Covid-19-Entwicklung in Polen
Polen ist von COVID-19 weniger stark betroffen
31.08.20 – 16:21 Uhr/MW – Polen ist nach den veröffentlichten Zahlen von COVID-19 weniger stark betroffen, derzeit ist jedoch ein Anstieg der Zahl der Neuinfektionen zu verzeichnen. Regionale Schwerpunkte liegen derzeit in einzelnen Kreisen und Städten der Wojewodschaften Kleinpolen und Lodz. Die Ausbreitung von COVID-19 führt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens.
Die Einreise aus allen benachbarten EU-Mitgliedstaaten ist ohne Einschränkungen möglich. EU-Staatsangehörige sind bei der Einreise nach Polen von der Quarantänepflicht befreit. Ein negativer COVID-19-Test ist nicht erforderlich. Grenzkontrollen finden nur noch an den Grenzen zur Ukraine, zu Russland und Belarus statt.
Beschränkungen im Land
Innerhalb Polens ist das öffentliche Leben eingeschränkt. Seit 8. August 2020 ist das Land in grüne, gelbe und rote Zonen je nach Anzahl der Erkrankungen eingeteilt, in denen unterschiedliche Einschränkungen gelten. Die Aufzählung der betroffenen Kreise und Städte veröffentlicht das polnische Gesundheitsministerium über Twitter und, zeitlich verzögert, auf der Website der polnischen Regierung, wo auch die mit der Einstufung verbundenen Maßnahmen erläutert werden. Die wichtigsten Bestimmungen lauten wie folgt:
Im öffentlichen Nahverkehr beträgt in der grünen und gelben Zone die Personenobergrenze die Hälfte der vorhandenen Sitz- und Stehplätze (weitere 50% der Plätze müssen unbesetzt bleiben) oder 100% aller Sitzplätze des Nahverkehrsmittels. In der roten Zone dürfen 30% aller Sitz- und Stehplätze belegt werden oder 50% aller Sitzplätze, dabei müssen 50% aller Sitzplätze unbelegt bleiben. Bei öffentlichen und privaten Versammlungen beträgt die maximale Personenzahl in der grünen Zone 150, in der gelben 100 und in der roten 50. Bei religiösen Veranstaltungen gelten ebenfalls gestaffelte Höchstgrenzen. In der grünen Zone sind Open-Air-Konzerte, Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen mit der Einschränkung, dass nur jeder zweite Platz belegt wird, und unter Einhaltung der Abstandsregeln und Maskenpflicht zugelassen. Es bestehen Personenobergrenzen auf Sportanlagen, bei Veranstaltungen und sportlichen Aktivitäten (50% Auslastung, maximal 250 Personen) und bei Fitnesseinrichtungen. In der gelben Zone sind diese Aktivitäten nur mit weiteren Einschränkungen möglich, in der roten Zone besteht ein Verbot der meisten Veranstaltungen, andere Aktivitäten sind nur stark eingeschränkt und mit räumlichen Auflagen gestattet.
Das Betreiben von Diskotheken und Clubs ist verboten.
Einkaufzentren und andere Geschäfte dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften betrieben werden. Das gilt auch für Restaurants, Bars und Cafés (die Maske darf erst nach Besetzen des Tisches entfernt werden).
Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und Universitäten können schrittweise wieder ihre Betreuungsfunktion aufnehmen. Die Schulen beginnen nach jetzigem Stand am 1. September 2020 mit dem Unterricht.