Kurzzeitpflege: Definition, Umfang und Antrag

Es kann passieren, dass eine häusliche Versorgung vorübergehend nicht möglich ist. Gründe dafür gibt es viele: Vielleicht sind Umbaumaßnahmen in der Pflegeumgebung nötig oder Betroffene sind vorübergehend auf eine intensive Pflege angewiesen. In solchen Situationen kann die Kurzzeitpflege eine gute Lösung sein. Dabei erhalten pflegebedürftige Menschen eine zeitlich begrenzte professionelle Pflege in einer stationären Einrichtung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kurzzeitpflege richtet sich an pflegebedürftige Personen mit einem anerkannten Pflegegrad ab 2. Für diesen Personenkreis stellt die Pflegekasse bis zu 1774 Euro jährlich für die Kurzzeitpflege bereit.
  • Die Kurzzeitpflege kann mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Insgesamt steht hierfür ein Budget von insgesamt 3386 Euro zur Verfügung.
  • Die Kurzzeitpflege wird bis zu 8 Wochen im Jahr gewährt.
  • Das Angebot eignet sich für unvorhergesehene Situationen, in denen die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist.
  • Die Kurzzeitpflege darf im Regelfall nur durch Einrichtungen erfolgen, die durch die jeweilige Pflegekasse zugelassen sind.

Was ist Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege ist eine entscheidende Pflegekassen-Leistung – sie ist eine Art „Auffangangebot“. Wenn Sie einen Blick in den SGB XI § 42 werfen, stellen Sie schnell fest, dass es feste Rahmenbedingungen für die Kurzzeitpflege gibt.

Der Gesetzgeber führt hier auf, dass sich die Kurzzeitpflege an alle Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 richtet. Sie ist für Personen vorgesehen, die zeitweise (noch) nicht im häuslichen Umfeld mit dem nötigen Umfang gepflegt werden können. Da eine teilstationäre Pflege bei Betroffenen unzureichend ist, konzentriert sich die Kurzzeitpflege ausschließlich auf eine vollstationäre Unterbringung. Kurzzeitpflege zu Hause ist nicht möglich.

Das ist in einer Kurzzeitpflege enthalten:

Wenn Sie eine Kurzzeitpflege beanspruchen, sind Sie rundum versorgt.

Sie erhalten:

  • Unterkunft in einem Pflegeheim
  • Verpflegung innerhalb der Einrichtung
  • Grund- und Behandlungspflege im Rahmen einer vollstationären Pflege
  • die Möglichkeit, an Angeboten innerhalb der Einrichtung wie Beschäftigungsprogrammen teilzunehmen
  • die Gelegenheit, den Sozialdienst zu beanspruchen (zum Beispiel, um Pflegekassen-Anträge auszufüllen)

Antrag auf Kurzzeitpflege: Wann eignet sich die Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege ist für Situationen vorgesehen, in denen die häusliche Pflege vorübergehend nicht klappt.

Dazu zählen:

  • Umbau der Wohnung nach Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt
  • Aufenthalt in stationären Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, wenn die Pflegeperson dort gleichzeitig eine medizinische Maßnahme bekommt
  • nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn die Pflege zu Hause zu aufwendig wäre
  • temporärer Pflegebedarf, für den die eigene Wohnung nicht ausgestattet ist
  • plötzlicher Pflegefall
  • unerwartete Erkrankung pflegender Angehöriger, wodurch sie die Pflege vorübergehend nicht fortsetzen können
  • Unterbringung demenzkranker Personen mit besonderem Betreuungsbedarf bei Abwesenheit der Pflegeperson

Egal, ob Sie die Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt oder aufgrund einer plötzlichen Erkrankung Ihres pflegenden Angehörigen einplanen müssen, scheuen Sie sich nicht, die Leistung zu beanspruchen.

Kurzzeitpflege nach dem Krankenhausaufenthalt

Nicht selten wird die Kurzzeitpflege direkt nach einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch genommen. Manchmal trauen sich Angehörige die intensive Pflege nicht zu, in einigen Fällen ist die Wohnumgebung auch vorübergehend nicht für die Situation ausgelegt. Für mehr Informationen zu der  Kurzzeitpflege nach dem Krankenhausaufenthalt, können Sie Ihre Pflegekasse kontaktieren.

Was kostet die Kurzzeitpflege?

Für die Kurzzeitpflege sieht die Pflegekasse ein festes Budget vor – dieses beträgt, unabhängig von der Höhe Ihres Pflegegrades, bis zu 1.774 Euro für bis zu acht Wochen jährlich. Doch Achtung: Mit der Pflegekassen-Leistung können Sie ausschließlich die Pflegekosten reduzieren, durch die übrigen Kosten entsteht ein Eigenanteil. Mehr Informationen finden Sie in unserem speziellen Ratgeberartikel.

Kein Anspruch auf Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1, aber es gibt eine Lösung

Vom Anspruch auf Kurzzeitpflege ausgenommen sind Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad 1. Diese können allerdings den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro nach § 45b SGB XI monatlich nutzen, um die anfallenden Kosten zu reduzieren. Diesen können Sie bis zum Ende des Kalenderhalbjahres auch noch rückwirkend für das gesamte letzte Jahr beantragen, wenn er bis dato nicht in Anspruch genommen wurde.

Beispiel: Tritt eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 1 Anfang April für acht Wochen eine Kurzzeitpflege an, kann sie bei der Pflegekasse eine rückwirkende Auszahlung für das gesamte letzte Jahr beantragen, das heißt 12 Monate des vergangenen + 5 Monate des aktuellen Jahres = 17 * 125 Euro = 2125 Euro.

Übrigens: Eine kurzzeitige Pflege ohne Pflegegrad ist ebenfalls möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Krankenversicherung nach § 39c SGB V  die Kosten hierfür auch bei Personen ohne Pflegegrad – wie beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt.

Welche Einrichtungen dürfen die Kurzzeitpflege durchführen?

Grundsätzlich muss die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung erfolgen, die durch die Pflegekasse anerkannt ist. Prinzipiell kommen Pflegeheime, Kurzzeitpflegeeinrichtungen bzw. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen in Betracht – sie können eine Vereinbarung über leistungsgerechte Vergütungszuschläge nach § 85 Abs. 8 SGB XI mit der Pflegekasse abschließen.

Manchmal machen die Pflegekassen auch eine Ausnahme und ermöglichen die Pflege in einer Einrichtung, die nicht von ihr zugelassen ist. Darunter fallen beispielsweise Einrichtungen zur Hilfe für behinderte Menschen. Außerdem kann die Ausnahme dann greifen, wenn die Unterbringung in zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht möglich ist oder unzumutbar erscheint.

Gut zu wissen!

Pflegebedürftige können die Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen beanspruchen, die sich auf stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation konzentrieren – zumindest dann, wenn Betroffene dort eine entsprechende Maßnahme durchführen und die gleichzeitige Unterbringung erforderlich ist.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Unterschiede und Kombination

Häufig werden zwei bestimmte Pflegekassen-Leistungen in einen Topf geworfen: die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege. Zwischen den beiden Formen gibt es jedoch einige wichtige Unterschiede, auch hinsichtlich der Maximalbeträge und Kombinationsmöglichkeiten:

KurzzeitpflegeVerhinderungspflege
  • maximal 56 Kalendertage im Jahr, bis zu 1.612 € ab Pflegegrad 2
  • in einer stationären Einrichtung
  • Durchführung durch Pflegefachkräfte
  • Aufstockung durch 100 % der Verhinderungspflege auf maximal 3.224 € möglich
  • Fortzahlung des Pflegegeldes in Höhe von 50 %
  • findet im häuslichen Umfeld statt
  • auch stunden- oder tageweise Inanspruchnahme möglich
  • Durchführung nicht zwingend durch erwerbsmäßig tätige Pflegekraft
  • maximal 42 Kalendertage oder 1.612 € jährlich, weitere Aufstockung durch 50 % der Kurzzeitpflege (d. h. 806 €) möglich
  • Voraussetzung sind 6 Monate Pflegetätigkeit vor der Antragstellung

Sie können bis zu 50 Prozent des Kurzzeitpflege-Budgets für die Verhinderungspflege nutzen, das heißt bis zu 806 Euro jährlich. Umgekehrt ist eine vollständige Übertragung möglich – beanspruchen Sie die Verhinderungspflege also nicht, haben Sie für 8 Wochen Kurzzeitpflege insgesamt 3386 Euro zur Verfügung.

Ab 2025: Einheitliches Entlastungsbudget

Die Pflegereform 2023 hat auch Neuerungen bezüglich Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege im Gepäck. Ab dem 01.07.2025 können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 auf ein einheitliches Entlastungsbudget in Höhe von 3.539 Euro zurückgreifen. Auf diese Weise schafft der Gesetzgeber ein einheitliches Jahresbudget für die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege.

Pflegebedürftige Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben, können bereits im Jahr 2024 von einem vorgezogenen Entlastungsbudget profitieren.

Kurzzeitpflege beantragen – so geht’s

Den Kurzzeitpflegeantrag stellen Sie, sofern möglich, vor der Inanspruchnahme, und zwar bei der Pflegekasse. Wichtig ist dabei, dass die Einrichtung ausdrücklich von der zuständigen Pflegekasse zugelassen ist.

Haben Sie die Rahmenbedingungen abgeklärt, geht es an die Antragsstellung. Das dafür nötige Formular erhalten Sie bei der Pflegekasse – diese kann es Ihnen auf dem Postweg oder per E-Mail zusenden. Noch einfacher ist es, das Formular auf der Webseite der Krankenkasse/Pflegekasse herunterzuladen und auszudrucken.

Folgendes wird bei dem Kurzzeitpflegeantrag abgefragt:

  • Persönliche Daten: Name, Adresse, Geburtsdatum, Krankenversicherungsnummer
  • Pflegezeitraum
  • Grund für den Antrag
  • Angaben zur durchführenden Einrichtung
  • Datum und Unterschrift

Der Antrag muss von der pflegebedürftigen Person selbst oder einem Vertretungsberechtigten unterschrieben werden. Angehörige mit einer Vollmacht/Vorsorgevollmacht können den Antrag stellvertretend stellen. Beim Ausfüllen können die Pflegekasse, der Sozialdienst eines Pflegeheims, Krankenhauses oder einer Reha-Einrichtung helfen. Auch ein Pflegestützpunkt vor Ort unterstützt Pflegebedürftige bei der Antragsstellung.

FAQ – Häufige Fragen zur Kurzzeitpflege

Die Pflegekasse beteiligt sich nur dann an der Kurzzeitpflege, wenn mindestens Pflegegrad 2 besteht. Außerdem muss der Pflegekasse ein entsprechender Kurzzeitpflegeantrag vorliegen.

Eine Kurzzeitpflege ist auch ohne Pflegegrad oder nur mit Pflegegrad 1 möglich. Die Krankenkasse kann sich bei der Finanzierung einbringen, wenn eine akute Verschlimmerung des Krankheitszustandes eintritt.

Die Kurzzeitpflege kann nicht im häuslichen Umfeld erfolgen. Sie findet ausschließlich in Pflegeeinrichtungen statt. Ein Antrag wird in der Regel nur genehmigt, wenn es sich um eine anerkannte Einrichtung handelt.

Ein Kurzzeitpflegeantrag wird bei der Pflegekasse gestellt. Dafür gibt es ein spezielles Formular mit der Bezeichnung „Antrag auf Kurzzeitpflege“ – in vielen Fällen kann dieses direkt auf der Webseite der Krankenkasse/Pflegekasse heruntergeladen werden.

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