In Deutschland werden Hilfsbedürftige Personen per Gesetz in eine von drei Pflegestufen eingeordnet. Festgelegt wurden die drei Pflegestufen in §15 SGB XI. In diesem Paragraphen wird einer Hilfsbedürftigen Person eine Pflegestufe zugeordnet, wobei der Begriff Pflegebedürftigkeit in §14 SGB XI definiert wird.
Möchte man eine Person einer Pflegestufe zuordnen, dann muss ein Antrag bei der Pflegekasse eingereicht werden, welche diesen dann prüft und anschließend über eine der folgenden Pflegestufen entschieden.
Pflegestufe 1 – Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe 1 ist bereits erfüllt, wenn im Durchschnitt 90 Minuten am Tag Hilfe geleistet werden muss und von diesem Zeitaufwand 45 Minuten auf mindestens zwei Bereiche der Grundpflege fallen. Bei der Grundpflege handelt es sich, nach dem SGB XI, um eine Hilfe bei der Körperpflege, Mobilität oder aber Ernährung.
Pflegestufe 1 – Leistungen
In der Pflegestufe 1 wird für die häusliche Pflege ein monatlicher Betrag von 225 EUR ( ab 2012 Erhöhung auf 235 EUR ) zur Verfügung gestellt. Mit diesem Betrag kann eigenständig organisiertes Personal für die Pflege bezahlt werden. Hierbei kann es sich z.B. um einen Angehörigen handeln, der die Pflege übernimmt. Zur Sicherstellung der Pflegequalität finden alle 6 Monate Besuche von einem ambulanten Pflegedienst statt. Sollte dieser eine nicht ausreichende Pflege feststellen, dann werden die Leistungen einbehalten und ein ambulanter Pflegedienst wird mit der weiteren Pflege beauftragt.
Sollte man sich in der Pflegestufe 1 sofort für einen ambulanten Hilfsdienst entscheiden, dann wird ein Betrag von 440 EUR ( ab 2012 erfolgt eine Erhöhung auf 450 EUR ) zur Verfügung gestellt. Es erfolgt jedoch keine Auszahlung sondern eine direkte Verrechnung zwischen dem ambulanten Pflegedienst und der Pflegekasse.
Eine Kombination von beiden Leistungen ist möglich, wobei eine prozentuale Aufteilung der jeweiligen Leistungen erfolgt.
Sollte man sich nicht für eine häusliche sondern eine vollstationäre Pflege entscheiden, dann werden an das jeweilige Heim max. 1023 EUR gezahlt. Nicht inbegriffen sind jedoch die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung, welche in diesem Fall z.B. von der Familie getragen werden müssen.
Pflegestufe 2 – Schwere Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe 2 ist erfüllt, wenn eine Person 180 Minuten am Tag auf Hilfe angewiesen ist und dabei 120 Minuten für die Grundpflege anfallen. Dabei muss die Hilfe zusätzlich zu drei verschiedenen Zeiten von notwendigkeit sein.
Pflegestufe 2 – Leistungen
In der Pflegestufe 2 wird für die häusliche Pflege ein Pflegegeld von 430 EUR ( ab 2012 erfolgt eine Erhöhung auf 440 EUR ) zur Verfügung gestellt. Sollte ein ambulanter Hilfsdienst in Anspruch genommen werden, dann steht ein Betrag von 1040 EUR zur Verfügung. Wie bei der Pflegestufe 1, wird dieser direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet und eine Auszahlung findet nicht statt. Eine Kombination von beiden Leistungen ist auch in der Pflegestufe 2 möglich.
Pflegestufe 3 – Schwerstpflegebedürftigkeit
Eine Einstufung in die Pflegestufe 3 erfolgt, wenn 24 Std. am Tag eine Pflegeperson zur Verfügung stehen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe im Haushalt geleistet werden muss. Im Durchschnitt muss ein Zeitaufwand von 5 Stunden am Tag vorliegen.
Bei einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. Ein solcher Fall tritt z.B. ein, wenn auch nachts regelmäßig zwei Personen für die Pflege benötigt werden. Für die Pflegestufe 3 werden 1510 EUR und ab 2012 1550 EUR an Sachleistungen gezahlt. Als Pflegegeld werden aktuell 685 EUR und ab 2012 700 EUR zur Verfügung gestellt.


