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Pflege in der häuslichen Umgebung in Minden – mit einer Pflegekraft aus Osteuropa

Immer häufiger möchten pflegebedürftige Menschen häusliche Pflege beanspruchen und in ihrer gewohnten Umgebung bleiben. Oftmals sind es die Kosten, weshalb sie sich für eine osteuropäische Pflegekraft entscheiden. Die Betreuung durch osteuropäische Pflegekräfte wirft viele Fragen auf. Wer sind die Pflegekräfte, wie können sie beschäftigt und wie die Kosten abgerechnet werden sind nur einige der Fragen, auf die Sie hier Antworten erhalten.

Welche Leistungen Pflegekräfte aus Osteuropa erbringen dürfen

Zunächst stellen sich einige ganz menschliche Fragen, nämlich die, wer die Damen und Herren sind, die in Deutschland Senioren pflegen, woher sie kommen und welche Leistungen sie erbringen dürfen. Die Pflegekräfte aus Osteuropa sind zwischen 20 und 60 Jahre alt und stammen aus Polen, Rumänien, Ungarn, Tschechien, Bulgarien und der Slowakei, um nur einige osteuropäische Länder zu nennen. Möglich ist die Arbeitsaufnahme in Deutschland durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die seit dem 1. Juli 2015 für alle (noch) 28 europäischen Mitgliedsstaaten gilt, auch für das zuletzt am 1. Juli 2013 beigetretene Kroatien. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer aus EU-Ländern ohne Arbeitserlaubnis und ohne Beschränkung in Deutschland arbeiten dürfen. In der häuslichen Pflege umfasst der Aufgabenbereich osteuropäischer Pflegekräfte die Grundpflege, wozu Waschen, Putzen, Einkaufen, Bügeln und Kochen gehören. Auch einfache pflegerische Leistungen dürfen erbracht werden, zum Beispiel Anziehen sowie Hilfe beim Toilettengang und beim Waschen. Anderes gilt für die Behandlungspflege, die nach deutschem Recht nur von qualifiziertem Fachpersonal übernommen werden darf. Beispiele sind das Verabreichen von Spritzen, Blutdruck messen sowie Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen. Sofern Behandlungspflege erforderlich ist, sollte zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst beauftragt werden.

Die verschiedenen Modelle für die Beschäftigung von osteuropäischem Pflegepersonal

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, osteuropäische Pflegekräfte zu beschäftigen, was sich unter anderem auf die Bezahlung und die Arbeitszeit auswirkt.

  • Eine Variante ist die Beschäftigung auf selbstständiger Basis. Hier ist es wichtig darauf zu achten, ob eine deutsche Gewerbeanmeldung vorliegt! Diese ist Voraussetzung für eine seriöse Vermittlung. Ansonsten besteht die Gefahr von Scheinselbstständigkeit, bei der empfindliche Strafen drohen, wenn sich die osteuropäische Pflegekraft nur um einen Auftraggeber kümmert. Wird die Scheinselbstständigkeit positiv festgestellt, gilt die Pflegekraft als Arbeitnehmerin, sodass vom Pflegebedürftigen Sozialversicherungsbeiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Arbeitslosenversicherung entrichtet werden müssen.
  • Die zweite Möglichkeit ist eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis. Dazu müssen alle notwendigen Formalitäten erfüllt werden. Dazu gehören ein Arbeitsvertrag, das Abführen von Sozialabgaben, die Abwicklung anfallender Steuern und die Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen. Sie beziehen sich unter anderem auf die Arbeitszeit, die 48 Stunden pro Woche nicht übersteigen darf, auf den Urlaubsanspruch von 24 Werktagen pro Jahr und auf die Einhaltung des Mindestlohns.
  • Die dritte Möglichkeit ist die Vermittlung einer osteuropäischen Pflegekraft über einen osteuropäischen Dienstleister. Arbeitgeber ist dann nicht die pflegebedürftige Person, sondern der Dienstleister, der dann alle Pflichten eines Arbeitgebers übernimmt und seinen Sitz regelmäßig im Herkunftsland der Pflegekraft hat. Wichtig ist der Nachweis, dass die osteuropäische Pflegekraft legal bei dem Dienstleister beschäftigt ist. Hierfür ist die Bescheinigung A1 maßgeblich. Fehlt sie, müssen die Sozialversicherungsbeiträge nicht im Herkunftsland, sondern in Deutschland erbracht werden. Die Abwicklung und Betreuung vor übernimmt in der Regel eine deutsche Vermittlungsagentur.

Die Kostenübernahme für osteuropäische Pflegekräfte

Grundsätzlich ist es nicht möglich, die Kosten für eine osteuropäische Pflegekraft in voller Höhe in der gesetzlichen Pflegeversicherung geltend zu machen. Stattdessen erfüllt sie Aufgaben in der häuslichen Pflege, sodass über das Pflegegeld und nicht über die ambulante Pflege abgerechnet wird. Pflegegeld erhält die pflegebedürftige Person unter der Voraussetzung, dass sie einem Pflegegrad zugeordnet ist. Die Höhe des Pflegegelds ist abhängig von der individuellen Pflegebedürftigkeit und beträgt 316 Euro in Pflegegrad 2, 545 Euro in Pflegegrad 3, 728 Euro in Pflegegrad 4 und 901 Euro in Pflegegrad 5. Der für den Pflegebedürftigen verbleibende Eigenanteil berechnet sich aus den monatlichen Kosten für die Pflegekraft abzüglich des Pflegegelds aus der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die von der osteuropäischen Pflegekraft erbrachten Leistungen entweder als “haushaltsnahe Dienstleistungen” oder als “außergewöhnliche Belastungen” steuerlich unter der Voraussetzung in Abzug zu bringen, dass Einkommensteuer gezahlt werden muss. Als “haushaltsnahe Leistungen” können maximal 20 Prozent der Kosten für die Dienstleistung bis zu einem maximalen Betrag von 4.000 Euro jährlich – und unter gewissen Voraussetzungen – steuerlich geltend gemacht werden. Anderes gilt für die Anrechnung der Pflegekosten als “außergewöhnliche Belastungen”, wobei die Höhe der abzugsfähigen Belastungen abhängig ist vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder. Außerdem wird der Steuernachlass nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die individuell zu ermittelnde Belastungsgrenze überschritten wird.

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