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Welche Pflegekosten Pflegebedürftige und pflegende Angehörige von der Steuer absetzen können

Das deutsche Steuersystem bietet Möglichkeiten, die finanzielle Last des Pflegebedürftigen oder des pflegenden Angehörigen zu reduzieren. Während pflegende Angehörige einen Pflegepauschbetrag oder Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen können, haben Pflegebedürftige mehrere Alternativen, die Steuerlast in der Steuererklärung zu senken.

Welche Möglichkeiten es im Rahmen der Steuererklärung im Alter und bei Pflegebedürftigkeit gibt, erklären wir Ihnen heute.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Steuererklärung bietet Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen verschiedene Absetzungsmöglichkeiten.
  • Pflegebedürftige können unter bestimmten Bedingungen Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerarbeiten, Pflegekosten für außergewöhnliche Belastungen und Pflege sowie Betreuung absetzen.
  • Pflegenden Angehörigen steht bei Erfüllung der Voraussetzungen der Pflegepauschbetrag zu, der sich nach der Höhe des Pflegegrades bemisst.
  • In vielen Fällen ist es sinnvoll, einen Steuerberater zu befragen.

Pflegegrad & Steuererklärung: Welche Kosten Sie absetzen können

Pflegebedürftige können verschiedene Kosten in der Steuererklärung geltend machen, nämlich für haushaltsnahe Leistungen, für Handwerkerarbeiten sowie für außergewöhnliche Belastungen. Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen, wie beispielsweise der “24 Stunden Betreuung” zu Hause (oder die Betreuung durch polnische Pflegekräfte).

  • Haushaltsnahe Leistungen: Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige als Privatperson einen Dienstleister mit Aufgaben beauftragt, die im eigenen Haushalt ausgeführt werden, zum Beispiel Putzen oder die Zubereitung von Speisen. Auch die Kosten für den Hausnotruf oder Aufwendungen für einen Hundegassiservice können als haushaltsnahe Leistungen absetzbar sein.
  • Handwerkerarbeiten: Wer eine Wohnung altersgerecht oder behindertengerecht modernisieren lassen möchte, kann als Pflegebedürftiger die Aufwendungen für Handwerker in der Steuererklärung geltend machen. Die Rechnung darf nicht in bar gezahlt, sondern muss überwiesen und zwei Jahre aufbewahrt werden.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Pflegebedürftige können Pflegekosten, die durch eine Krankheit bedingt sind, als außergewöhnliche Belastungen steuerlich in Abzug bringen, sofern entsprechende Nachweise erbracht werden. Hat der Pflegebedürftige einen Schwerbehindertenausweis, kann er außerdem einen Pauschbetrag für außergewöhnliche Belastungen angeben.
  • Pflege und Betreuung: Die Kosten für eine angestellte Pflegerin, zum Beispiel für eine Pflegekraft aus Osteuropa, und für einen ambulanten Pflegedienst können nach Abzug der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung im Rahmen der Steuerermäßigung nach 35a EStG in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Gut zu wissen!

Sie beziehen eine Rente? Die Renteneinkünfte sind nicht grundsätzlich steuerfrei. Übersteigen Sie den Grundfreibetrag, müssen Sie Steuern an den Staat abführen. Der persönliche Steuersatz im Alter hängt von dem Jahr ab, in dem Sie in Rente gegangen sind – bis 2040 steigt der steuerpflichtige Teil auf 100 % an.

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Unser Service für Sie

Dr. Johannes Wimmer berät Sie zum Thema
„Pflegende Person“

Steuerbelastung reduzieren: Der Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige können einen Pflegepauschbetrag beanspruchen, der die Steuerlast des Pflegenden reduziert. Rechtsgrundlage ist § 33b Abs. 6 EStG (Einkommensteuergesetz).

Werden zwei Personen von einem Angehörigen gepflegt, kann der Pflegepauschbetrag mehrmals beansprucht werden. Wechseln sich zwei Angehörige mit der Pflege ab, wird der Pauschbetrag gleichmäßig geteilt. Beantragt wird er im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung unter den “außergewöhnlichen Belastungen”. Reicht der Pflegepauschbetrag nicht aus, um die Kosten zu decken, können die Mehrkosten in der Einkommensteuererklärung bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen angegeben werden.

Die Pflegpauschale variiert je nach Pflegegrad. So ist die Pflegepauschale in der Steuererklärung für Rentner mit Pflegestufe 3 eine andere als für den Pflegegrad 2 in der Steuererklärung.

Höhe des Pflegepauschbetrages:

  • Pflegegrad 1: 0 Euro
  • Pflegegrad 2: 600 Euro
  • Pflegegrad 3:100 Euro
  • Pflegegrad 4:800 Euro
  • Pflegegrad 5:800 Euro

Die Pflegepauschbeträge richten sich nicht anteilig danach, wie viel Pflege im Jahr tatsächlich stattgefunden hat. Ob Sie als pflegender Angehöriger die Pflege nun viele Monate oder nur einige Wochen geleistet haben, spielt also keine Rolle. Entscheidend ist immer der höchste Pflegegrad, der in dem betreffenden Jahr vorgelegen hat.

Pflegepauschbetrag absetzen – die Voraussetzungen

Damit pflegende Angehörige den Pflegepauschbetrag erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Persönliche Pflege: Der pflegende Angehörige muss sich selbst um den Pflegebedürftigen kümmern, der in der Steuererklärung namentlich mit Anschrift benannt werden muss. Teilen sich zwei Angehörige die Pflege, muss der Name der jeweils anderen Person in der Steuererklärung genannt werden. Auch wenn der pflegende Angehörige teilweise von einer ambulanten Pflegekraft unterstützt wird, bleibt der Anspruch auf Geltendmachung des Pflegepauschbetrags bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten für die ambulante Pflegekraft als haushaltsnahe Leistungen nach 35a EStG oder im Falle einer geringfügigen Beschäftigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuermindernd geltend gemacht werden.
  • Ort der Pflege: Voraussetzung für die Geltendmachung des Pflegepauschbetrages ist, dass die Pflege im Zuhause des Pflegebedürftigen oder im häuslichen Umfeld des Angehörigen erfolgt.
  • Hilflose Person: Der Pflegebedürftige muss auf Dauer hilflos sein. Ständig hilflos sind Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis, in dem ein H für „hilflos“ eingetragen ist. Auch die Einstufung in den Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 ist ein geeigneter Nachweis für die ständige Hilflosigkeit.
  • Keine Einnahmen: Ein pflegender Angehöriger hat nur Anspruch auf den Pflegepauschbetrag, wenn die Pflegeleistung von ihm unentgeltlich erbracht wird. Das Pflegegeld darf in dem Fall nur entgegengenommen werden, wenn Angehörige dieses vollständig für die Finanzierung von Hilfsleistungen, die dem Pflegebedürftigen zugutekommen, aufwenden – entsprechende Belege müssen vorhanden sein.

Steuererklärung für Rentner mit Pflegestufe: Beratung lohnt sich

Es gibt sowohl für Pflegebedürftige als auch für Angehörige verschiedene Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Um alle Möglichkeiten erschöpfend nutzen zu können, ist es sinnvoll, einen Fachmann zu Rate zu ziehen. Ein Steuerberater kann Sie oder Ihren Angehörigen über den Steuersatz im Alter aufklären. Außerdem kann er beispielsweise die Steuererklärung für Rentner mit Pflegestufe (Pflegegrad) 3, oder eine Steuererklärung bei Pflegegrad 2 erledigen. Somit müssen Sie sich mit den unterschiedlichen Gesetzgebungen und den Absetzungsmöglichkeiten nicht selbst beschäftigen.

Unser Tipp: Insbesondere dann, wenn die Steuererklärung aufwendig erscheint und Sie viele Belege für den Abzug vorweisen können, ist ein Steuerberater hilfreich.

FAQ – Häufige Fragen zur Steuer im Alter

Pflegebedürftige sollten prüfen, ob es Absetzungsmöglichkeiten im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen oder außergewöhnlichen Belastungen gibt. Unter gewissen Umständen können auch Aufwendungen für die Pflege und Betreuung abgesetzt werden.

Unabhängig von der Höhe des Pflegegrades kann es sinnvoll sein, einen Steuerberater für die Steuer im Alter zu befragen. Er kann Tipps für die Belegsammlung geben und die Steuererklärung inklusive Ausschöpfung der Absetzungsmöglichkeiten erledigen.

Die Höhe des Pflegepauschbetrages richtet sich nach der vorliegenden Ausprägung der Pflegebedürftigkeit. Kümmern sich Angehörige um einen Menschen mit Pflegegrad 2, können Sie 600 Euro geltend machen, bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro. Für Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 sind 1.800 Euro vorgesehen.

Unter gewissen Voraussetzungen ist es für Pflegebedürftige möglich, Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen sowie für Pflege und Betreuung steuerlich geltend zu machen.

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