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Die rechtliche und finanzielle Absicherung von Pflegebedürftigen

Wer pflegebedürftig ist, braucht eine angemessene Pflege, die unter anderem im Rahmen der häuslichen Pflege oder durch eine stationäre Pflege erbracht wird. Genauso wichtig ist die rechtliche und finanzielle Absicherung. Dazu gehören verschiedene Vollmachten, die finanzielle Absicherung für Zuzahlungen und die soziale Absicherung. Woran Sie denken sollten und warum – wir haben die wichtigsten Vorsorgemaßnahmen für Sie zusammengefasst.

Vollmachten als Absicherung im Innen- und Außenverhältnis

Es gibt verschiedene Vollmachten, die den Pflegebedürftigen nach außen und innen absichern. Mit Vollmachten im Innenverhältnis ist die Regelung persönlicher Angelegenheiten gemeint,
während solche im Außenverhältnis einen Bevollmächtigten berechtigen, den Pflegebedürftigen rechtlich zu vertreten. Konkret handelt es sich um die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung, die Patientenverfügung und um die Bestattungsvorsorge.

  • Die Vorsorgevollmacht regelt die Vertretungsbefugnis in festgelegten Bereichen. Sie kann in Teilvollmachten oder als Gesamtvollmacht erteilt werden. Dazu bevollmächtigt der Pflegebedürftige eine Person seines Vertrauens, die ihn in Notsituationen oder dauerhaft vertritt.
  • Die Betreuungsverfügung bestimmt der Pflegebedürftige, wer vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden soll. Dazu muss die Fürsorgebedürftigkeit gerichtlich festgestellt und die Betreuung gerichtlich angeordnet worden sein. In einer Betreuungsverfügung können auch Personen ausgeschlossen werden, die nicht als Betreuer eingesetzt werden sollen.
  • Die Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Willenserklärung in medizinischen Belangen für den Fall, dass der Pflegebedürftige zeitweise oder dauerhaft nicht mehr entscheidungsfähig ist. Auf diese Weise kann Einfluss auf mögliche medizinische Maßnahmen genommen werden unter Wahrung des Rechts auf Selbstbestimmung.
  • Die Bestattungsvorsorge dient der finanziellen Entlastung der Angehö Auch eine organisatorische Entlastung ist möglich, indem die Trauerzeremonie zu Lebzeiten festgelegt wird. Die Bestattungsvorsorge kann in Form eines Sparbuchs mit Sperrvermerk oder durch eine andere finanzielle Absicherung getroffen werden.

Überblick über Zuzahlungen und die Möglichkeit der Zuzahlungsbefreiung

Beitragß-PflegebedürftigZugelassene Pflegeheime und Pflegedienste haben nach § 82 SGB XI (Sozialgesetzbuch, elftes Buch) die Möglichkeit, einen Investitionskostenzuschlag zu erheben. Dazu dürfen sie betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen, die nicht gefördert werden, dem Pflegebedürftigen in Rechnung stellen. Dieser in Form eines prozentualen Zuschlags anteilige Rechnungsbetrag wird nicht von der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommen, sondern muss vom Pflegebedürftigen bezahlt werden. Erhoben werden die Zuzahlungen unter anderem für

  • Arzneimittel, Hilfsmittel und Verbandsmittel
  • Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, zum Beispiel Inkontinenzhilfen
  • Stationäre Behandlungen, zum Beispiel ein Aufenthalt in einem Krankenhaus oder eine Reha-Einrichtung
  • Heilmittel, zum Beispiel Massagen und Physiotherapie
  • Fahrtkosten zu einer stationären Behandlung, zum Beispiel Dialyse oder Chemotherapie

Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Zuzahlungsbefreiung gewährt. Dazu muss die Belastungsgrenze von 2 Prozent des Bruttofamilieneinkommens oder 1 Prozent des Bruttofamilieneinkommens für schwerwiegend chronisch Kranke erreicht werden. Wird keine Zuzahlungsbefreiung beantragt und im laufenden Jahr die Belastungsgrenze erreicht, kann im Nachhinein eine Rückerstattung der Zuzahlungen beantragt werden. Die Zuzahlungen müssen anhand von Originalquittungen nachgewiesen werden. Wer keinen Anspruch auf Zuzahlungsbefreiung hat, kann diese Kosten auch durch eine günstige private Zusatzversicherung absichern.

Soziale Absicherung des Pflegebedürftigen

Die gesetzliche Pflegeversicherung arbeitet nach dem Teilkaskoprinzip und gewährt insofern keine Vollversorgung. So haben Pflegebedürftige im Rahmen der häuslichen Pflege durch Angehörige Anspruch auf Pflegegeld, auf Pflegesachleistungen, wenn ein ambulanter Pflegedienst Unterstützung leistet, oder auf stationäre Pflege.

  • Kann die notwendige und angemessene Pflege nicht durch die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, durch das Einkommen, durch Vermögen oder durch eine private Pflegeversicherung finanziert werden, besteht unter bestimmten Voraussetzungen nach 61 SGB XII (Sozialgesetzbuch, zwölftes Buch) ein Anspruch auf Leistungen aus der Sozialhilfe.
  • Pflegebedürftige, die nicht von Angehörigen gepflegt werden, können nach 70 SGB XII beim Sozialamt Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes beantragen.
  • Darüber hinaus kann ein Antrag auf Wohngeld als staatlicher Mietzuschuss zur monatlichen Miete gestellt werden.
  • Wer als Pflegebedürftiger seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann oder voll erwerbsgemindert ist oder die gesetzliche Altersgrenze von 65 Jahren, schrittweise Anhebung auf 67 Jahre, erreicht hat, hat einen Anspruch auf Grundsicherung. Sie dient der Sicherung des Existenzminimums und ist eine Leistung der Sozialhilfe. Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Sozialamt.

Sofern der Pflegebedürftige Kinder hat, wird das Sozialamt versuchen, die gewährten Leistungen im Rahmen des Elternunterhalts von den Kindern zurückzufordern. Denn Kinder sind gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig. Voraussetzung ist ein monatliches Nettofamilieneinkommen von mindestens 3.240 Euro. Der Pflegebedürftige hat keine Möglichkeit, den Anspruch auf Elternunterhalt dadurch abzuwenden, dass er seinen Verzicht erklärt.

Wir sind für Sie da!

Kerstin Machwitz
Pflegehelden Bielefeld

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