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Die Region Bielefeld informiert: Pflegegrad statt Pflegestufe – was hat sich geändert?

Mit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II am 1. Januar 2017 haben sich die formalen Anforderungen und die Leistungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung geändert. Damit ist der Gesetzgeber der steigenden Zahl von Pflegebedürftigen nachgekommen, die nach Angaben des Statistischen Bundesamtes bei mehr als 2,5 Millionen Pflegebedürftigen liegt. Die Pflegestufen heißen jetzt Pflegegrade und haben sich zahlenmäßig erhöht. In das Begutachtungsverfahren mit einbezogen werden außerdem geistige und psychische Beeinträchtigungen. Was sich im Detail geändert hat – lesen Sie mehr.

Aus drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade und weitere Änderungen

Durch das Pflegestärkungsgesetz II ist der Pflegebegriff von bisher drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade erweitert worden. Das hatte weitere Änderungen zur Folge – hier die wichtigsten im Überblick:

  1. Die Einteilung in fünf Pflegegrade hat zur Folge, dass bezüglich der Leistungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung nun auch psychische und geistige Beeinträchtigungen berücksichtigt werden. Insoweit spielt es keine Rolle mehr, ob körperliche oder geistige Gebrechen für die Pflegebedürftigkeit ursächlich sind.
  2. Basis für die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade ist ein veränderter Pflegebedarf. Seit dem 1. Januar 2017 haben Pflegebedürftige gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und zwar unabhängig davon, ob sie durch körperliche, geistige oder seelische Defizite beeinträchtigt sind.
  3. Die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade erfolgt auf der Grundlage eines neuen Begutachtungsverfahrens, das auf den Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen in insgesamt sechs Lebensbereichen abstellt. Festgestellt wird der Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung, bei der Haushaltsführung und Tagesgestaltung, bei außerhäuslichen Aktivitäten und in Bezug auf soziale Kontakte.

Die veränderte Pflegebegutachtung als Grundlage für die Einstufung in einen Pflegegrad

Die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes hatte das Ziel, die Bedürfnisse von Menschen mit geistigen und psychischen Einschränkungen und mit Demenz in der gesetzlichen Pflegeversicherung gleichberechtigt mit körperlichen Einschränkungen zu berücksichtigen. Dadurch war auch ein neues Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit notwendig. Während sich bis dahin die Einstufung in eine Pflegestufe auf die Feststellung des Hilfebedarfs in Minuten stützte, orientiert sich die Einstufung in einen Pflegegrad am Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen. Im Mittelpunkt der Begutachtung steht der Grad der Selbstständigkeit des pflegebedürftigen Menschen, seine Fähigkeiten und seine Ressourcen. Die Einstufung in einen Pflegegrad soll seine Selbstständigkeit erhalten und stärken. Deshalb wird darauf abgestellt und nachgefragt, in welchen Bereichen er Hilfe und Unterstützung benötigt. Basis des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes ist insoweit eine neue Begutachtungsphilosophie.

Die Kriterien für die Einstufung in einen Pflegegrad

Die Einstufung in Pflegegrade erfolgt anhand dieser Kriterien: Der Pflegebedürftige ist selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig und unselbstständig. Auf die Pflegegrade 1 bis 5 übertragen bedeutet das folgende Abstufungen:

  • Pflegegrad 1 bei geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2 bei erheblicher Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2 mit Demenz
  • Pflegegrad 3 bei schwerer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3 mit Demenz
  • Pflegegrad 4 bei schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4 mit Demenz
  • Pflegegrad 5 mit Demenz bei schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit erhöhten Anforderungen an die Pflegekraft

Diese Kriterien werden, abhängig vom Pflegegrad, weiter differenziert. Beurteilt werden unter anderem der Zeitaufwand für die Grundpflege und der Umfang der psychosozialen Unterstützung, die gelegentlich oder mehrfach bis häufig erfolgt. Die Zuordnung zu einem Pflegegrad ist auch abhängig davon, in welchem Umfang der pflegebedürftige Mensch tagsüber oder nachts auf Hilfe angewiesen ist, ob eine gelegentliche, stundenweise oder dauerhafte Präsenz einer privaten oder professionellen Pflegekraft notwendig ist.

So liegt der Aufwand für die Grundpflege in Pflegegrad 1 zwischen 27 und 60 Minuten. Er erhöht sich in Pflegegrad 2 auf täglich 30 bis 127 Minuten und beträgt in Pflegegrad 2 mit Demenz 8 bis 58 Minuten. Der Zeitaufwand für die Grundpflege wird in Pflegegrad 3 mit 131 bis 278 Minuten beziffert und in Pflegegrad 3 mit Demenz mit 8 bis 74 Minuten. In Pflegegrad 4 liegt er zwischen 184 und 300 Minuten täglich und in Pflegegrad 4 mit Demenz zwischen 128 bis 250 Minuten, während er in Pflegegrad 5 mit Demenz auf 245 bis 279 Minuten angehoben wird. Alle übrigen pflegerischen Tätigkeiten werden an den mit jedem Pflegegrad steigenden Pflegebedarf entsprechend angepasst.

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Kerstin Machwitz
Pflegehelden Bielefeld

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