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Häusliche Pflege und arbeiten – Erleichterungen für Angehörige

Die häusliche Pflege eines Angehörigen und gleichzeitig arbeiten ist nicht nur ein Spagat zwischen zwei Welten. Es ist vor allem eine enorme Belastung, der auf Dauer niemand standhalten kann. Gleichzeitig ist es schwierig, sich Auszeiten zu schaffen. Doch es gibt Auswege aus diesem Dilemma, die gesetzlich geregelt sind. Die Rechtsgrundlagen für eine kurzfristige Freistellung von der Arbeit, die Pflegezeit und eine längere Auszeit sind im Sozialgesetzbuch (SGB), im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz gesetzlich normiert.

Die kurzfristige Freistellung von der Arbeit: Das Pflegeunterstützungsgeld

Das in § 44a SGB XI (Sozialgesetzbuch, elftes Buch) gesetzlich geregelte Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für entgangenes Entgelt. Es steht allen Beschäftigten zu, die kurzfristig die Pflegesituation eines nahen Angehörigen organisieren müssen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, haben Angehörige einen Anspruch darauf, für zehn Tage ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt zu werden. Auf diese Weise haben sie die Möglichkeit, zeitnah akute Pflegemaßnahmen zu organisieren, ohne auf ihre Einnahmen verzichten zu müssen. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes entspricht der Höhe des Krankengelds, sodass der Anspruchsteller 90 Prozent seines Nettolohns erhält. Die Antragstellung erfolgt bei der Pflegekasse oder bei einer privaten Pflegeversicherung. Um Pflegeunterstützungsgeld beantragen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss eine akute Pflegesituation vorliegen, die unerwartet eingetreten ist.
  • Der Angehörige wurde als pflegebedürftig eingestuft beziehungsweise die Pflegebedürftigkeit gilt als wahrscheinlich.
  • Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben nur nahe Angehö
  • Es muss sich um eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung handeln.
  • Der Angehörige erhält während der Auszeit keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber.
  • Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld muss zeitnah nach Kenntnis der Pflegesituation gestellt werden.

Zusammen mit dem Antrag muss eine ärztliche Bescheinigung eingereicht werden, mit der die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Maßnahme nachgewiesen werden.

Pflegezeitgesetz: Pflegezeit – die Auszeit für 6 Monate

Rechtsgrundlage für die Pflegezeit ist das Pflegezeitgesetz. Danach können sich Angehörige vollständig oder teilweise für die Dauer von bis zu sechs Monaten von der Arbeit freistellen lassen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber zustimmt und dass es sich um einen nahen Angehörigen handelt. Nahe Angehörige sind Eltern, Großeltern, Stiefeltern und Schwiegereltern. Dazu gehören auch Ehepartner und Lebenspartner, Partner in eheähnlicher oder partnerschaftsähnlicher Gemeinschaft, Geschwister, Schwager und Schwägerin. Nahe Angehörige sind außerdem Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Während der Pflegezeit bekommen Angehörige weniger oder keinen Lohn. Möglich ist jedoch die Aufnahme eines zinslosen Darlehens, das in monatlichen Raten ausgezahlt und auch in monatlichen Raten innerhalb von vier Jahren zurückgezahlt wird. Dieses Recht steht ArbeitnehmerInnen in Betrieben mit mehr als fünfzehn Beschäftigten zu. Beantragt wird es beim „Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben“ auf www.bafza.de. Um eine Pflegezeit nehmen zu können, müssen Angehörige ihren Arbeitgeber schriftlich informieren. Sie müssen angeben, für wie lange sie weniger arbeiten oder ob sie in dieser Zeit gar nicht mehr arbeiten möchten. Während der Pflegezeit besteht der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung fort.

Familienpflegezeitgesetz: Die längere Auszeit für bis zu 24 Monaten

Wer als Angehöriger eine längere Auszeit braucht, kann die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, die im Familienpflegezeitgesetz gesetzlich geregelt ist. Die Wochenarbeitszeit kann bis zu 15 Wochenstunden abgesenkt werden und bis zu zwei Jahren dauern. Das Gehalt wird weiterhin gezahlt, allerdings entsprechend der verringerten Arbeitszeit. Auf die Familienpflegezeit haben ArbeitnehmerInnen Anspruch, wenn der Betrieb mehr als 25 Beschäftigte hat. Auch während der Pflegezeit können Angehörige ein zinsloses Darlehen erhalten, das in monatlichen Raten ausgezahlt wird. Die Rückzahlung muss innerhalb von vier Jahren erfolgen. Beantragt wird das Darlehen beim „Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben“ auf www.bafza.de. Alternativ kann mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, dass er einen monatlichen Betrag als Vorschuss zahlt, der nach Abschluss der Familienpflegezeit zurückgezahlt werden muss. Vorschuss und Darlehen können auch miteinander kombiniert werden. Während der Familienpflegezeit darf der pflegende Angehörige nicht von seinem Arbeitgeber gekündigt werden.

Wir sind für Sie da!

Kerstin Machwitz
Pflegehelden Bielefeld

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