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Betreuungsverfügung – die eigenverantwortliche Bestimmung eines Betreuers

Die Betreuungsverfügung gehört neben der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung zu den wichtigen Vollmachten und Verfügungen, die nicht nur ältere Menschen kennen sollten. Auch in jüngeren Jahren können Sie in Situationen geraten, in denen Sie vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, selbstbestimmt zu entscheiden und zu handeln. Deshalb sollten Sie eine entsprechende Vorsorge treffen – mit einer Betreuungsverfügung. Was das ist, welche Inhalte sie hat und worin Sie sich von anderen Vollmachten und Verfügungen unterscheidet – informieren Sie sich hier!

Was ist eine Betreuungsverfügung?

In einer Betreuungsverfügung benennen Sie eine Person Ihres Vertrauens als Betreuer für den Fall, dass Sie infolge eines Unfalls, eines Schlaganfalls oder aufgrund eines anderen Anlas­ses betreuungsbedürftig werden und auf Hilfe angewiesen sind. „Im Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht gilt eine Betreu­ungs­­verfügung nicht sofort“, erklärt Kerstin Machwitz, die Leiterin der Pflegehelden OWL (Ostwestfalen Lippe). Regelmäßig wird ein Betreuer vom zuständigen Betreuungsgericht nach § 1896 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) von Amts wegen oder auf Antrag bestellt. „Mit einer Betreuungsverfügung haben Sie jedoch die Möglichkeit, die Entscheidung des Betreuungsgerichts in Ihrem Sinne zu beeinflussen“, so Kerstin Machwitz.

Zweck und Form einer Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung und der Nennung eines Betreuers Ihrer Wahl greifen Sie dem Gericht vor, das ansonsten einen rechtlichen Betreuer für Sie bestellen würde. Das Gericht ist bei Vorliegen einer Betreuungsverfügung dazu angehalten, diese nicht nur zu beachten, sondern ihren Inhalten zu folgen. Sie ist an keine bestimmte Form gebunden und wird regelmäßig schriftlich, nicht zwingend handschriftlich, verfasst. Wichtig ist, dass Sie sie eigenhändig unter Nennung Ihres Namens, des Ortes und des Datums unterschreiben. Das gilt auch für den Fall, dass Sie nachträglich Streichungen, Ergänzungen oder sonstige Änderungen vornehmen.

Vergessen Sie nicht, in einer Patientenverfügung auf weitere vorhandene Vollmachten hinzuweisen, zum Beispiel auf eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Ehepartner, Lebenspartner oder Kinder nicht automatisch bevollmächtigt sind, Entscheidungen für Sie zu treffen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Auch dazu braucht es konkrete Angaben.

Inhalt einer Betreuungsverfügung: Die Aufgaben des Betreuers

Die Aufgaben eines Betreuers konzentrieren sich lediglich auf die Bereiche, in denen Sie auf Hilfe angewiesen sind. Die Betreuung ist insoweit nicht mit einer Entmündigung vergleichbar, bei der Sie Ihre Geschäftsfähigkeit einbüßen und einem gesetzlichen Vormund unterstellt werden. In welchen Bereichen Sie ein Betreuer unterstützt, wird vom Betreuungsgericht angeordnet. Dabei handelt es sich unter anderem um die Regelung von Vermögensangelegenheiten, um die Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten, die Aufenthaltsbestimmung, die Erledigung der Post und sonstigem Schriftverkehr sowie um die Vertretung gegenüber Behörden, Banken, Versicherungen und Sozialleistungsträgern. Aus Erfahrung weiß Kerstin Machwitz, dass viele Menschen Sorge haben, Ihre Unabhängigkeit und Selbstbestimmung durch eine Betreuungsverfügung zu verlieren. Doch sie nimmt Betroffenen diese Bedenken und erklärt, „dass ein Betreuer nach § 1901 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, die ihm übertragenen Aufgaben in Ihrem Interesse und zu Ihrem Wohl zu erledigen – und ganz wichtig: Er unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.“

Der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht, einer Patientenverfügung und einer Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung schlagen Sie dem Betreuungsgericht eine oder mehrere Personen vor, die Sie als Betreuer favorisieren. Im Gegensatz dazu bevollmächtigen Sie mit einer Vorsorgevollmacht selbst eine oder mehrere Personen, Entscheidungen in einem oder mehreren Bereichen für Sie zu treffen, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Der Bevollmächtigte oder die Bevollmächtigten – es können auch mehrere Personen sein – erhalten eine umfassende Vertretungsmacht in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten. Deshalb sollten Sie die Auswahl eines Bevollmächtigten sehr sorgfältig treffen, da er von niemandem kontrolliert wird. Die Vorsorgevollmacht hat gegenüber der Betreuungsverfügung den Vorteil, dass Sie mit ihr verhindern, dass von einem Gericht ein Betreuer bestellt wird. Umgekehrt hat ein Betreuer den Vorteil, dass er erheblichen Einschränkungen unterliegt und vom Betreuungsgericht kontrolliert beziehungsweise überwacht wird. Das bedeutet auch, dass er in Einzelfällen für bestimmte Rechtsgeschäfte eine gerichtliche Genehmigung braucht. Anderes gilt für die Patientenverfügung, in der Sie die Maßnahmen in medizinischer Hinsicht festlegen, mit denen Sie einverstanden sind oder die Sie auf gar keinen Fall wünschen, wenn Sie nicht mehr selbst entscheidungsfähig sind. Die einzelnen Maßnahmen werden detailliert beschrieben, sodass Sie diese mit Ihrem Hausarzt abstimmen sollten.

Pflegehelden Betreuungsverfuegung

Abschließend ist festzuhalten, dass Sie die Betreuungsverfügung zusammen mit anderen wichtigen Unterlagen an einem sicheren Platz aufbewahren sollten, zum Beispiel in einem Sekretär oder Schreibtisch. Auch eine Hinterlegung bei einer Bank oder einem Rechtsanwalt beziehungsweise Notar ist möglich. Gegen eine geringe Gebühr können Sie die Betreuungsverfügung beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen, wobei das Original bei Ihnen verbleibt.

Weiterführende Informationen und hilfreiche Links

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Kerstin Machwitz
Pflegehelden Ostwestfalen-Lippe

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