Finanzielle Corona-Hilfen für Pflegebedürftige und Angehörige

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Covid-19-Hilfen für Pflegebedürftige und Angehörige

Welche Corona-Hilfen können Pflegebedürftige und Angehörige vom Staat erhalten?

26.08.20 – 18:21 Uhr/MW – Die Corona-Hilfen des Bundes betreffen auch und insbesondere die Pflegebedürftigen sowie deren Angehörige. Wir haben Details recherchiert und möchten Ihnen hiermit einen Überblick über die zur Zeit geltenden, allerdings zeitlich befristeten, finanziellen Unterstützungsangebote verschaffen.

  1. Erhöhte Zuschüsse für Kurzzeitpflege
    Kann Ihr Angehöriger aus welchen Gründen auch immer nicht zu Hause gepflegt werden, haben Sie die Möglichkeit, den Pflegebedürftigen in der sogenannten „stationären Kurzzeitpflege“ unterzubringen. Dann zahlt die Pflegekasse regelmäßig bis zu 1.612 Euro. Um nun in der Corona-Zeit vorhandene Einschränkungen und Engpässe zu überbrücken, gibt es Angebote für die Kurzzeitpflege auch in Rehabilitationszentren oder in Krankenhäusern. Ein neues Gesetz vom 23. Mai 2020 erhöht für die Kurzzeitpflege in Einrichtungen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation diesen Betrag auf 2.418 EUR (befristet bis zum 30. September). Die relevanten Passagen der Gesetzesänderung finden Sie hier (auf Seite 1029, zu Artikel 5, Absatz 4 zu §150 Absatz 5b) und 5c))
  2. Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige im Rahmen der „kurzfristigen Arbeitsverhinderung“
    Arbeitnehmer können sich bis zu 20 Tage freistellen lassen, um Angehörige häuslich zu betreuen und zu pflegen. Hierfür muss das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehören beantragt werden. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Entgelts. Dies gilt bis zum 30. September. Bislang lag diese Grenze bei maximal 10 Tagen.

    Die relevanten Passagen der Gesetzesänderung finden Sie hier (auf Seite 1029, zu Artikel 5, Absatz 4 zu §150 Absatz 5c)):
  3. Erleichterung für die Inanspruchnahme der Entlastungsleistungen von 125 EUR monatlich für Pflegegrad 1
    Die Entlastungsleistungen in Höhe von 125 EUR können ab Pflegegrad 1 flexibler genutzt werden, zum Beispiel auch für Nachbarschaftshilfe  oder andere Unterstützungsleistungen/ Dienste. Ob hierfür auch die Pflegehelden-Dienstleistung der häuslichen Betreuung in Frage kommt, muss die Pflegekasse im Einzelfall beantworten. Wichtig ist, dass diese Erleichterung nur für die Fälle gelten soll, in denen die Inanspruchnahme der Unterstützungsleistung auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist und gilt nur für Patienten mit Pflegegrad 1. Die bürokratischen Hürden sollen niedrig gehalten werden.Für alle anderen Pflegegrade gelten auch weiterhin die vorher geltenden Einschränkungen. Für alle Pflegegrade gilt: Die Übertragbarkeit von ungenutzten Entlastungsleistungen sind für die Zeit der Pandemie erweitert worden. Normalerweise kann man ungenutzte Leistungen des Vorjahres bis zum Juni des Folgejahres übertragen. Dieser Zeitraum ist nun um 3 Monate, also bis zum 30. September verlängert worden.–> Detaillierte Informationen zu Entlastungsleistungen generell finden Sie hier
  4. Zuschüsse für Pflegehilfsmittel steigen von 40 EUR auf 60 EUR
    Die bislang geltenden Beträge, die von der Pflegekasse für Pflegehilfsmittel monatlich übernommen werden, steigen von aktuell 40 EUR auf 60 EUR pro Monat. Dies ist insbesondere dem höheren Aufwand für Desinfektionsmittel und Mundschutz geschuldet und gilt daher nur für die Corona-Pandemie.
    Die entsprechende Verordnung ist hier zu finden (§4).
  5. Sie können Pflegehilfsmittel über den mit Pflegehelden kooperierenden Anbieter “Pflegewelt” monatlich liefern lassen. Antrag hierfür finden Sie hier Pflegehelden/Pflegebox PDF Formular).

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