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Pflegekraft oder Haushaltshilfe von der Steuer absetzen

Gemäß § 35a Absatz 2 EStG ermäßigt sich für andere als in Absatz 1 des Gesetzes (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse) haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 3 des Gesetzes sind, die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 v. H., höchstens 4.000,00 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen.

Die Begünstigungstatbestände erfordern die „ haushaltsnahen“ Leistungen, also eine Tätigkeit, die durch den privaten Haushalt begründet ist. Dies setzt voraus, dass die Tätigkeiten in der Regel gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts, eine Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Dienstleister erledigt werden, also insbesondere: Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Backen, Nähen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, Fensterreinigung, Gartenpflege und ferner, Versorgung und Betreuung von Kranken sowie alten pflegebedürftigen Personen.
Die Tätigkeit muss durch die Haushaltung oder die Haushaltsangehörigen begründet sein, aber auch im Haushalt ausgeübt werden.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass Familien mit einem entsprechenden Dienstleistungsvertrag Aufwendungen in Höhe von bis zu 20.000,00 Euro auf Antrag in der Einkommensteuererklärung geltend machen können, durch Vorlage von Rechnungen und den entsprechenden Zahlungsbelegen (Barzahlungen werden üblicherweise nicht anerkannt). Der Steuervorteil betrüge in diesem Fall bei 20 v. H. der Aufwendungen 4.000,00 Euro Steuervorteil (Höchstbetrag).

Wir weisen darauf hin, dass dies keine steuerliche Beratung darstellt oder ersetzt.

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