einseitige Willenserklärung
  • formbedürftig (eigenhändige Unterschrift, etc.)
  • Mindestalter 16 Jahre, testierfähig
  • jederzeit widerrufbar

Gesetzlich verankert ist das Testament im BGB in §§ 2064–2273. Weitere Regelungen zum Erbe finden sich in anderen Teilen des BGB, z. b. zur Erbfolge (§§ 1922–1941) oder zum Pflichtteil (§§ 2303–2338).

Inhalte des Testaments

Die Verfügungen in einem Testament sind vielfältig gestaltbar und regeln, wer nach dem Tod welche Anteile des Vermögens erhält und die Rechtsgeschäfte erbt. Darüber hinaus sind Anordnungen zu Punkten wie beispielsweise Grabpflege, Durchführung der Bestattung oder Pflege des Haustiers mögliche Bestandteile eines Testaments. Diese Anordnungen sind stets verbindlich und nur dann unwirksam, wenn sie gegen das Gesetz verstoßen oder sittenwidrig sind.

Testamentarische Bestandteile:

  • Einsetzung von Erb*innen
  • Enterbung
  • Vermächtnisse
  • Auflagen
  • Benennung eines Testamentsvollstreckers oder einer Testamentsvollstreckerin
  • Teilungsanordnungen
  • Beschränkung / Entziehung des Pflichtteils von Pflichtteilsberechtigten
  • Benennung eines Vormunds oder einer Vormundin für minderjährige Kinder

Arten von Testamenten

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, um ein Testament aufzusetzen, das rechtsgültig ist.

  • Das handschriftliche Testament ist komplett handgeschrieben aufzusetzen und vom Verfasser oder der Verfasserin eigenhändig zu unterschreiben.
  • Ein öffentliches oder notarielles Testament verfasst ein*e Notar*in nach den Vorgaben der Person, die dieses nur noch eigenhändig unterschreibt. Verwahrt wird das Testament anschließend im Notariat. Alternativ ist es auch möglich, ein handschriftlich verfasstes Testament in die Hände des Notars / der Notarin zu geben.
  • Vor allem Ehepaare nutzen häufig das sogenannte Berliner Testament, das sowohl notariell als auch handschriftlich erstellt werden kann. Charakteristisch ist hier, dass sich die Ehepartner*innen gegenseitig einsetzen und eine dritte Partei – meist die eigenen Kinder – als Erb*innen bestimmen.
  • Weitere Testamentsformen zielen auf besondere Notlagen Wichtig ist hier, dass der Erblasser oder die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig ist und weitere Kriterien wie die Anwesenheit von unabhängigen Zeugen berücksichtigt werden.

Erbfolge ohne Testament

Liegt kein Testament vor, legt das BGB die Erbfolge und die Aufteilung des Vermögens nach einem festgelegten Schema fest. Aufgrund des mehr als 100-jährigen Bestehens dieses Gesetzes sind die Regelungen allerdings vielfach veraltet und entsprechen nicht mehr zeitgemäßen Familienverhältnissen. Grundsätzlich sind die Erben in Ordnungen eingeteilt:

1. OrdnungKinder und Enkelkinder
2. OrdnungEltern, Geschwister, Nichten und Neffen
3. OrdnungGroßeltern, Tanten, Onkel und Cousinen
4. OrdnungUrgroßeltern und deren Nachkommen

Gibt es Erben erster Ordnung, gehen die Erben der zweiten und dritten Ordnung leer aus. Fehlt es an Nachkommen erster Ordnung, erben Personen der zweiten Ordnung. Bei der Aufteilung gelten immer wieder Besonderheiten. Ist z. B. ein Kind des Erblassers oder der Erblasserin verstorben, geht dessen bzw. deren Anteil zu gleichen Teilen auf dessen oder deren Kinder, d. h. die jeweiligen Enkel des Erblassers oder der Erblasserin über.

Die Höhe des Erbes der Ehepartner hängt in dieser Erbfolge von den Verwandten erster Ordnung ab. Bei einer Zugewinngemeinschaft liegt das Erbe bei 50 bis 100 Prozent des Nachlasses, ein Ehevertrag verringert den Anteil in der Regel.

Erbe mit Testament

Erstellen Sie ein Testament, verliert die gesetzliche Erbfolge zumindest in Teilen ihre Gültigkeit. Sie haben hier die Möglichkeit, ein Unternehmen, Stiftungen oder wohltätige Organisationen als Erben zu benennen. Sie können entweder eine einzelne Person zum Alleinerben oder zur Alleinerbin erklären, oder eine Erbengemeinschaft bestimmen. Da diese ein besonderes Konfliktpotenzial bei der Aufteilung des Vermögens birgt, empfiehlt sich hier der Abschluss einer Teilungsanordnung.

Angehörige enterben und Pflichtanteil

Immer wieder gibt es Familienmitglieder, die aus unterschiedlichen Gründen keinen Anteil am Erbe erhalten sollen. Um das zu erreichen, muss man diese bestimmten Personen zunächst per Testament offiziell enterben. Dazu benennen Sie entweder andere Erben, ohne die zu enterbende Person zu erwähnen, oder sprechen aktiv die Enterbung aus. Das verhindert allerdings in der Regel nicht, dass diesen Verwandten dennoch ihr Pflichtanteil zusteht. Das Ausschließen von Kindern, Eltern und Ehegatten ist schwierig und hat vor Gericht nur selten Bestand. Das ist beispielsweise nur möglich, wenn es körperliche Angriffe oder vergleichbare Attacken gab.

Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils, d. h. des Anteils, den eine Person erhalten hätte, wäre sie nicht enterbt worden.

Alleinerben einsetzen

Die Benennung eines Alleinerben oder einer Alleinerbin ist nur dann möglich, wenn es keine anderen Pflichtberechtigten gibt. In aller Regel steht nahen Angehörigen dann immer noch der Pflichtteil in Höhe des gesetzlich zustehenden Erbanspruchs zu.

Wer seine*n Ehepartner*in als Alleinerben oder -erbin einsetzt und verhindern möchte, dass am Ende doch die ungeliebten Verwandten alles erben, weil der oder die Partner*in zu früh gestorben ist, kann im Testament direkt einen Ersatzerben oder -erbin benennen oder eine Erbreihenfolge festlegen. Das verhindert auch, dass ein*e erstgenannte*r Erbe oder Erbin Teile der Erbschaft verschenkt, um damit abzuwenden, dass danach noch eine weitere Person erben kann.

Wer braucht ein Testament?

Grundsätzlich ist ein Testament für alle Menschen ratsam, die selbst über ihren Nachlass verfügen möchten. Das gilt keineswegs nur für ältere Menschen, sondern auch für Unverheiratete oder Menschen mit Kindern, Patchwork-Familien oder auch geschiedene Paare mit einem gemeinsamen Kind. Unverheiratete Partner*innen gehen in der gesetzlichen Erbfolge sonst leer aus. Wer seine*n Lebenspartner*in bei der Vermögensaufteilung berücksichtigen möchte, sollte unbedingt ein Testament verfassen.

Testament für kinderlose Paare

Viele kinderlose Ehepaare gehen davon aus, dass ein Testament nicht nötig ist, da der Ehegatte bzw. die Ehegattin im Todesfall das Erbe erhält. Die gesetzliche Erbfolge sieht jedoch vor, dass auch die Eltern eines verstorbenen Ehegatten einen Erbanteil erhalten. Sind diese nicht mehr am Leben, können auch Geschwister oder Nichten und Neffen anspruchsberechtigt sein.

Das kann vor allem zum Problem werden, wenn Immobilien im Spiel sind, die Sie gemeinsam bewohnen – denn diese könnten im Falle des Todes einer der beiden Partner in den Besitz der Angehörigen der verstorbenen Person übergehen. Was im schlimmsten Fall mit einem Verlust des Eigenheims einhergehen kann.

Kosten eines Testaments

Die Notarkosten richten sich nach der Höhe des Nettovermögens. Neben reinen Geldwerten zählen auch Immobilien dazu, wohingegen Verbindlichkeiten zu einem Teil abgezogen werden. Bei einem Vermögenswert von 10.000 Euro fallen ca. 75 Euro zuzüglich Auslagen an, bei 500.000 Euro sind es ca. 935 Euro.

Weitere Kosten entstehen darüber hinaus für die Hinterlegung. Das sind in der Regel 15–18 Euro für den Eintrag im Zentralen Testamentsregister. Diese fallen auch an, wenn Sie das Testament oder bei einem oder einer Notar*in bei Gericht hinterlegen.

Ein notarielles Testament kann letztlich sogar günstiger sein als ein handschriftliches. Es fallen hier zwar Gebühren für den oder die Notar*in an, doch ersetzt diese Form häufig den Erbschein. Dieser ist erforderlich, wenn es um größere Vermögenswerte und Immobilien geht. Das Erbscheinverfahren kostet meist mehr als die Beauftragung eines Notars oder einer Notarin.

Tipps, um das Testament zu verfassen

  • Verfassen Sie das Testament handschriftlich, berücksichtigen Sie die Pflichtbestandteile. Ist das Dokument rechtlich nicht wirksam, gilt die gesetzliche Erbfolge. Wichtig ist auch, Ort und Datum einzutragen.
  • Achten Sie beim Schreiben auf Leserlichkeit. Dennoch sollte Ihre Handschrift unverkennbar ersichtlich sein.
  • Hinterlegen Sie das Testament beim zuständigen Amtsgericht. Das Formular für den Antrag finden Sie auf dessen Webseite oder erhalten es direkt vor Ort. Für die Abgabe benötigen Sie neben Ihrem Personalausweis auch Ihre Geburtsurkunde.
  • Ein mit einem oder einer Partner*in verfasstes Testament können Sie nur gemeinschaftlich widerrufen. Andernfalls bedarf es einer notariellen Erklärung gegenüber dem oder der Ehepartner*in.
  • Eine Alternative zum Vererben ist das Vermächtnis: Sie können Teile des Vermögens oder auch Ansprüche an Personen und Organisationen vermachen. Damit einher geht zwar auch die Erbschaftssteuer, doch teilen die Empfänger*innen nicht die Pflichten von Erben.

Zentrales Testamentsregister

Der letzte Wille kann nur dann erfüllt werden, wenn das Testament nach dem Tod auffindbar ist. So ist jeder, der ein Testament findet oder besitzt, dazu verpflichtet, das Testament an das Nachlassgericht zu überreichen. Zudem besteht seit 2012 das Zentrale Testamentsregister, welches alle Angaben zur Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden aufnimmt.

Hinterlegen Sie Ihr Testament bei einem Nachlassgericht, stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille nach Ihrem Tod umgesetzt wird und sich niemand einen ungewollten Vorteil verschafft.

Setzen Sie das Testament gemeinsam mit einem Notar oder einer Notarin auf, reicht dieser es automatisch zur Verwahrung an das Amtsgericht weiter und es erfolgt ein Eintrag in das Zentrale Testamentsregister.

Ein notarielles Testament verliert automatisch seine Gültigkeit, wenn es einmal aus der gerichtlichen Verwahrung entfernt wurde. Es muss dann komplett neu verfasst werden. Anders bei einem handschriftlich verfassten Dokument: Dieses können Sie beliebig oft zurückholen und ändern, ohne dass es ungültig wird.

Alternative zum Testament: der Erbvertrag

Eine weniger bekannte Alternative zum Testament ist der sogenannte Erbvertrag. Dieser zweiseitige Vertrag eignet sich insbesondere auch für unverheiratete Paare sowie zur Regelung der Unternehmensnachfolge. Durch die Bindungswirkung kann hier keine Partei Änderungen vornehmen, was den Aufwand gegenüber einem Testament erhöht – zumal eine notarielle Beurkundung beim Erbvertrag obligatorisch ist. Demgegenüber steht wiederum der Vorteil, dass auch Vereinbarungen aus dem Güterrecht Berücksichtigung finden und Leistungen an Gegenleistungen geknüpft werden können. Das kann z. B. eine Regelung sein, wer im Falle einer Pflegebedürftigkeit tätig wird. Der Pflichtanteil bleibt aber auch im Falle des Erbvertrages gültig.

Die Kosten für ein notarielles Testament sind überschaubar, die Tücken durch Fallstricke groß. Damit Sie sichergehen können, dass Ihr letzter Wille nach dem Tod auch wirklich erfüllt wird, lohnt es sich in den meisten Fällen, einen Experten zur Erstellung des Testaments zu konsultieren.

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