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Die Pflegereform 2021 und ihre Auswirkungen auf die häusliche Pflege

Update:

Die untenstehende Meldung vom 2. März 2021 bezieht sich auf den „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeversicherung (Pflegereformgesetz)“ des Bundesgesundheitsministeriums vom 04.11.2020. Leider ist dieser Entwurf nur in einem kleinen Umfang umgesetzt worden. Geblieben ist in der finalen Version die sogenannte „Pflegereform light“. Nahezu alle Punkte, die die häusliche Pflegesituation verbessert hätten, wurden gestrichen. Lediglich die Erhöhung der Pflegesachleistungen um 5% ab dem 1.1.22 (statt zum 1.7.21) und die Erhöhung der Pflegehilfsmittel von 40 auf 60 € ab dem 1.7.2020 sind hier geblieben. Besonders enttäuschend für die häusliche Betreuung: Die Streichung des Entlastungsbudget – also die geplante Anrechnung von 40% der Pflegesachleistung für die 24h Betreuung.


Rund 4,2 Millionen Menschen sind aktuell auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung angewiesen. Viele von ihnen sind aufgrund der hohen Pflegekosten in die Sozialhilfe abgerutscht. Das ist einer der Gründe für die Pflegereform 2021, deren Rahmenbedingungen Gesundheitsminister Jens Spahn in einem Eckpunktepapier vorgelegt hat und die noch in der laufenden Legislaturperiode von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden soll. Was das für die häusliche Pflege und pflegende Angehörige bedeutet – informieren Sie sich hier.

Die Eckpunkte der Pflegereform 2021

Die Pflegereform 2021 basiert auf drei Säulen und wird getragen von der Vorstellung des Gesundheitsministers, dass die „Pflege die soziale Frage der 20er Jahre“ sei

  1. Der Eigenanteil für die Pflege in einem Alten- oder Pflegeheim soll der Höhe nach auf 700 Euro monatlich bei einer Dauer von mehr als 36 Monaten gedeckelt werden.
  2. Die häusliche Pflege soll verbessert und einfacher organisiert werden, wobei auch pflegende Angehörige für die häusliche Pflege mehr Leistungen bekommen sollen.

Für die Kostenübernahme der professionellen Pflege werden nur noch die Pflegeheime und ambulante Pflegedienste anerkannt, die tarifähnlich oder nach Tarif entlohnen.

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Die Pflegereform 2021 und ihre Auswirkungen auf die häusliche Pflege

Die Pflegereform 2021 sieht vor, dass zu Hause betreute Pflegebedürftige finanziell spürbar entlastet werden. Dazu werden die Leistungen der Pflegekasse ab dem 1. Juli 2021 um 5 Prozent erhöht, was gleichermaßen für das Pflegegeld und für Pflegesachleistungen gilt. Pflegegeld wird bei der häuslichen Pflege durch Angehörige gezahlt, während Pflegesachleistungen bei der Pflege durch einen professionellen Pflegedienst erbracht werden.

Die höhere finanzielle Entlastung bei der häuslichen Pflege orientiert sich am jeweiligen Pflegegrad und bedeutet in Zahlen ausgedrückt folgende Zuschläge:

  • Pflegegrad 2: Erhöhung des Pflegegeldes von 316 Euro auf 332 Euro und von Pflegesachleistungen von 689 Euro auf 723 Euro im Monat
  • Pflegegrad 3: Erhöhung des Pflegegeldes von 545 Euro auf 572 Euro und von Pflegesachleistungen von 1.298 Euro auf 1.363 Euro monatlich
  • Pflegegrad 4: Erhöhung des Pflegegeldes von 728 Euro auf 764 Euro und der Pflegesachleistungen von 1.612 Euro auf 1.693 Euro im Monat
  • Pflegegrad 5: Erhöhung des Pflegegeldes von 901 Euro auf 946 Euro und der Pflegesachleistungen von 1.995 Euro auf 2.095 Euro monatlich

Pflegereform 2021: Änderungen in Bezug auf Pflegehilfsmittel sowie auf die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Durch die Pflegereform 2021 wird die Pauschale für Pflegehilfsmittel dauerhaft von 40 auf 60 Euro monatlich erhöht und ab dem Jahr 2023 an die jährliche Inflationsrate angepasst. Umfassender sind die Änderung bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Sie werden zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 3.300 Euro zusammengefasst. Dieses sogenannte Entlastungsbudget steht Angehörigen jährlich zur Verfügung, ohne dass eine Unterscheidung zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege vorgenommen wird.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege durch die Angehörigen war bislang die gesetzlich vorgeschriebene Vorpflegezeit mit einer Dauer von sechs Monaten. Diese wird mit der Pflegereform 2021 abgeschafft. Das eröffnet die Möglichkeit, die Leistungen individueller und konkreter an die Bedarfssituation anzupassen. Außerdem kann ab dem 1. Juli 2022 ein Teil des Entlastungsbudgets, nämlich 40 Prozent des Jahresbetrags, für die Ersatzpflege verwendet werden.

Durch die Pflegereform 2021 soll es möglich sein, dass die häusliche Betreuung durch Angehörige in Kombination mit einem professionellen Pflegedienst noch besser aufeinander abgestimmt werden kann. „Das bedeutet konkret“, so Kerstin Machwitz, Agenturleiterin der Pflegehelden Ostwestfalen-Lippe (OWL), „dass Pflegebedürftige beziehungsweise die betreuenden Angehörigen frei entscheiden können, ob sie Zeitkontingente für die Leistungserbringung wählen oder ganze Leistungskomplexe in Anspruch nehmen möchten“. „Insoweit können die notwendigen Leistungen auf die jeweilige und vor allem individuelle Pflegesituation abgestimmt und entsprechend zusammengestellt werden“, erklärt Kerstin Machwitz diesen wichtigen Vorteil der gesetzlichen Neuerungen.

Auch die 24-Stunden Betreuung durch ausländische Pflegekräfte wird in dem neuen Gesetzeswerk berücksichtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen wird es möglich sein, bis zu 40 Prozent der für die Finanzierung von ausländischen Pflegekräften aufgewendeten Kosten als Pflegesachleistungen in der gesetzlichen Pflegekasse geltend zu machen.

Bisher war es bei sogenannten Kombinationsleistungen so: Je höher der Anteil des Pflegegelds, desto geringer ist die Summe des gesamten Unterstützungsbeitrags. Das wäre nach der Reform nicht mehr. Bis zu 40% können demnach für bestimmte Leistungen als Geldleistungen umgewandelt werden, ohne dass sich der gesamte Unterstützungsbeitrag sich reduziert.

Weiterführende Informationen und hilfreiche Links

Wir sind für Sie da!

Kerstin Machwitz
Pflegehelden Ostwestfalen-Lippe

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