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Entlastung im Alltag: Betreuungsangebote und Hilfsdienste

Viele Pflegebedürftige benötigen zusätzliche Leistungen, die über die des ambulanten Pflegedienstes hinausgehen. Und auch pflegende Angehörige brauchen Ruhephasen, Erholung und Entlastung, um dieser Belastung durch die Pflege dauerhaft standzuhalten. Dafür gibt es Betreuungsangebote, Entlastungsdienste, Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Welche Unterstützung Sie wo erhalten – wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

Betreuungsangebote

Es gibt verschiedene Betreuungsangebote, durch die pflegende Angehörige entlastet werden. Angeboten werden sie von Kirchengemeinden, Wohlfahrtsverbänden, Alzheimer Gesellschaften und Vereinen. Sie leisten dem Pflegebedürftigen Gesellschaft und gehen zum Beispiel mit ihm spazieren. Die Kosten für diese Art von Betreuung sind vergleichsweise gering, dass sie oftmals von Ehrenamtlichen geleistet werden, die eine geringe Aufwandsentschädigung erhalten. Zu den Betreuungsangeboten gehören Betreuungsgruppen, die sich ein bis zwei Mal in der Woche treffen. Sie trinken zusammen Kaffee, spielen oder singen Lieder, wobei sie von geschulten Helfern betreut werden. Auch ambulante Pflegedienste bieten Betreuungsleistungen an, deren Kosten je nach Pflegedienst variieren können, sodass sich ein Vergleich lohnt.

Entlastungsdienste

Unter den Begriff Entlastungsdienste werden Angebote zusammengefasst, die es der pflegebedürftigen Person ermöglichen, selbstbestimmt und möglichst selbstständig zu leben. In diesem Bereich gibt es sowohl ehrenamtliche als auch gewerbliche Anbieter, zu denen auch ambulante Pflegedienste gehören. Eine Übersicht über die Pflegebegleiter an rund 150 Standorten, die auch mit Wohlfahrtsverbänden, Mehrgenerationenhäusern und Freiwilligenagenturen kooperieren, finden Sie unter www.pflegebegleiter.de. Die zuständige Pflegekasse gibt Auskunft darüber, ob und welche Leistungen in der Pflegeversicherung anerkannt sind. Pflegebedürftige haben außerdem Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich, der auch über mehrere Monate angespart und zu einem späteren Zeitpunkt für eine intensivere Betreuung genutzt werden kann.

Tages- und Nachtpflege

Die Tagespflege ist eine weitere Möglichkeit, für Entlastung zu sorgen. Der Pflegebedürftige wird vorwiegend von Angehörigen zuhause versorgt, ist jedoch tagsüber für einige Stunden in einer Pflegeeinrichtung, in der es Bewegungsangebote und gemeinsame Aktivitäten gibt. Tagespflegeeinrichtungen sind regelmäßig wochentags in der Zeit von 8 Uhr bis 17 Uhr geöffnet und manchmal an Wochenenden und Feiertagen. Die Tagespflege kann, dem Bedarf entsprechend, für einzelne Tage, halbtags oder wochenweise gebucht werden. Manche Einrichtungen bieten außerdem eine Nachtpflege an. Das ist hilfreich, wenn der Pflegebedürftige nachts aktiv ist, sodass die Angehörigen keine Nachtruhe mehr finden. Ein Pflegestützpunkt, eine Pflegeberatungsstelle oder auch die Datenbanken der Pflegekassen geben Auskunft darüber, welche Tageseinrichtungen vor Ort vorhanden sind. Ab dem zweiten Pflegegrad beteiligt sich die gesetzliche Pflegeversicherung an den Kosten für die Tages- und Nachtpflege, wobei das zur Verfügung stehende Budget vom jeweiligen Pflegegrad abhängig ist. Außerdem kann der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro auch für die Tages- und Nachtpflege verwendet werden.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Pflegende Angehörige können selbst erkranken oder sich eine Auszeit nehmen, um sich zu erholen oder Urlaub zu machen. Dann benötigt der Pflegebedürftige einen Platz außerhalb seiner gewohnten Umgebung. Für diese und andere Situationen gibt es die Kurzzeit- und Verhinderungspflege.

Bei der Kurzzeitpflege zieht der Pflegebedürftige für einige Wochen oder wenige Tage in ein Pflegeheim, wobei es Einrichtungen gibt, die sich auf die Kurzzeitpflege spezialisiert haben. Es kann sich aber auch um flexible Kurzzeitpflegeplätze handeln, die in normalen Pflegeheimen für diese Situationen freigehalten werden. Die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen oder der nächstgelegene Pflegestützpunkt geben Auskunft über Kurzzeitpflegeeinrichtungen in der Nähe. Ab dem zweiten Pflegegrad beteiligt sich die Pflegekasse an den Kosten für eine maximale Kurzzeitpflege von bis zu acht Wochen im Jahr. Bei der Verhinderungspflege wird die pflegebedürftige Person in der häuslichen Umgebung von einem Ersatzpfleger versorgt. Das können eine professionelle Pflegekraft, ein anderer Angehöriger, ein Nachbar oder auch ein Pflegeheim sein. Ab dem zweiten Pflegegrad beteiligt sich die gesetzliche Pflegeversicherung an den Kosten, wobei der Anspruch auf Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen im Jahr besteht.

Nutzen Sie als Angehöriger diese Angebote rechtzeitig, um sich zu entlasten und um Freiräume zu gewinnen, und nicht erst, wenn Sie bereits am Ende Ihrer Kräfte sind.

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