Pflegereform 2021 - Die aktuellen Beschlüsse von Jens Spahn

Derzeit sind rund 4,1 Millionen Menschen auf Leistungen der obligatorischen Pflegeversicherung angewiesen. Viele von ihnen wechselten wegen der teuren Pflegekosten in die Sozialversicherung. Dies ist eine der Ursachen für die Pflegereform 2021, deren Bedingungen Jens Spahn in einem Dokument mit Eckpunkten vorgelegt hat.

Die Pflegereform 2021 basiert auf drei Säulen, die mit den Beschlüssen optimiert werden sollen: die stationäre Pflege, die ambulante Pflege inkl. Kurzzeitpflege und die Pflegefachkräfte.

Pflegereform 2021

Die wesentlichen Beschlüsse der Pflegereform von Spahn

1. Säule: Die Auswirkungen auf die stationäre Pflege

Im vorherigen Eckpunktepapier der Pflegereform 2021 war eine Deckelung des Eigenanteils bei max. 700 € geplant. Dieser Ansatz wurde jedoch verworfen und folgende Regelungen werden in Kraft treten.

Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von 2 bis 5, die sich für stationäre Pflege entschieden haben, steht ab dem 1. Januar 2022 ein Leistungszuschlag zu ihrem Eigenanteil an pflegebedingten Aufwendungen zu:

  • 5% in den ersten 12 Monaten
  • 25% ab dem 13. Monat
  • 45% ab dem 25. Monat
  • 70% ab dem 37. Monat

Außerdem wird ein Personalbemessungssystem für die stationäre Pflege eingeführt. Es wird somit zukünftig ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren nach quantitativen und qualitativen Maßstäben geben, das für eine einheitliche Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen sorgt.

2. Säule: Die Auswirkungen auf die ambulante Pflege

Im ursprünglichen Entwurf der Pflegereform 2021 sollten sowohl Pflegesachleistungen als auch das Pflegegeld und Leistungen für die Tagespflege um je 5% angehoben werden. Im letzten Beschluss vom 3. Juni 2021 ist jedoch nur eine 5%ige Erhöhung der Pflegesachleistungen festgelegt worden, die zum 1. Januar 2022 in Kraft tritt.

Die höhere finanzielle Unterstützung für die Pflegesachleistungen richtet sich nach dem entsprechenden Pflegegrad und bedeutet zahlenmäßig folgende Zusatzleistungen:

  • Pflegegrad 2: Anhebung der Pflegesachleistungen von 689 € auf 723 € monatlich.
  • Pflegegrad 3: Anhebung der Pflegesachleistungen von 1.298 € auf 1.363 € monatlich.
  • Pflegegrad 4: Erhöhung der Pflegesachleistungen von 1.612 € auf 1.693 € monatlich.
  • Pflegegrad 5: Erhöhung der Pflegesachleistungen von 1.995 € auf 2.095 € monatlich.

Die Auswirkungen auf die Kurzzeitpflege

Der Höchstleistungsbetrag für die Kurzzeitpflege wird zum 1. Januar 2022 um 10% erhöht. Das Standard-Budget wird demnach von 1.612 € auf 1.774 € erhöht. Zuzüglich wird es eine Aufstockung mit Verhinderungspflege geben, die sich somit von 3.224 € auf 3.386 € erhöht.

Außerdem gibt es für die Kurzzeitpflege nun aktualisierte Bundesempfehlungen für die Rahmenverträge. Diese sind hilfreich für die strukturellen und inhaltlichen Besonderheiten bzgl. der kurzen Verweildauer der zu pflegenden Person und der daraus resultierenden Auslastungsquote. Darauf basierend werden die Vertragspartner der einzelnen Länder ihre Rahmenverträge überprüfen und entsprechend anpassen. Während dies geschieht, sind diese Empfehlungen für die Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen verbindlich. Die Auswirkungen der Pflegereform 2021 auf die Kurzzeitpflege sorgen für eine erhebliche Absenkung der kalkulatorischen Auslastungsquote und eine bessere Vergütung der Angestellten.

Des Weiteren besteht zukünftig ein Anspruch auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus. Dieser Anspruch besteht, sofern nach einem Krankenhausaufenthalt kein direkter Übergang zur Kurzzeitpflege oder Pflege im eigenen Haushalt möglich ist.

3. Säule: Die Auswirkungen für Pflegefachkräfte

Die dritte und letzte Säule der vorgelegten Pflegereform 2021 im Bundestag ist die Gehaltserhöhung des Pflegepersonals sowohl stationär als auch ambulant.

Ab dem 1. September 2022 werden nur noch Pflegeheime zugelassen, die tariflich bezahlen oder nach kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen entlohnen. Außerdem dürfen Pflegefachkräfte nun folgende Tätigkeiten zusätzlich ausüben:

  • Empfehlungen für Hilfsmittel abgeben, ohne eine Anweisung des Arztes zu benötigen. Diese wird dann bei den Krankenkassen eingereicht, um die Notwendigkeit nachzuweisen.
  • Dauer und Häufigkeit von verordnungsfähigen Maßnahmen bestimmen und durchführen (nur im vertragsärztlich festgelegten Verordnungsrahmen; bei ausgewählten Leistungen).

Zusammenfassung der Pflegereform 2021

Im Wesentlichen verändert sich weniger, als in den vorherigen Entwürfen angekündigt. Pflegebedürftige, die sich in der stationären Pflege befinden und einen Pflegegrad von 2 bis 5 haben, erhalten nun einen Leistungszuschlag, der sich nach der Aufenthaltsdauer richtet. In der ambulanten Pflege wird es eine 5%ige Erhöhung der Pflegesachleistungen geben und auch das Standard-Budget für die Kurzzeitpflege wird um 10% erhöht. Außerdem sollen sich die Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte verbessern, indem eine bessere Bezahlung gewährleistet werden soll und sie befugt sind zusätzliche Aufgaben ohne Anweisungen eines Arztes auszuüben.

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