Neue Verordnung ohne Einschränkung für die “24h Pflege”

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Keine Einschränkung durch neue Verordnung zu Kontaktverboten vom 23. März 2020

Kontaktverbot hat keine Auswirkungen auf die Betreuung

24.03.20 – 10:57Uhr/MW – Die am Wochenende ausgerufene deutschlandweite Verordnung zur Kontaktbeschränkungen in Deutschland sollte zu keinen weiteren Einschränkungen für unsere Kunden oder deren Betreuungskräfte führen.

Die wesentlichen Passagen, die die häusliche Betreuung betrifft sind die folgenden:

Die Verordnung verbietet größere Ansammlungen (mehr als 2 Personen im öffentlichen Raum) generell, allerdings wird die „Ausübung beruflicher Tätigkeiten“ davon ausgenommen sowie „die Begleitung … unterstützungsbedürftiger Personen“. Zudem bleibt der „Besuch bei alten oder kranken Menschen oder bei Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen“ erlaubt, also genau die Dienstleistung, die bei unseren Kunden tagtäglich ausgeführt wird. Ebenso ist die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen weiterhin erlaubt. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet, zu denen die Betreuungskraft zählt.

Explizit wird zudem eine konkrete Erlaubnis genannt: „Zur Hilfeleistung für Menschen, die die in dieser Verordnung bezeichneten Wege nicht selbst zurücklegen oder ihre persönlichen Geschäfte nicht selbst besorgen können, ist die Erledigung der Wege beziehungsweise die Besorgung der Geschäfte durch eine selbstgewählte Hilfsperson zulässig“.


Ausweispflicht
:

Neu ist allerdings eine unsere Kunden und deren Betreuungskräfte betreffende Ausweispflicht, die in einigen Bundesländern nun gilt. Wörtlich heißt es in der Berliner Verordnung: „Der Personalausweis oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis nebst einem Dokument, aus dem die Wohnanschrift der Person ersichtlich ist, ist mitzuführen und auf Verlangen der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden vorzulegen.“ Wir gehen zwar nicht davon aus, dass die Pflegebedürftigen oder deren Betreuungskräfte im Fokus von polizeilichen Kontrollen liegen werden. Allerdings bitten wir Sie, ihren Pflegekräften, wenn diese Einkäufe erledigen oder mit den Senioren aus sonstigen Gründen außer Haus sind, ein Dokument mitgeben sollten, welches den Namen der Pflegekraft und die Wohnadresse in Deutschland beinhaltet und bestätigt, dass diese sich um den jeweiligen Kunden in häuslicher Gemeinschaft kümmert.

Als Vorlage können Sie dieses Dokument verwenden: Legitimationsschreiben_Pflegehelden_Pflegekraft


Schließung Tages- und Nachtpflegeinrichtungen
:

Eine weitere Regelung in Bezug auf Pflegeeinrichtungen ist nun in Kraft getreten: Tages- und Nachtpflegeinrichtungen sind für den Pflegebetrieb geschlossen worden. Ausnahmen: „Betriebe können eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten, deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder für solche Fälle in denen eine Betreuung pflegefachlich erforderlich ist und nicht anderweitig sichergestellt werden kann.“

Denken Sie weiterhin daran, alles Mögliche zu unternehmen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Weitere Infos

Quellen/Hinweis:
Die oben aufgeführten Zitate stammen aus der Verordnung des Landes Berlin und Nordrhein-Westphalen und stellen keine Rechtsberatung dar:
https://www.berlin.de/sen/gesundheit/gesundheitswesen/infektionsschutz/corona/
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18354&ver=8&val=18354&sg=0&menu=1&vd_back=N

Weitere Informationen zu den Verordnungen finden Sie unter:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/besprechung-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-vom-22-03-2020-1733248

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